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Document 32011R1295

Verordnung (EU) Nr. 1295/2011 des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

ABl. L 330 vom 14.12.2011, pp. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1295/oj

14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1295/2011 DES RATES

vom 13. Dezember 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2011/706/GASP des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates (2) wurden als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP des Rates (3) (der später durch den Beschluss 2010/638/GASP des Rates (4) ersetzt wurde) bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea eingeführt.

(2)

Der Beschluss 2010/638/GASP wurde durch den Beschluss 2011/706/GASP geändert, um unter anderem den Geltungsbereich der Maßnahmen im Zusammenhang mit militärischer Ausrüstung und zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung zu ändern.

(3)

Einige Elemente dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 erhält folgende Fassung:

„(1)   Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in gebührend begründeten Fällen Folgendes genehmigen:

a)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen (VN) bestimmt sind;

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, sofern sie ausschließlich dazu bestimmt ist, die Polizei und Gendarmerie der Republik Guinea zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausrüstungen oder Programmen und Operationen, die unter den Buchstaben a und b genannt sind;

d)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für die Programme der VN und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der VN bestimmt ist;

e)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich dazu bestimmt ist, die Polizei und Gendarmerie der Republik Guinea zu befähigen, bei der Wahrung der öffentlichen Ordnung in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt einzusetzen;

f)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe, technischer Hilfe, Maklerdienstleistungen und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. CICHOCKI


(1)   ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 28.

(2)   ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26.

(3)   ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7.

(4)   ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.


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