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Document 32016R1845
Commission Implementing Regulation (EU) 2016/1845 of 18 October 2016 fixing the allocation coefficient to be applied to applications for aid for milk production reduction pursuant to Delegated Regulation (EU) 2016/1612
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1845 der Kommission vom 18. Oktober 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1845 der Kommission vom 18. Oktober 2016 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612
ABl. L 282 vom 19.10.2016, pp. 42–42
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1845/oj
19.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 282/42 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1845 DER KOMMISSION
vom 18. Oktober 2016
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),
gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1612 der Kommission vom 8. September 2016 zur Gewährung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 ist eine Beihilfe für Milcherzeuger vorgesehen, die sich verpflichten, ihre Kuhmilchlieferungen für einen Zeitraum von drei Monaten zu verringern. Diese Beihilfe wird auf der Grundlage von Beihilfeanträgen gezahlt. Übersteigt die Gesamtmenge der gemeldeten zulässigen und plausiblen Beihilfeanträge die maximale Gesamtmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung, müssen die Mitgliedstaaten auf die Menge im jeweiligen Beihilfeantrag einen Zuteilungskoeffizienten anwenden. |
(2) |
Die Mengen in den für den Zeitraum November und Dezember 2016 sowie Januar 2017 gemeldeten Beihilfeanträge übersteigen die maximale Gesamtmenge. Daher muss ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden. |
(3) |
Zur raschen Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Zuteilungskoeffizient für die Mengen in den Anträgen auf Beihilfe für die Verringerung von Kuhmilchlieferungen im November und Dezember 2016 sowie Januar 2017 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1612 ist 0,12462762.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Oktober 2016
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung