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Document 32010R0909

Verordnung (EU) Nr. 909/2010 der Kommission vom 11. Oktober 2010 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2011

ABl. L 268 vom 12.10.2010, pp. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/909/oj

12.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 268/27


VERORDNUNG (EU) Nr. 909/2010 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2010

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2011

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 23 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 635/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Eröffnung des Verfahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2011 (3) ist das Verfahren für die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für das Jahr 2011 eröffnet worden.

(2)

Bei einigen Kontingenten und Erzeugnisgruppen überschreiten die Anträge auf Zuteilung von Lizenzen die für das Jahr 2011 verfügbaren Mengen. Daher sollten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden.

(3)

Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen und Kontingente durch die eingereichten Anträge nicht ausgeschöpft, so empfiehlt es sich gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009, den Antragstellern die Restmenge im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer die zuständige Behörde von den von ihnen akzeptierten Mengen in Kenntnis gesetzt und die entsprechende Sicherheit geleistet haben.

(4)

In Anbetracht der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 635/2010 genannten Frist für das Verfahren zur Festsetzung dieser Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 635/2010 für die in Spalte 3 des Anhangs unter den Bemerkungen 16-Tokio, 16-, 17-, 18-, 20- und 21-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs stattgegeben.

Artikel 2

Anträgen auf Zuteilung von Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 635/2010 für die in Spalte 3 des Anhangs unter der Bemerkung 22- und 25-Tokio, 22- und 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben.

Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen können nach Anwendung der in Spalte 6 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten, nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit erteilt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)   ABl. L 318 vom 4.12.2009, S. 1.

(3)   ABl. L 186 vom 20.7.2010, S. 16.


ANHANG

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“

Gruppen- und Kontingentsbezeichnung

Für 2011 verfügbare Menge

(t)

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2

Bemerkung Nr.

Gruppe

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokio

908,877

0,2409568

 

16-Uruguay

3 446,000

0,1832277

 

17

Blue Mould

17-Uruguay

350,000

0,0542064

 

18

Cheddar

18-Uruguay

1 050,000

0,3125000

 

20

Edam/Gouda

20-Uruguay

1 100,000

0,1776486

 

21

Italian type

21-Uruguay

2 025,000

0,0851556

 

22

Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

22-Tokio

393,006

 

4,9125750

22-Uruguay

380,000

 

4,7500000

25

Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

25-Tokio

4 003,172

 

4,2262326

25-Uruguay

2 420,000

 

2,5548447


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