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Document 32004R0877

Verordnung (EG) Nr. 877/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Mitteilung der auf dem Markt für bestimmtes frisches Obst und Gemüse festgestellten Notierungen

ABl. L 162 vom 30.4.2004, pp. 54–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 05/02/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/877/oj

32004R0877

Verordnung (EG) Nr. 877/2004 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Mitteilung der auf dem Markt für bestimmtes frisches Obst und Gemüse festgestellten Notierungen

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/04/2004 S. 0054 - 0061


Verordnung (EG) Nr. 877/2004 der Kommission

vom 29. April 2004

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Mitteilung der auf dem Markt für bestimmtes frisches Obst und Gemüse festgestellten Notierungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Notierungen mit, die auf den repräsentativen Märkten für bestimmtes frisches Obst und Gemüse festgestellt werden. Die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen waren mit der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission(2), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom 21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse(3) festgelegt worden. Daher sind neue Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Mitteilung der auf dem Markt für bestimmtes frisches Obst und Gemüse festgestellten Notierungen zu erlassen, die aus Gründen der Klarheit von denjenigen hinsichtlich der Interventionsregelung und der Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse getrennt werden müssen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die der Kommission für jedes Erzeugnis übermittelten Notierungen vergleichbar sind. Somit müssen sie in der gesamten Gemeinschaft so einheitlich wie möglich definiert werden hinsichtlich Vermarktungsstufe, Aufmachung, Güteklasse und gegebenenfalls Sorte oder Typ. Es sind auch die repräsentativen Märkte für jedes der betreffenden Erzeugnisse festzulegen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls die erforderlichen Erläuterungen über die bei der Berechnung der betreffenden Notierungen angewendeten Verfahren und Kriterien mitteilen.

(3) Damit die Informationen so rasch wie möglich verbreitet werden, sind elektronische Übertragungsmöglichkeiten zu nutzen.

(4) Aus Gründen der Transparenz empfiehlt es sich, dass die Kommission die Mitgliedstaaten über die in der gesamten Gemeinschaft festgestellten Notierungen und den Gemeinschaftsdurchschnitt unterrichtet.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die festgestellten Notierungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind die Preise ab Verpackungsstelle, ohne MwSt., für Erzeugnisse der Güteklasse I, sortiert, verpackt und gegebenenfalls auf Paletten gepackt, ausgedrückt in Euro je 100 kg Nettoerzeugnis.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen die in Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten repräsentativen Märkte auf der Grundlage:

a) der Transaktionen auf nach äußeren Kriterien identifizierbaren Märkten (Großhandelsmärkte, Versteigerungsmärkte und andere Orte, an denen Angebot und Nachfrage aufeinander treffen) im Erzeugungsgebiet,

b) direkter Transaktionen zwischen Erzeugern des Erzeugungsgebiets und einzelnen Käufern (Großhändler, sonstige Händler, Vertriebszentren und sonstige Marktteilnehmer),

c) oder einer Kombination der unter den Buchstaben a) und b) genannten Transaktionen.

Die Liste der repräsentativen Märkte ist im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Mittwoch spätestens um 12 Uhr Brüsseler Zeit für jeden Markttag den Durchschnitt der Notierungen, die auf den im Anhang aufgeführten Märkten festgestellt werden, in Euro je 100 kg, für die im Anhang aufgeführten Erzeugnistypen und/oder -sorten sowie Größen und/oder Aufmachungen, für die Transaktionen gemäß Artikel 1 Absatz 2 stattgefunden haben.

Diese Mitteilung erfolgt mit Hilfe des von der Kommission angegebenen elektronischen Systems.

Die Kommission leitet die eingegangenen Informationen an die Mitgliedstaaten weiter und teilt ihnen für jedes betreffende Erzeugnis den Durchschnitt der Notierungen in der Gemeinschaft mit.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten teilen auf Aufforderung der Kommission mit, wie zur Berechnung des Durchschnitts der Notierungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 verfahren wurde.

Gibt es Notierungen für nicht im Anhang aufgeführte Größen und/oder Aufmachungen der betreffenden Erzeugnistypen und/oder -sorten, so können die Mitgliedstaaten den Durchschnitt der Notierungen für die im Anhang aufgeführte Größen und/oder Aufmachungen anhand von Umrechnungskoeffizienten berechnen. Die Festsetzung der Umrechnungskoeffizienten ist Teil des Verfahrens gemäß Unterabsatz 1.

(2) Die Kommission legt erforderlichenfalls gemeinsame Leitlinien zu dem in Absatz 1 genannten Verfahren fest.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.)

(2) ABl. L 100 vom 17.4.1997, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1135/2001 (ABl. L 154 vom 9.6.2001, S. 9.)

(3) ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 3.

ANHANG

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