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Document 32012D0332

Beschluss 2012/332/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

ABl. L 165 vom 26.6.2012, p. 71–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/332/oj

26.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/71


BESCHLUSS 2012/332/GASP DES RATES

vom 25. Juni 2012

zur Änderung und Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP zur Einrichtung einer Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. November 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 19. Dezember 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/857/GASP (2) zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2005/889/GASP und zu deren Verlängerung bis zum 30. Juni 2012 angenommen.

(3)

Am 4. Mai 2012 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee eine Verlängerung der EU BAM Rafah um 12 Monate empfohlen.

(4)

Die EU BAM Rafah sollte auf der Grundlage des geltenden Mandats vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 weiter verlängert werden.

(5)

Es ist auch erforderlich, den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 festzulegen.

(6)

Die EU BAM Rafah wird im Kontext einer Lage durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 980 000 EUR.“

2.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2013.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2012.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)   ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 28.

(2)   ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 52.


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