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Document 32006D0572
2006/572/EC: Commission Decision of 18 August 2006 amending Decision 2005/393/EC as regards the restricted zones in relation to bluetongue in Spain and Portugal (notified under document number C(2006) 3700) (Text with EEA relevance)
2006/572/EG: Entscheidung der Kommssion vom 18. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Spanien und Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3700) (Text von Bedeutung für den EWR)
2006/572/EG: Entscheidung der Kommssion vom 18. August 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Spanien und Portugal (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3700) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 227 vom 19.8.2006, pp. 60–61
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 118M vom 8.5.2007, pp. 1102–1103
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1266
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/572/oj
19.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/60 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMSSION
vom 18. August 2006
zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Sperrzonen für die Blauzungenkrankheit in Spanien und Portugal
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3700)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/572/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen. |
(2) |
Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Kontrollzonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Kontrollzonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten. |
(3) |
Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass der Vektor in einer Reihe von Randgebieten der Sperrzone erstmals aufgetreten ist. |
(4) |
Demzufolge sollte die Spanien betreffende Sperrzone ausgeweitet werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Angaben über die Ökologie des Vektors und die Entwicklung seiner saisonalen Aktivität. |
(5) |
Portugal hat der Kommission mitgeteilt, dass in den Concelhos Oleiros, Sertã und Vila de Rei seit November 2005 keine Viren zirkuliert haben. |
(6) |
Diese Concelhos sollten daher als frei von der Blauzungenkrankheit gelten und auf der Grundlage des von Portugal vorgelegten begründeten Antrags nicht länger als Sperrgebiete geführt werden. |
(7) |
Die Entscheidung 2005/393/EG sollte daher entsprechend abgeändert werden. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung abgeändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. August 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
(2) ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt gändert durch die Entscheidung 2006/273/EG (ABl. L 99 vom 7.4.2006, S. 35).
ANHANG
1. |
In Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG erhält das Verzeichnis der Sperrzonen in Zone E (Serotyp 4) bezüglich Spanien folgende Fassung: „
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2. |
In Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG erhält das Verzeichnis der Sperrzonen in Zone E (Serotyp 4) bezüglich Portugal folgende Fassung: „
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