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Document 32004R0880

Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur unbefristeten Zulassung der Verwendung von Beta-Karotin und Canthaxanthin als Zusatzstoffe für Futtermittel, die zur Gruppe der färbenden Stoffe, einschließlich Pigmente, gehören (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 162 vom 30.4.2004, pp. 68–69 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/05/2021; Aufgehoben durch 32021R0758

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/880/oj

32004R0880

Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur unbefristeten Zulassung der Verwendung von Beta-Karotin und Canthaxanthin als Zusatzstoffe für Futtermittel, die zur Gruppe der färbenden Stoffe, einschließlich Pigmente, gehören (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/04/2004 S. 0068 - 0069


Verordnung (EG) Nr. 880/2004 der Kommission

vom 29. April 2004

zur unbefristeten Zulassung der Verwendung von Beta-Karotin und Canthaxanthin als Zusatzstoffe für Futtermittel, die zur Gruppe der färbenden Stoffe, einschließlich Pigmente, gehören

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002(2) der Kommission, insbesondere auf Artikel 9d Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unterliegt die Verwendung eines Zusatzstoffes einer Zulassung auf Gemeinschaftsebene.

(2) Das im Anhang zu dieser Richtlinie genannte Beta-Karotin, das für Kanarienvögel verwendet wird, und Canthaxanthin, das für Heim- und Ziervögel verwendet wird, wurden erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2316/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998(3) vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung dieser Zusatzstoffe wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2001 der Kommission vom 17. Oktober 2001(4) bis zum 14. Dezember 2003 verlängert.

(3) Das Unternehmen, das die beiden Zusatzstoffe herstellt, hat neue Daten über die Wirksamkeit vorgelegt, auf die sich der Antrag auf unbefristete Zulassung stützt.

(4) Die Prüfung des Antrags auf unbefristete Zulassung der "Carotinoide und Xanthophylle", welche zur Gruppe der "Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente" gehören, hat ergeben, dass die einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 70/524/EWG erfuellt sind.

(5) Die Prüfung des Antrags zeigt, dass bestimmte Verfahren erforderlich sind, um Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den Zusatzstoffen Beta-Karotin und Canthaxanthin zu schützen. Dieser Schutz wird allerdings durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(5) sichergestellt.

(6) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, Abteilung Tierernährung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Zusatzstoffe, die zu Teil 1 "Carotinoide und Xanthophylle" der Gruppe der "Färbenden Stoffe einschließlich Pigmente" gehören, werden zur Verwendung als Zusatzstoffe in Futtermitteln gemäß den im Anhang genannten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2) ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1.

(3) ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 4.

(4) ABl. L 299 vom 15.11.2001, S. 1.

(5) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

ANHANG

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