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Document 32012D0337

2012/337/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Juni 2012 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen für die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4132)

ABl. L 165 vom 26.6.2012, p. 94–94 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/337/oj

26.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/94


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2012

zur Gewährung einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen für die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4132)

(Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich)

(2012/337/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

gestützt auf die Anträge der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 den Mitgliedstaaten eine Ausnahmeregelung gewähren, wenn die Anwendung dieser Verordnung auf die nationalen statistischen Systeme eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l aufgeführten Dauerkulturen verursacht.

(2)

Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik haben gemäß Artikel 10 Absatz 2 Ausnahmeregelungen beantragt, die sie von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 entbinden sollen.

(3)

Die Gewährung dieser Ausnahmeregelungen wird durch die von der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vorgelegten Informationen gerechtfertigt.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Bundesrepublik Deutschland wird eine Ausnahmeregelung gewährt, durch die sie von der Verpflichtung zur Übermittlung von Statistiken über die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis l der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 aufgeführten Dauerkulturen bis zum 31. Dezember 2012 entbunden ist.

(2)   Die Ausnahmeregelung wird für das Bezugsjahr 2012 gewährt.

Artikel 2

(1)   Der Französischen Republik wird eine Ausnahmeregelung gewährt, durch die sie von der Verpflichtung zur Übermittlung von Statistiken über Olivenbäume bis zum 31. Dezember 2012 entbunden ist.

(2)   Die Ausnahmeregelung wird für das Bezugsjahr 2012 gewährt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. Juni 2012

Für die Kommission

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7.


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