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Document 32003D0033R(04)
Berichtigung der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG ( ABl. L 11 vom 16.1.2003 )
Berichtigung der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG ( ABl. L 11 vom 16.1.2003 )
ABl. L 271 vom 12.9.2014, p. 102–102
(DE)
12.9.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 271/102 |
Berichtigung der Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG
( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 11 vom 16. Januar 2003 )
Auf Seite 34, Anhang, Abschnitt 2.1.2.1 „Grenzwerte für Auslaugungsverhalten“, erste Fußnote:
anstatt:
„(*) |
Werden bei dem Abfall diese Grenzwerte für Sulfat nicht eingehalten, können die Annahmekriterien dennoch als erfüllt gelten, wenn die Auslaugung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1 5000 mg/l als C0 bei L/S = 0,1 l/kg und 6 000 mg/kg bei L/S = 10 l/kg. Zur Ermittlung des Grenzwerts bei L/S = 0,1 l/kg unter anfänglichen Gleichgewichtsbedingungen ist eine Perkolationsprüfung erforderlich, während der Wert von L/S = 10 l/kg entweder durch einen Schüttelauslaugtest oder eine Perkolationsprüfung unter annähernd lokalen Gleichgewichtsbedingungen zu ermitteln ist.“ |
muss es heißen:
„(*) |
Werden bei dem Abfall diese Grenzwerte für Sulfat nicht eingehalten, können die Annahmekriterien dennoch als erfüllt gelten, wenn die Auslaugung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1 500 mg/l als C0 bei L/S = 0,1 l/kg und 6 000 mg/kg bei L/S = 10 l/kg. Zur Ermittlung des Grenzwerts bei L/S = 0,1 l/kg unter anfänglichen Gleichgewichtsbedingungen ist eine Perkolationsprüfung erforderlich, während der Wert von L/S = 10 l/kg entweder durch einen Schüttelauslaugtest oder eine Perkolationsprüfung unter annähernd lokalen Gleichgewichtsbedingungen zu ermitteln ist.“ |