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Document 32021R2306R(03)

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (Amtsblatt der Europäischen Union L 461 vom 27. Dezember 2021

C/2022/1334

ABl. L 68 vom 3.3.2022, pp. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2306/corrigendum/2022-03-03/oj

3.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/21


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 461 vom 27. Dezember 2021

Seite 20, Artikel 10 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Wird eine zuständige Behörde, eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle in einem Drittland von der Kommission entsprechend benachrichtigt, nachdem die Kommission gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß erhalten hat, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in einer Sendung beeinträchtigt, so führt sie eine Untersuchung durch.“

muss es heißen:

„(1)   Wird eine zuständige Behörde, eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle in einem Drittland von der Kommission entsprechend benachrichtigt, nachdem die Kommission gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß erhalten hat, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in einer Sendung beeinträchtigt, so führt sie eine Untersuchung durch.“


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