Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016D1847

Beschluss (EU) 2016/1847 der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe — SA.41612-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein MVV Maastricht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4053) (Text von Bedeutung für den EWR )

C/2016/4053

ABl. L 282 vom 19.10.2016, pp. 53–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1847/oj

19.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 282/53


BESCHLUSS (EU) 2016/1847 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2016

über die staatliche Beihilfe — SA.41612-2015/C (ex SA.33584-2013/C (ex 2011/NN)) der Niederlande in Bezug auf den Profifußballverein MVV Maastricht

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4053)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Im Jahr 2010 wurde die Kommission darüber informiert, dass die Niederlande eine Beihilfemaßnahme zugunsten des Profifußballvereins MVV Maastricht durchgeführt hatten. In den Jahren 2010 und 2011 gingen bei der Kommission auch Beschwerden über Maßnahmen zugunsten anderer Profifußballvereine in den Niederlanden, nämlich Willem II Tilburg, FC Den Bosch aus 's-Hertogenbosch, PSV aus Eindhoven und NEC aus Nijmegen, ein. Mit Schreiben vom 2. September 2011 übermittelten die Niederlande der Kommission weitere Auskünfte über die Maßnahme betreffend MVV.

(2)

Mit Schreiben vom 6. März 2013 setzte die Kommission die Niederlande über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen der Maßnahmen zugunsten von Willem II, NEC, MVV Maastricht, PSV und FC Den Bosch das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten.

(3)

Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2) Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den in Rede stehenden Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4)

Zu der Maßnahme zugunsten von MVV nahmen die Niederlande im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 31. Mai 2013 und 12. November 2013 Stellung. Mit Schreiben vom 26. März 2014 antworteten die Niederlande auf ein Auskunftsersuchen. Am 13. Juni 2014 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der Gemeinde Maastricht statt, dem ein Schreiben der Niederlande vom 30. Juli 2014 folgte.

(5)

Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von betroffenen Parteien betreffend die Maßnahmen zugunsten von MVV.

(6)

Entsprechend dem Einleitungsbeschluss und im Einvernehmen mit den Niederlanden wurden die Untersuchungen in Bezug auf die verschiedenen Vereine getrennt behandelt. Die Untersuchung betreffend MVV wurde als Sache SA.41612 registriert.

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   Die Maßnahme und der Begünstigte

(7)

Der niederländische Fußballverband Koninklijke Nederlandse Voetbal Bond (im Folgenden „KNVB“) ist die Dachorganisation für Meisterschaften im Profi- und Amateurfußball. In den Niederlanden gibt es zwei Profifußballligen. In der Saison 2014/2015 gab es 38 Profifußballvereine, von denen 18 in der höchsten Spielklasse (Eredivisie) und 20 in der zweiten Liga (Eerste Divisie) spielten.

(8)

Die Maastrichtse Voetbal Vereniging wurde 1908 gegründet und firmiert seit 2010/2011 als Maatschappelijke Voetbal Vereniging Maastricht (im Folgenden „MVV“). Der Verein trägt seine Heimspiele im Fußballstadion De Geusselt in Maastricht aus. Im Jahr 2000 stieg MVV von der höchsten Spielklasse in die zweite Liga ab. MVV hat seit 1970 in keinem europäischen Turnier gespielt.

(9)

Die rechtliche Struktur von MVV ist die einer Stiftung — Stichting MVV. Nach den von den Niederlanden vorgelegten Auskünften handelt es sich bei MVV um ein kleines Unternehmen (3). In der Saison 2009/2010 beschäftigte MVV 38 Mitarbeiter und in der Saison 2010/2011 waren es 35 Mitarbeiter. In beiden Jahren blieben der Umsatz und die Bilanzsumme deutlich unter 10 Mio. EUR.

(10)

Im ersten Quartal 2010 erfuhr die Gemeinde Maastricht (im Folgenden „Gemeinde“), dass MVV vor ernsthaften Finanzschwierigkeiten stand. Die Schuldenlast war auf 6,5 Mio. EUR gestiegen; 1,7 Mio. EUR dieser Summe wurden der Gemeinde in Form eines nachrangigen Darlehens geschuldet. Im April 2010 riefen Anhänger, Unternehmen und Sponsoren eine Initiative zur Abwendung der Insolvenz von MVV ins Leben („Initatiefgroup MVV Maastricht“). Diese Initiative führte zu einem Geschäftsplan, durch den die finanzielle Lage von MVV saniert und MVV zu einem rentablen Fußballverein gemacht werden sollte. Die Gemeinde befolgte diesen Plan. Im Mai 2010 verzichtete die Gemeinde im Rahmen einer Gläubigervereinbarung, aber nicht im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zur Zahlungsaussetzung, auf ihre Forderung von 1,7 Mio. EUR. Außerdem kaufte sie das Stadion und das Trainingsgelände, die nur von MVV benutzt wurden, aber aufgrund einer Transaktion, die eine Erbpacht über 1,85 Mio. EUR umfasste, im wirtschaftlichen Eigentum eines Dritten (der Stiftung Stichting Stadion Geusselt) standen. Der Kaufpreis wurde anhand eines externen Bewertungsberichts ermittelt:

(11)

Die Niederlande haben ihr Vorhaben, auf eine Forderung in Höhe von 1,7 Mio. EUR zu verzichten und das Fußballstadion sowie das Trainingsgelände für 1,85 Mio. EUR zu kaufen, nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet.

2.2.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(12)

Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Gemeinde dem Fußballverein MVV durch den Einsatz staatlicher Mittel einen selektiven Vorteil verschafft und ihm somit eine Beihilfe gewährt hat. Die Kommission war der Auffassung, dass beide Maßnahmen gemeinsam beschlossen wurden und eng miteinander verknüpft waren. Die Kommission vertrat auch die Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen für Profifußballvereine den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen. In Bezug auf den Schuldenerlass durch die Gemeinde konnte die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht zu dem Schluss kommen, dass das Verhalten der Gemeinde das eines typischen Gläubigers in einer Marktwirtschaft war. In Ermangelung eines vor dem Kauf erstellten glaubhaften Geschäftsplans konnte die Kommission in Bezug auf den Kauf des Stadions und des Trainingsgeländes durch einen Dritten nicht zu dem Schluss kommen, dass das Verhalten der Gemeinde das eines typischen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers war. Schließlich verlangte die Kommission detaillierte Angaben über Aussagen im Gemeinderat, wonach Erträge aus dem Kauf des Stadions durch den Dritten (die Stiftung Stadium De Geusselt) zur Deckung bevorrechtigter Schuldenteile von MVV, beispielsweise Rentenbeiträge und Steuern, weitergegeben würden.

(13)

Die Kommission stellt fest, dass sich MVV bereits vor 2010 seit mehreren Jahren in einer schwierigen Finanzlage befand. In der Saison 2007/2008 machte MVV einen Verlust von 0,15 Mio. EUR und wies ein negatives Eigenkapital (minus 2,7 Mio. EUR) auf. Im Geschäftsjahr 2008/2009 erwirtschaftete MVV einen Verlust von 1,1 Mio. EUR, und das Eigenkapital betrug minus 3,8 Mio. EUR. Bis zum März 2010 kamen weitere Verluste in Höhe von 1,3 Mio. EUR hinzu, sodass das Eigenkapital auf minus 5,17 Mio. EUR sank. Im April 2010 konnte MVV Gehälter und andere laufende Ausgaben nicht mehr bezahlen und stand kurz vor der Insolvenz.

(14)

Auf dieser Grundlage stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass sich MVV in finanziellen Schwierigkeiten befand, als die Unterstützungsmaßnahmen gewährt wurden. Um die Vereinbarkeit der Unterstützungsmaßnahmen mit den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ von 2004 (4) (im Folgenden „Leitlinien“) beurteilen zu können, verlangte die Kommission Angaben zur Einhaltung aller in den Leitlinien aufgeführten Vorschriften.

(15)

Die Kommission konnte insbesondere nicht überprüfen, ob die Vorschriften unter den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien betreffend die Beschaffenheit und die Erfüllung eines Umstrukturierungsplans eingehalten worden waren. Die Kommission konnte auch nicht überprüfen, ob ausreichende Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Randnummern 38-42 der Leitlinien getroffen worden waren. Es musste außerdem nachgewiesen werden, dass die Unterstützungsmaßnahme auf das erforderliche Minimum beschränkt worden war, dass der Empfänger zu seiner Umstrukturierung einen angemessenen eigenen Beitrag geleistet hatte und dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe eingehalten wurde.

3.   STELLUNGNAHMEN DER NIEDERLANDE

(16)

Hinsichtlich der Maßnahmen für MVV widersprachen die Niederlande der Sichtweise, dass diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen. Nach Ansicht der Niederlande handelte die Gemeinde im Jahr 2010 bei ihrem Verzicht auf ihren Anspruch gemäß dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers, weil sie eine nachrangige Forderung gegen ein Unternehmen hatte, das am Rande der Insolvenz stand. Die Niederlande trugen vor, dass ein rein formaler Konkursantrag oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger den sofortigen Konkurs ausgelöst hätte. Nach Ansicht der Niederlande hätte die Gemeinde im Falle einer Insolvenz von MVV von ihrem nachrangigen Darlehen aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nichts wiedererlangt. Die Forderung war nachrangig und somit von niedrigerem Rang als Forderungen in Höhe von rund 3 Mio. EUR (sowohl bevorrechtigte („preferente“) als auch ungesicherte („concurrente“) Forderungen anderer Gläubiger). Die Niederlande behaupteten, dass es deshalb unwahrscheinlich war, einen Ausgleich für die Darlehenssumme zu erhalten und sogar „preferente“ und „concurrente“ Gläubiger bereit gewesen waren, auf ihre Ansprüche im Rahmen des allgemeinen Umstrukturierungsplans zu verzichten. MVV hätte nach den Regeln des KNVB gleichzeitig seine Lizenz für die Teilnahme am Profifußball verlieren können, wenn die Gemeinde im Mai 2010 nicht auf ihre Forderung verzichtet und damit die Eröffnung eines offiziellen Insolvenzverfahrens ausgelöst hätte. Es gab keine Möglichkeit, diese Lizenz an einen anderen Verein zu übertragen.

(17)

Hinsichtlich des Erwerbs des von MVV genutzten Stadions De Geusselt und der Trainingsanlagen argumentierten die Niederlande, dass dieser Erwerb auf der Grundlage externem Sachwissens vollzogen wurde und somit im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers war. Diese Einschätzung umfasste die Bewertung des Rechts auf Erbpacht und des Wertes der Gebäude auf dem Grundstück. Die Niederlande betonten auch die strategische Lage des Stadions in Maastricht und die Interessen der Gemeinde in Bezug auf die erhebliche gemeindliche (Neu-) Entwicklung des Gebiets von De Geusselt, in das Stadion und Trainingsgelände eingebettet sind.

(18)

Hilfsweise brachten die Niederlande vor, dass die Maßnahmen den Wettbewerb nicht verfälschen oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten würden, selbst wenn man davon ausginge, dass die Maßnahmen einen selektiven Vorteil für MVV gebracht hätten. Die Niederlande betonten die schwache Position von MVV im nationalen Profifußball, die eine Teilnahme an Turnieren auf europäischer Ebene sehr unwahrscheinliche machen würde. Es wurde auch festgestellt, dass die Kommission nicht nachweisen konnte, dass die an MVV gewährte Beihilfe den Wettbewerb oder den Handel in einem der im Einleitungsbeschluss genannten Märkte verfälschen oder beeinträchtigen würde.

(19)

Hilfsweise führten die Niederlande aus, dass die Maßnahme selbst dann mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, wenn man sie als Beihilfe betrachte. Diese Argumente stützten sich zum einen auf die Leitlinien und zum anderen auf eine direkte Prüfung der Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c und d AEUV.

4.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

4.1.   Vorliegen staatlicher Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(20)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ, sodass sie sämtlich erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird.

(21)

Auf Grundlage des Einleitungsbeschlusses bewertete die Kommission die Entscheidung der Gemeinde vom 25. Mai 2010, auf eine nachrangige Forderung an MVV von 1,7 Mio. EUR zu verzichten und das Stadion De Geusselt und die Trainingsanlagen von MVV für eine Summe von 1,85 Mio. EUR zu kaufen. Die Niederlande tragen vor, dass beide Maßnahmen den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers beachten und deshalb nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden sollten.

(22)

Nach Ansicht der Kommission — und im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung (5) — gibt es zwischen den beiden Maßnahmen eine zwangsläufige und untrennbare Verbindung. Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigte die Kommission die zeitliche Abfolge der in Rede stehenden Maßnahmen, deren Zweck und die Situation von MVV zu dem Zeitpunkt, als die Gemeinde entschied, MVV zu unterstützen (6). Die Kommission stellt zunächst fest, dass beide Maßnahmen bei der gleichen Sitzung des Gemeinderates am 25. Mai 2010 gemeinsam vorgetragen und beschlossen wurden. Ziel beider Maßnahmen war es, die Rettung von MVV in nächster Zukunft zu gewährleisten und beide Maßnahmen wurden — in einem Antrag — als Teil der Position der Gemeinde in Bezug auf den von der „Initiatiefgroep MVV Maastricht“ entworfenen Rettungsplan erörtert. Die Kommission gelangt daher zu der Auffassung, dass die Maßnahmen, hinsichtlich ihrem Zweck und der Lage von MVV zum damaligen Zeitpunkt, eng miteinander verknüpft sind — es galt die Rettung von MVV aufgrund der offensichtlich prekären Finanzlage zu gewährleisten.

(23)

Beide Maßnahmen wurden von der Gemeinde beschlossen und haben unmittelbare finanzielle Folgen für den Haushalt der Gemeinde (die Maßnahmen belaufen sich auf 3,55 Mio. EUR). Sie beinhalten somit die Verwendung staatlicher Mittel. Diese Schlussfolgerung wird von den Niederlanden nicht bestritten. Die Übertragung von staatlichen Mitteln kann in vielerlei Formen erfolgen, so etwa durch direkte Zuschüsse, Darlehen, Bürgschaften, direkte Beteiligungen am Kapital von Unternehmen und Sachleistungen. Ein Verzicht auf Ansprüche des Staates und Investitionen zu anderen Bedingungen als Marktbedingungen gelten ebenfalls als Übertragungen staatlicher Mittel.

(24)

Die Niederlande und die Gemeinde bringen vor, dass die Gemeinde beim Verzicht auf Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers und beim Erwerb des Stadions und der Trainingsanlagen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt und MVV somit keinen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe. Die Kommission teilt diese Sichtweise aus folgenden Gründen nicht.

(25)

Es liegt immer ein Vorteil vor, wenn sich die Finanzlage eines Unternehmens als Folge staatlichen Eingreifens verbessert. Um zu bewerten, ob eine Maßnahme unzulässig ist, muss die Finanzlage des Unternehmens nach der Maßnahme mit der Finanzlage vergleichen werden, die bestehen würde, wäre die Maßnahme nicht durchgeführt worden. Es ist unbestritten, dass sich die Finanzlage von MVV durch die geprüften Maßnahmen deutlich verbessert hat.

4.1.1.   Verzicht auf das nachrangige Darlehen/den nachrangigen Anspruch

(26)

Durch die von der Gemeinde und den anderen wichtigen Gläubigern ergriffenen Maßnahmen konnte MVV seine Bilanz bereinigen. Die Kommission stellt fest, dass auch andere wichtige Gläubiger von MVV, d. h. solche mit Ansprüchen von 150 000 EUR oder mehr, ebenfalls auf ihre Ansprüche verzichtet haben, während kleinere Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichtet haben. Diese Maßnahmen, die zu einem Verzicht von Ansprüchen in Höhe von 2,25 Mio. EUR durch private Parteien führten, und die Maßnahmen der Gemeinde, fanden nicht im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zur Zahlungseinstellung statt. Das Fehlen eines formellen Rahmens erklärt, warum eine Minderheit der Gläubiger mit Forderungen von insgesamt 145 347 EUR am Ende den Forderungsverzicht nicht mitgetragen haben, obwohl einige von ihnen dies zugesagt hatten. Die Kommission nimmt auch die Tatsache zur Kenntnis, dass andere Ansprüche, auf die verzichtet wurde, nicht wie der Anspruch der Gemeinde nachrangig waren. Nach Ansicht der Niederlande macht das Fehlen eines formellen Verfahrens keinen wesentlichen Unterschied in dem Sinne, dass das Ergebnis der Schuldenbereinigung für die Gemeinde identisch zu dem gewesen wäre, das in einem förmlichen Verfahren zur Zahlungseinstellung nach nationalem Konkursrecht eingetreten wäre, d. h. andere Gläubiger hätten zu einer Gläubigervereinbarung gezwungen werden können, was im Falle der Gemeinde ohnehin zum Gesamtverlust der (nachrangigen) Darlehenssumme geführt hätte.

(27)

Die Kommission stellt jedoch wie bereits im Einleitungsbeschluss erwähnt fest, dass drei Gläubiger nicht vollständig auf ihre Forderungen verzichtet haben, sondern diese in einen Anspruch auf mögliche zukünftige Transferzahlungen, die für aus dem Verein ausscheidende Spieler an MVV bezahlt werden, umgewandelt haben. In diesem Zusammenhang wiesen die Niederlande darauf hin, dass diese drei Gläubiger bevorrechtigte und besicherte Forderungen in Höhe von 1,135 Mio. EUR hatten. Diese hätten daher im Falle eines formellen Insolvenzverfahrens bessere Aussichten auf Erfolg gehabt als andere Gläubiger mit unbesicherten Forderungen, geschweige denn die Gemeinde mit ihrem nachrangigen Anspruch, zumindest einen Teil ihrer Ansprüche wiederzuerlangen. Obwohl das Darlehen der Gemeinde nicht zu den gleichen Bedingungen vergeben wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass ein privater Kapitalgeber auf seinen Anspruch nicht vollständig verzichtet hätte. Zumindest hätte er für den Verzicht einer solch erheblichen Kreditsumme andere (mögliche) Sicherheiten verlangt — oder zumindest versucht zu verlangen — auch wenn die Chancen auf Rückzahlung gering waren. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass sich die Gemeinde möglicherweise über die anderen Gläubiger hätte absichern können, wenn die Beteiligung der Gemeinde für den Rettungsplan tatsächlich eine solch große Rolle spielte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass der vollständige Verzicht der Gemeinde auf das Darlehen ohne Bedingung oder Sicherheiten nicht im Einklang mit dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers ist.

(28)

Die Niederlande wiesen in Bezug auf die Entscheidung, sich an der Gläubigervereinbarung außerhalb eines förmlichen Verfahrens zur Zahlungseinstellung zu beteiligen, darauf hin, dass der KNVB dem Verein MVV im Falle eines förmlichen Verfahrens zur Zahlungseinstellung die Lizenz für die Teilnahme am Profifußball entzogen hätte. Eine formelle Zahlungseinstellung wurde daher im Interesse der Gemeinde und der großen Mehrheit der anderen Gläubiger nicht in Betracht gezogen. Daher unterscheidet sich die Position der Gemeinde aufgrund dieses Aspekts nicht von der Position anderer Gläubiger.

(29)

In diesem Zusammenhang verweisen die niederländischen Behörden auf den Teil im Einleitungsbeschluss, in dem die Kommission zu dem Schluss kam, dass die Maßnahmen der Gemeinde Arnheim zugunsten des Fußballvereins Vitesse keine staatliche Beihilfe darstellen: Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung müsste die Situation genauso gewürdigt werden, wie die der Gemeinde Arnheim, d. h. die Entscheidungen der Gemeinde müssten in Bezug auf den Grundsatz des privaten Gläubigers als in Übereinstimmung mit Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass jeder Fall nach seiner besonderen Lage beurteilt werden muss. Im Falle Arnheim/Vitesse besagen die an die Gläubigervereinbarung geknüpften Bedingungen, dass die Gemeinde und die anderen Gläubiger vollständig gleichgestellt wurden (jeder könnte 12 % seiner ausstehenden Forderungen erhalten), was bei Maastricht/MVV nicht der Fall ist: Die anderen (bevorrechtigten) Gläubiger könnten im Gegenzug für ihren Verzicht auf Ansprüche von möglichen Einnahmen aus Spielertransfers profitieren, was für Maastricht nicht der Fall war.

(30)

Die anderen, von den Niederlanden angeführten Gründe in Bezug auf die sozioökonomischen Folgen eines Konkurses von MVV, können im Rahmen einer Bewertung nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht berücksichtigt werden.

(31)

Zum einen beziehen sich die sozioökonomischen Folgen einer möglichen Insolvenz von MVV auf die Rolle der Gemeinde als öffentliche Behörde und nicht auf die Position eines Kapitalgebers. Diese Belange sind Teil eines breiteren Interesses an anderen allgemeinen politischen Zielen, so zum Beispiel die infrastrukturelle und wirtschaftliche Entwicklung der Region, die Sportpolitik der Gemeinde und ihre kommunale Partnerschaft, obwohl die Gemeinde laut Protokoll der Gemeinderatsitzung vom 25. Mai 2010 für das Gebiet De Geusselt als Kapitalgeber hätte auftreten können. Daraus ergibt sich, dass der Darlehensverzicht — als er erfolgte — nicht oder nur teilweise an die privaten kommerziellen Interessen der Gemeinde als Eigentümer des Grundstücks oder als Unternehmen geknüpft war. Sofern kommerzielle Interessen bestanden, haben die Niederlande keine Details darüber vorgetragen, um welche Interessen es sich dabei handeln könnte. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass der Darlehensverzicht als solches den Konkurs von MVV nicht verhindert hätte: Weitere Stützungsmaßnahmen wie der Kauf des Stadions und des Trainingsgeländes, der nach Ansicht der Kommission mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors nicht im Einklang stand, war notwendig. Wie bereits oben erläutert, müssen diese Maßnahmen gemeinsam beurteilt werden.

(32)

Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gemeinde bei der Entscheidung im Mai 2010, auf ihren Anspruch über 1,7 Mio. EUR zu verzichten, nicht als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat. Diese Schlussfolgerung stützt sich auch auf die Tatsache, dass der Darlehensverzicht zusammen mit dem Kauf des Trainingsgeländes und des Stadions zu beurteilen ist. Dabei kommt die Kommission zu dem Schluss, dass dieser entsprechend der folgenden Erläuterung nicht im Einklang mit dem Grundsatz des Kapitalgebers ist.

4.1.2.   Erwerb des Trainingsgeländes und des Stadions

(33)

Die Gemeinde hat nicht nur auf einen nachrangigen Anspruch gegen MVV verzichtet, sondern auch das Stadion De Geusselt und die Trainingsanlagen des Vereins Klein Geusselt gekauft. Auch dieser Kauf gehörte zum Gesamtplan zur Rettung und Umstrukturierung von MVV. Die Niederlande machen geltend, dass dieser Kauf keine staatliche Beihilfe darstellt, weil er zu Marktbedingungen erfolgte. Dieses Argument beruht auf der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (7) (im Folgenden „Mitteilung zum Verkauf von Grundstücken“), sowie auf dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Dabei dürfen Finanzhandlungen der öffentlichen Hand in Bezug auf ein Unternehmen nicht als das Verschaffen eines Vorteils für ein Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden, wenn diese Handlungen unter identischen Bedingungen auch für andere Betreiber vertretbar gewesen wären. In Bezug auf die Mitteilung zum Verkauf von Grundstücken erkennen die Niederlande an, dass diese den Verkauf von Grundstücken, nicht aber den Erwerb von Immobilien betrifft. Trotzdem sind sie der Ansicht, dass diese Mitteilung analog gilt.

(34)

Die Kommission stellt fest, dass der Kaufpreis von 1,85 Mio. EUR auf der Basis eines externen Gutachtens ermittelt wurde und der Kommission (Bericht des Sachverständigen Van Der Horst Taxateurs vom Juni 2010) vorgelegt wurde. Die Kommission stellt auch fest, dass die Gemeinde bereits im Besitz des Grundstücks war, auf dem das Stadion erbaut wurde. Sie kaufte das Stadion und die sonstigen Vermögenswerte, aber auch das Erbpachtrecht am Grundstück (recht van erfpacht). […] (*1) Der Preis von 1,85 Mio. EUR umfasst auch die Trainingsanlagen, die im Sachverständigengutachten nicht enthalten waren. Es wird darauf hingewiesen, dass das Sachverständigengutachten die Identität des Käufers nicht benennt.

(35)

Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Gründe der Gemeinde für einen Kauf des Stadions auch Überlegungen betreffend die „öffentliche Gesundheit“ und den „sozialen Zusammenhalt“ mit einbezogen, da sie das „Sportgelände“ im Gebiet De Geusselt erhalten und entwickeln wollte (8). Solche politischen Ziele wären nicht Teil der Investitionsentscheidung eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Deshalb kann die Gemeinde nicht mit einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer gleichgesetzt werden. Zum anderen ist die Kommission nicht der Ansicht, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer bereit gewesen wäre, das Fußballstadion zum Wiederbeschaffungswert zu kaufen. Im Gegensatz zu Grundstücken oder anderen Waren gehört ein Fußballstadion zum Produktionsvermögen, mit dem Einnahmen generiert werden können, bei dem aber auch Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung anfallen. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer würde so ein Stadion nur auf der Grundlage eines Geschäftsplans kaufen, der mit hoher Wahrscheinlichkeit eine hinreichend rentable Nutzung nachweist. Ein solcher Geschäftsplan würde auch den Preis bestimmen, zu dem ein Darlehensgeber bereit wäre, das Stadion zu kaufen. Die Gemeinde hatte weder vor dem Kauf noch bei der Entscheidung, das Stadion zu kaufen, einen derartigen Geschäftsplan. Tatsächlich wurde der Gemeinderat im Mai 2010 vom Gemeindevorstand darüber informiert, dass für die künftige Nutzung des Stadions als multifunktionale Einrichtung ein Plan erstellt wird. Ein solcher Plan wurde dem Gemeinderat tatsächlich vorgelegt, aber erst im Dezember 2010. Die Kommission stellt fest, dass die Gemeinde im Mai 2010, als die Entscheidung zum Kauf des Stadions getroffen wurde, von jährlichen Kosten von 380 000 EUR für Instandhaltung und Instandsetzung des Stadions ausging, während der von MVV verlangte jährliche Pachtzins nur 75 000 EUR betrug (9). Die Differenz von 305 000 EUR würde durch Einnahmen aus der Vermietung für andere Veranstaltungen finanziert werden oder von der Gemeinde getragen werden müssen. Obwohl der Kaufpreis so festgelegt wurde, dass potenzielle Verluste als Folge des MVV gewährten niedrigen Pachtzinses berücksichtigt wurden, kann man nicht daraus schließen, dass ein privater Marktteilnehmer einen Vertrag eingegangen wäre, dem ein erkanntes hohes Verlustrisiko anhaftet. Der dem Gemeinderat im Dezember 2010 vorgelegte Bericht bestätigt, dass „angesichts der derzeitigen Situation eine kommerzielle oder kostendeckende Nutzung des Stadions nicht möglich ist“. Im Juni 2012 stellt ein vom Gemeindeprüfungsamt (10) angefertigter Bericht fest, dass die Nutzung des Stadions verlustbringend blieb.

(36)

Aufgrund der Dringlichkeit eines Verkaufs auf Seiten von MVV hätte man ferner von einem Marktteilnehmer erwartet, dass er diesen Zeitpunkt als Hebel verwendet, um einen besseren Preis, als den von einem Sachverständigen geschätzten Wert, zu erzielen. Dies war bei der Gemeinde nicht der Fall, die den vom Sachverständigen ermittelten Wert einfach als „realistisch“ akzeptierte.

(37)

Diese Schlussfolgerung wird durch das spezifische Interesse der Gemeinde in Bezug auf die Entwicklungspläne für das Gebiet De Geusselt nicht geändert. Im Rettungsplan aus dem Jahr 2010 verweisen die Niederlande auf Seiten der Gemeinde vor Juni 2010 auf keinerlei Kaufüberlegungen oder Berechnung zu einem möglichen Kauf. Eine solche Beurteilung vor einem Kauf ist jedoch etwas, das man von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber erwarten könnte.

(38)

Aus all diesen Gründen zieht die Kommission den Schluss, dass die Gemeinde im Jahr 2010 bei der Entscheidung über Maßnahmen zum Kauf des Stadions und des Trainingsgeländes nicht als marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat.

4.1.3.   Auswirkungen der Beihilfe auf MVV

(39)

Der Vorteil für MVV war zum einen, dass MVV von seiner Schuldenlast befreit wurde und zum anderen, dass MVV weiterhin in seinem Heimstadion De Geusselt Fußball spielen konnte. Nach dem Kauf durch die Gemeinde betrug der monatliche Pachtzins für die nicht ausschließliche Nutzung beider Einrichtungen 3 % des MVV-Haushalts bzw. mindestens 75 000 EUR (11). Die Kommission stellt auch fest, dass die von der Gemeinde bezahlte Summe von 1,85 Mio. EUR entsprechend den Bestimmungen des Kaufvertrages vom Verkäufer, der dritten Partei Stichting Stadion De Geusselt (12), zur Begleichung von Steuerschulden, Spielergehälterschulden und Rückständen auf Rentenbeitragspflichten verwendet werden würde; diese Schulden fielen nicht unter die Gläubigervereinbarung. Diese Summe von 1,85 Mio. EUR wurde für die Saison 2009/2010 auf den MVV-Konten tatsächlich als außerordentlicher Ertrag mit dem Vermerk „Beitrag Gemeinde Maastricht“ (Bijdrage Gemeente Maastricht) verbucht. Der der Stichting Stadion De Geusselt zustehende Verkaufserlös wurde tatsächlich für die Entschuldung und Umstrukturierung von MVV verwendet (siehe Brief der Stiftung an die Gemeinde vom 9. Juni 2010).

(40)

Die Niederlande haben Zweifel daran angemeldet, dass Beihilfen für Vereine, die nicht auf europäischer Ebene Fußball spielen, und insbesondere eine Beihilfen zugunsten von MVV Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben können. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass MVV jedes Jahr ein potenzieller Teilnehmer bei europäischen Fußballturnieren ist. Grundsätzlich kann MVV selbst als Zweitligist Einfluss auf den Wettbewerb um den nationalen Pokal haben und den Pokal gewinnen, wodurch der Verein in der darauffolgenden Saison um den Europapokal spielen dürfte. Auch ein niedrig eingestufter Fußballverein kann innerhalb kurzer Zeit ein höheres Niveau erreichen (13). Die Kommission weist ferner darauf hin, dass Profifußballvereine neben der Teilnahme an Fußballturnieren in verschiedenen Märkten wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, etwa auf dem Transfermarkt für Profispieler oder in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Merchandising oder Medienberichterstattung. Unterstützungsmaßnahmen für einen Profifußballverein stärken dessen Position auf jedem dieser Märkte, die meist mehrere Mitgliedstaaten betreffen. Werden also staatliche Mittel dazu verwendet, einem Profifußballverein einen selektiven Vorteil zu verschaffen, so können diese Unterstützungsmaßnahmen den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beeinträchtigen (14). Im Jahr 2010 hatten mehrere Spieler von MVV die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats, insbesondere die belgische Staatsangehörigkeit.

(41)

In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Darlehensverzicht und der Kauf des Trainingsgeländes und des Stadions (für insgesamt 3,55 Mio. EUR) eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt wird nachfolgend bewertet.

4.2.   Würdigung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(42)

Die Kommission muss deshalb bewerten, ob die Beihilfemaßnahmen an MVV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Aufgabe des Mitgliedstaats, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anzuführen und aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Vereinbarkeit gegeben sind (15).

(43)

Keine der in Artikel 107 Absatz 2 AEUV genannten Ausnahmen gelten für die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen. Die Niederlande haben auch vorgetragen, dass dies der Fall sein würde.

(44)

Zu den in Artikel 107 Absatz 3 AEUV genannten Ausnahmen stellt die Kommission fest, dass die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für keine niederländische Region Anwendung finden. Die fraglichen Beihilfemaßnahmen stellen weder ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse dar noch zielen sie auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Niederlande im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV ab.

(45)

Im Hinblick auf die Ausnahme in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, d. h. Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, argumentierten die Niederlande, dass diese Ausnahmeregelung angewandt werden könnte, falls die Kommission der Auffassung ist, dass die in Rede stehenden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen. In diesem Zusammenhang argumentierten die Niederlande auch, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV zu Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes in Verbindung mit Artikel 165 AEUV in die Analyse der Kommission einfließen sollte.

(46)

Bei der Beurteilung des Begriffs der „Entwicklung des Wirtschaftslebens“ im Sportbereich berücksichtigt die Kommission Artikel 165 Absatz 1 AEUV und den letzten Gedankenstrich in Artikel 165 Absatz 2 AEUV, in dem die Bedeutung der Förderung der europäischen Dimension des Sports unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Sports, nämlich seine auf freiwilligem Engagement basierenden Strukturen sowie seine soziale und pädagogische Funktion, anerkannt werden. Allerdings unterscheidet der Vertrag zwischen den Begriffen Sport und Kultur; daher kann Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV nicht für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe an MVV herangezogen werden.

(47)

Für die Beurteilung der Beihilfemaßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat die Kommission eine Reihe von Verordnungen, Rahmenvorschriften, Leitlinien und Mitteilungen über beihilfefähige Formen der Unterstützung und horizontale oder sektorspezifische Zwecke herausgegeben. Da MVV in finanziellen Schwierigkeiten war, als die Maßnahmen ergriffen wurden, und die Gemeinde Beihilfe gewährte, um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, hält die Kommission es für angebracht zu prüfen, ob die in den Leitlinien (16) festgelegten Kriterien Anwendung finden könnten. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Leitlinien den Profifußball nicht ausschließen. Diese wirtschaftliche Tätigkeit fällt daher unter die Leitlinien.

(48)

Im Juli 2014 veröffentlichte die Kommission neue Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (17). Sie sind jedoch auf diese nicht angezeigte und im Jahr 2010 gewährte Beihilfe nicht anwendbar. Gemäß Randnummer 137 der neuen Leitlinien würde dies ohnehin nur dann für eine ohne Genehmigung der Kommission gewährte Beihilfe zur Rettung oder Umstrukturierung gelten, wenn ein bestimmter Teil der Beihilfe oder die gesamte Beihilfe nach der Veröffentlichung der neuen Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union gewährt wird. Gemäß Randnummer 138 der neuen Leitlinien wird die Kommission die Würdigung in allen anderen Fällen auf der Grundlage der Leitlinien durchführen, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe galten. Im vorliegenden Fall wird die Kommission ihre Analyse daher auf die Leitlinien von 2004 stützen (siehe Erwägungsgrund 14 oben).

(49)

Laut Randnummer 11 der Leitlinien wird ein Unternehmen auch dann als in Schwierigkeiten befindlich angesehen, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, beispielsweise steigende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts. Schlimmstenfalls ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder es wurde bereits ein Insolvenzverfahren nach innerstaatlichem Recht eingeleitet. Wie in den Erwägungsgründen unter Erwägungsgrund 13 oben angegeben, war das Eigenkapital von MVV seit der Saison 2007/2008 negativ und im ersten Quartal 2010 erreichte das Eigenkapital einen Minuswert von 5,1 Mio. EUR, während sich die Gesamtschulden von MVV auf 6,4 Mio. EUR beliefen. Die Niederlande betonten, dass MVV im Frühjahr 2010 praktisch insolvent war. MVV war daher im Sinne der Leitlinien eindeutig ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Dies wird von den Niederlanden nicht bestritten. Daher erfolgt die Bewertung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe für MVV gemäß den Leitlinien.

(50)

In Abschnitt 3.2 verlangen die Leitlinien, dass die Gewährung einer Beihilfe an die Durchführung eines Umstrukturierungsplans gebunden ist. Gemäß Randnummer 59 der Leitlinien muss ein Umstrukturierungsplan für ein KMU (wie es bei MVV der Fall ist) jedoch nicht von der Kommission gebilligt werden, obwohl er die in den Randnummern 35, 36 und 37 der Leitlinien festgelegten Vorschriften erfüllen und vom betreffenden Mitgliedstaat genehmigt und der Kommission mitgeteilt werden muss. Die Kommission stellt fest, dass die Niederlande einen Umstrukturierungsplan mitgeteilt haben, der die in den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien festgelegten Vorschriften berücksichtigt. Die Gesamtkosten der Umstrukturierung beliefen sich auf fast 6 Mio. EUR. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung der Gemeinde, Unterstützungsmaßnahmen an MVV zu vergeben, einer Reihe von Voraussetzungen untergeordnet war. Diese Voraussetzungen wurden im Geschäftsplan von 2010 festgelegt, auf die in Erwägungsgrund 10 Bezug genommen wird.

(51)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung der Gemeinde, auf sein Darlehen an MVV zu verzichten und De Geusselt zu kaufen, auf einer Analyse zu Art und Ursachen der Schwierigkeiten von MVV basierte. Die Transaktion beruhte auf einer Reihe von Voraussetzungen, die zum Ziel hatten, die langfristige Rentabilität des Vereins innerhalb eines angemessenen Zeitraums von drei Jahren wiederherzustellen und die Anforderungen des KNVB für eine fortlaufende Lizenzierung von MVV zur Teilnahme an Profimeisterschaften zu erfüllen. Zum Umstrukturierungsplan gehörten ein neues Management, Personalabbau und die Reduzierung der Anzahl der Spieler. Der Umstrukturierungsplan stützt sich nicht auf externe Faktoren, die MVV zwar verfolgen aber nicht vollständig kontrollieren kann, so zum Beispiel neue Sponsoren finden und Zuschauerzahlen erhöhen. Die stetige Verbesserung der finanziellen Situation des Vereins sowie die Weiterführung des Betriebs als Profifußballverein werden angestrebt. Die unten aufgeführten Erwägungsgründe zur Entwicklung zeigen, dass sich der Plan als realistisch erwies.

(52)

Die ergriffenen Maßnahmen waren notwendig, um die Rentabilität von MVV wiederherzustellen. Die finanzielle Gesundheit des Vereins wurde in der Tat wiederhergestellt. Dank dieser Maßnahmen verbuchte MVV über die gesamte Saison 2009/2010 einen Gewinn von 3,9 Mio. EUR und zum ersten Mal seit mehreren Jahren ein positives Eigenkapital in Höhe von 0,051 Mio. EUR. Die darauffolgende Saison 2010/2011 endete mit einem Gewinn von 0,021 Mio. EUR und das Eigenkapital von MVV belief sich auf 0,072 Mio. EUR. In der Saison 2011/2012 erreichte MVV den Break-even-Punkt. Zu Beginn der Saison 2011/2012 wurde der Finanzstatus von MVV durch den KNVB von Kategorie 1 (ungenügend) auf Kategorie 3 (gut) hochgestuft.

4.2.1.   Ausgleichsmaßnahmen

(53)

Nach den Randnummern 38-42 der Leitlinien muss der Empfänger Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfe und deren negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen so gering wie möglich zu halten. Gemäß Randnummer 41 der Leitlinien gilt diese Bedingung allerdings nicht für kleine Unternehmen wie den MVV.

4.2.2.   Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß

(54)

Die Kommission stellt auch fest, dass der Umstrukturierungsplan gemäß Randnummern 43 und 44 neben den internen Einsparungen in erheblichem Maße von externen privaten Einrichtungen finanziert wird. Mehrere private Einrichtungen verzichteten ebenfalls auf ihre Darlehen. Der Gesamtbeitrag der Gläubiger und der Gemeinde zur Refinanzierung von MVV lag bei rund 5,8 Mio. EUR (alle Forderungsverzichte plus Stadion und Erbpachtkauf). Der Beitrag durch Forderungsverzichte von privaten (ohne staatliche) Einrichtungen belief sich auf 2,25 Mio. EUR und war damit höher als die 25 %, die für kleine Unternehmen erforderlich sind.

(55)

Die Höhe der Beihilfe war notwendig. Entsprechend dem Umstrukturierungsplan sollte dies in den Jahren 2011/2012 und 2012/2013 zu geringeren Verlusten und später zu moderaten positiven Ergebnisse führen. Damit konnte MVV keine neuen Spieler kaufen oder sie mit höheren Gehältern locken.

(56)

Der Plan sollte einem schlankeren MVV einen Neuanfang ohne alte Schuldenlast, aber mit einer neuen Organisationsstruktur ermöglichen. Die Maßnahmen sollten beim MVV zu einer gesunden Finanzlage führen und die Anforderungen des KNVB erfüllen. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass jeder niederländische Profifußballverein vom KNVB eine Lizenz benötigt, die er nur dann erhält, wenn er verschiedene Verpflichtungen erfüllt. Eine der Verpflichtungen bezieht sich auf die finanzielle Gesundheit des Vereins. Für jede Saison muss ein Verein bis zum 1. November, 1. März und 15. Juni Finanzberichte, in denen er unter anderem seine aktuelle Finanzlage sowie den Haushalt für die nächste Saison aufzeigt, vorlegen. Auf der Grundlage dieser Berichte werden die Vereine in drei Kategorien eingeteilt (1 — ungenügend, 2 — ausreichend, 3 — gut). Vereine in der Kategorie 1 können zur Vorlage von Verbesserungsvorschlägen verpflichtet werden, damit sie in Kategorie 2 oder 3 eingestuft werden können. Kommen Vereine einem Plan nicht nach, kann der KNVB als Sanktion u. a. eine offizielle Verwarnung aussprechen, den Abzug von Meisterschaftspunkten verhängen und — als letzte Sanktion — den Entzug der Lizenz anordnen. Ein Profifußballverein in den Niederlanden verliert seine Lizenz, wenn er für insolvent erklärt wird. Sollte ein Nachfolgeverein gegründet werden, würde dieser nicht direkt für die Profifußballligen zugelassen werden, sondern müsste in der zweithöchsten Amateurliga beginnen.

(57)

Zum Umstrukturierungsplan gehörten ein neues Management, eine neue Organisationsstruktur, ein neuer Name, Gehaltskürzungen, Personalabbau und die Reduzierung der Anzahl der Spieler. Mehrere Spieler wurden verkauft, bestehende Verträge wurden entweder beendet oder zu niedrigeren Gehältern verlängert, neue Verträge wurden entweder ohne Transferzahlungen abgeschlossen oder Spieler von anderen Vereinen ausgeliehen und einige Amateurverträge wurden abgeschlossen; damit wurden die Kosten für Personal und Spieler von 40 % reduziert. Wie in den Erwägungsgründen 26 ff. beschrieben, verzichteten andere Gläubiger auf Ansprüche gegen MVV von insgesamt 2,25 Mio. EUR (die Gemeinde nicht mitgerechnet). Damit war MVV fast vollständig schuldenfrei.

(58)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan den Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten von MVV begegnet, insbesondere die Kosten für Spieler in Form von Löhnen und Transferzahlungen. Man kann von einem Profifußballverein nicht erwarten, dass er im Sinne der Leitlinien in andere Märkte diversifiziert; man kann aber Einsparungen in seiner Kernaktivität erwarten und dies hat MVV getan. Die Niederlande haben auch eine Liste der von MVV ergriffenen Maßnahmen zur weiteren Kürzung der Vereinskosten vorgelegt. Der Umstrukturierungsplan stützt sich nicht auf externe Faktoren, die MVV zwar verfolgen aber nicht vollständig kontrollieren kann, so zum Beispiel neue Sponsoren finden und Zuschauerzahlen erhöhen. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass MVV durch die Umsetzung des Plans die Möglichkeit bekommt, im niederländischen Profifußball weiterhin auf gesunder Basis aktiv zu bleiben; dies wurde auch vom KNVB erkannt, der dem Verein den Status der Kategorie 3 zuerkannte. Die Kommission stellt auch fest, dass der Umstrukturierungsplan neben den internen Einsparungen in erheblichem Maße von externen privaten Einrichtungen finanziert wird. Dies erfüllt die Anforderung der Randnummer 44 der Leitlinien, wonach bei einem kleinen Unternehmen wie MVV mindestens 25 % der Umstrukturierungskosten durch eigene Beiträge des Empfängers aufgebracht werden sollten. Dazu gehören auch Fremdfinanzierungen, die den Glauben an die Rentabilität des Beihilfeempfängers zeigen.

(59)

Die Niederlande legten außerdem Informationen über weitere Aktivitäten des neu strukturierten MVV zugunsten der Gesellschaft vor. Dazu gehörten eine Reihe von Schulen in Maastricht und das Projekt Euregio. Diese Aktivitäten sind als Beitrag zur sozialen und pädagogischen Funktion des Sports entsprechend Artikel 165 AEUV anzusehen.

Kontrolle und Jahresbericht und Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“

(60)

Nach Randnummer 49 der Leitlinien muss der Mitgliedstaat mittels regelmäßiger und detaillierter Berichte über die ordnungsgemäße Umsetzung des Umstrukturierungsplans berichten. Für mittelständische Unternehmen enthält Randnummer 51 weniger strenge Vorschriften. Für diese wird die jährliche Übermittlung von Kopien der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel als ausreichend angesehen. Die Niederlande haben sich verpflichtet, diese Berichte vorzulegen. Entsprechend den Leitlinien verpflichteten sich die Niederlande, einen Abschlussbericht über die Fertigstellung des Umstrukturierungsplans vorzulegen.

(61)

Die Randnummern 72-77 der Leitlinien beziehen sich auf den Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe, wonach Umstrukturierungsbeihilfen in einem Zeitraum von zehn Jahren nur einmal gewährt werden sollten. Die Niederlande gaben an, dass MVV in den zehn Jahren vor der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfe keine staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung erhalten hat. Die Niederlande haben sich auch verpflichtet, MVV während einem Zeitraum von zehn Jahren keine neuen staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung zu gewähren.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(62)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Niederlande ihren Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht nachgekommen sind, weil sie es versäumt haben, im Jahr 2010, als sich MVV in finanziellen Schwierigkeiten befand, die dem Verein gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 3,55 Mio. EUR vorab anzumelden. Diese Beihilfe kann jedoch nach den Leitlinien als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden, da alle in den Leitlinien genannten einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 3,55 Mio. EUR, die die Niederlande dem Fußballverein MVV Maastricht gewährt haben, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2016

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss der Kommission in der Sache SA.33584 (2013/C) (ex 2011/NN) — Beihilfe der Niederlande für bestimmte niederländische Profifußballvereine von 2008-2011 — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 116 vom 23.4.2013, S. 19).

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  In Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) wird ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 10 Mio. EUR nicht übersteigt, als kleines Unternehmen definiert.

(4)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Die Anwendung dieser Leitlinien wurde durch die Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Anwendbarkeit der Leitlinien der Gemeinschaft vom 1. Oktober 2004 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten verlängert (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3).

(5)  Rechtssache T-1/12, Französische Republik/Europäische Kommission, Rn. 37 ff. und die darin zitierte Rechtsprechung (Rechtssache T-11/95, BP Chemicals Limited/Kommission der Europäischen Gemeinschaften).

(6)  Rechtssache BP Chemicals Limited, Rn. 171.

(7)   ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3.

(*1)  Vertrauliche Angaben.

(8)  Siehe Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 25. Mai 2010, Punkt 10. Obwohl die Gemeinde in Punkt 5 als einen der Gründe für den Kauf des Stadions angibt, ihre Stellung auf dem Immobilienmarkt zu sichern, verweist sie auch auf andere wirtschaftliche und gesellschaftliche Einflüsse, die sie zu erreichen wünschte.

(9)  Am 21. Juni 2010 wurde mit MVV ein neuer Pachtvertrag geschlossen.

(10)  Rekenkamer Maastricht: De relatie tussen de gemeente Maastricht en MVV.

(11)  Der neue Pachtzins war an den Umsatz von MVV gekoppelt, wobei der Mindestpachtzins 75 000 EUR betrug; sofern MVV floriert, steigt der Pachtzins. Außerdem sollten die aus dem Stadion durch andere Nutzungen erwachsenden Pachteinnahmen der Gemeinde zukommen.

(12)  Eine Stiftung, die nach Angaben der Niederlande sowohl von MVV als auch von der Gemeinde Maastricht unabhängig ist.

(13)  Dies wird belegt durch das Beispiel eines anderen niederländischen Fußballvereins (PEC Zwolle), der in der Saison 2010/2011 ebenfalls in der zweiten Liga spielte. PEC stieg 2012/2013 in die höchste Spielklasse auf und gewann 2013/2014 den niederländischen Pokal. Damit war PEC berechtigt, 2014/2015 auf europäischer Ebene zu spielen.

(14)  Beschlüsse der Kommission in Bezug auf Deutschland vom 20. März 2013 zur Multifunktionsarena der Stadt Erfurt (Sache SA.35135 (2012/N)), Rn. 12 und Multifunktionsarena der Stadt Jena (Sache SA.35440 (2012/N)), Zusammenfassungen im ABl. C 140, 18.5.2013, S. 1 und Beschluss der Kommission vom 2. Oktober 2013 zum Fußballstadion Chemnitz (Sache SA.36105 (2013/N)), Zusammenfassung im ABl. C 50 vom 21.2.2014, S. 1.

(15)  Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, EU:C:1993:157, Rn. 20.

(16)  Vgl. Fußnote 4.

(17)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).


Top