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Document 32004R0871

Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

ABl. L 162 vom 30.4.2004, pp. 29–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/01/2007; Aufgehoben durch 32006R1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/871/oj

32004R0871

Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/04/2004 S. 0029 - 0031


Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates

vom 29. April 2004

über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Initiative des Königreichs Spanien(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Schengener Informationssystem (nachstehend "SIS" genannt), das gemäß Titel IV des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juli 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen(3) (nachstehend "Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990" genannt) errichtet worden ist, stellt ein wesentliches Instrument für die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Form dar, in der er in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen worden ist.

(2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein neues SIS der zweiten Generation (nachstehend "SIS II" genannt) im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union entwickelt werden muss, das die Einführung neuer Funktionen ermöglicht und in dem die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Informationstechnik genutzt werden; die ersten Schritte zur Entwicklung dieses Systems sind eingeleitet worden.

(3) Es können jedoch bereits in Bezug auf die derzeitige Version des SIS bestehende Bestimmungen angepasst und bestimmte neue Funktionen eingerichtet werden; hierzu gehören insbesondere die Regelung des Zugriffs von Behörden (einschließlich Europol und der nationalen Eurojust-Mitglieder) auf bestimmte SIS-Daten, wenn der Abruf dieser Daten diesen Behörden die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben erleichtern würde, die Ausweitung der einzugebenden Kategorien abhanden gekommener Sachen und die Protokollierung der Übermittlung personenbezogener Daten. Die technischen Voraussetzungen dazu müssen in den Mitgliedstaaten erst noch geschaffen werden.

(4) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Laeken) vom 14. und 15. Dezember 2001, insbesondere der Nummer 17 (Zusammenarbeit zwischen den auf die Terrorismusbekämpfung spezialisierten Dienststellen) und der Nummer 43 (Eurojust und die polizeiliche Zusammenarbeit in Bezug auf Europol) sowie im Aktionsplan vom 21. September 2001 über die Terrorismusbekämpfung wird auf das Erfordernis hingewiesen, das SIS auszubauen und seine Möglichkeiten zu verbessern.

(5) Ferner ist es nützlich, Bestimmungen über den Austausch sämtlicher Zusatzinformationen über die von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck bezeichneten Stellen (Supplementary Information REquest at National Entry) zu erlassen, wodurch im Rahmen der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 eine gemeinsame Rechtsgrundlage für diese Stellen geschaffen wird und Regeln für das Löschen ihrer Dateien festgelegt werden.

(6) Die Änderungen, die zu diesem Zweck an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS vorzunehmen sind, umfassen zwei Teile: die vorliegende Verordnung und einen auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a) und b), Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union gestützten Beschluss. Grund hierfür ist, dass - wie in Artikel 93 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 vorgesehen - das Ziel des SIS darin besteht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anhand der nach Maßgabe des genannten Durchführungsübereinkommens aus dem SIS erteilten Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschließlich der Sicherheit des Staates und die Anwendung der Bestimmungen jenes Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zu gewährleisten. Da einige der Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 gleichzeitig für beide Zwecke Anwendung finden, ist es angemessen, diese Bestimmungen auf dieselbe Weise durch parallele Rechtsakte auf der Grundlage beider Verträge zu ändern.

(7) Diese Verordnung berührt nicht die künftige Annahme der notwendigen Rechtsvorschriften für die detaillierte Beschreibung des rechtlichen Aufbaus, der Ziele, des Betriebs und der Nutzung des SIS II wie beispielsweise die Vorschriften über die weitere Festlegung der in das System einzugebenden Datenkategorien, die Eingabezwecke und -kriterien, die Vorschriften über den Inhalt der SIS-Ausschreibungen, die Verknüpfungen und die Vereinbarkeit zwischen den Ausschreibungen, weitere Vorschriften über den Zugang zu SIS-Daten sowie den Schutz personenbezogener Daten und ihre Kontrolle.

(8) In Hinblick auf Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung jener Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(4) dar, die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen gehören.

(9) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist diese für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Da diese Verordnung nach den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark nach Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Verordnung durch den Rat, ob es diese in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(10) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des SIS zum Zweck seiner Anwendung in Bezug auf Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betreffend den Personenverkehr dar; das Vereinigte Königreich hat keinen Antrag auf Beteiligung gestellt und beteiligt sich nicht am SIS zu diesem Zweck, im Einklang mit dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich(5); das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(11) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des SIS zum Zweck seiner Anwendung in Bezug auf Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betreffend den Personenverkehr dar; Irland hat keinen Antrag auf Beteiligung gestellt und beteiligt sich nicht am SIS zu diesem Zweck, im Einklang mit dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(6); Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(12) Diese Verordnung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte dar -

HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 92 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tauschen die Mitgliedstaaten über die für diesen Zweck bezeichneten Stellen (SIRENE) alle im Zusammenhang mit der Eingabe von Ausschreibungen erforderlichen zusätzlichen Informationen aus, auf deren Grundlage die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden können, wenn zu Personen bzw. Sachen, in Bezug auf die Daten in das Schengener Informationssystem aufgenommen worden sind, als Ergebnis der Abfragen in diesem System ein Trefferfall erzielt wird. Diese Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie mitgeteilt wurden."

2. Artikel 94 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis i) erhalten folgende Fassung:

"a) Name und Vornamen, gegebenenfalls Aliasname in einem anderen Datensatz;

b) besondere unveränderliche physische Merkmale;

c) (...);

d) Geburtsort und -datum;

e) Geschlecht;

f) Staatsangehörigkeit;

g) der Hinweis, ob die Personen bewaffnet oder gewalttätig sind oder ob sie entflohen sind;

h) Ausschreibungsgrund;

i) die zu ergreifende Maßnahme."

3. Artikel 101 Absatz 1 wird um folgenden Satz ergänzt:

"Auch die nationalen Justizbehörden, unter anderem diejenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, können jedoch zur Ausführung ihrer Aufgaben - wie in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen - Zugriff auf die im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzurufen."

4. Artikel 101 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Zugriff auf die nach Artikel 96 gespeicherten Daten und auf Daten in Bezug auf die nach Artikel 100 Absatz 3 Buchstaben d) und e) gespeicherten Personendokumente mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, erhalten außerdem die für die Sichtvermerkserteilung zuständigen Stellen, die zentralen Behörden, die für die Behandlung der Sichtvermerksanträge zuständig sind, sowie die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die für die Handhabung der ausländerrechtlichen Bestimmungen dieses Übereinkommens im Bereich des Personenverkehrs zuständigen Behörden. Der Zugriff auf die Daten durch diese Stellen erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten."

5. Artikel 102 Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Hiervon abweichend dürfen Daten, die nach Artikel 96 gespeichert wurden, und Daten in Bezug auf die nach Artikel 100 Absatz 3 Buchstaben d) und e) gespeicherten Personendokumente im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ausschließlich für die Zwecke von Artikel 101 Absatz 2 genutzt werden."

6. Artikel 103 erhält folgende Fassung:

"Artikel 103

Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede Übermittlung personenbezogener Daten durch die dateiführende Stelle im nationalen Teil des Schengener Informationssystems zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abfrage protokolliert wird. Die Aufzeichnung darf nur hierfür verwendet werden und wird frühestens nach Ablauf eines Jahres und spätestens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht."

7. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 112 A

(1) Die von den Stellen nach Artikel 92 Absatz 4 auf der Grundlage des Informationsaustauschs nach jenem Absatz gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungen zu der betroffenen Person aus dem Schengener Informationssystem gelöscht.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat vorgenommen hat, oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in einzelstaatlichen Dateien aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung der Daten in diesen Dateien wird durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften geregelt."

8. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 113 A

(1) Andere als die von den Stellen nach Artikel 92 Absatz 4 auf der Grundlage des Informationsaustauschs nach jenem Absatz gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungen zu der betroffenen Person aus dem Schengener Informationssystem gelöscht.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat vorgenommen hat, oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in einzelstaatlichen Dateien aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung der Daten in diesen Dateien wird durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften geregelt."

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt 20 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie wird ab einem Zeitpunkt angewendet, der vom Rat einstimmig beschlossen wird, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfuellt sind. Der Rat kann beschließen, unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Anwendung der einzelnen Bestimmungen festzulegen.

(3) Der Beschluss des Rates nach Absatz 2 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) ABl. C 160 vom 4.7.2002, S. 5.

(2) ABl. C 31 E vom 5.2.2004, S. 122.

(3) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(5) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(6) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

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