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Document 31991R3919

Verordnung ( EWG ) Nr. 3919/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Verlängerung der Maßnahmen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT

ABl. L 372 vom 31.12.1991, p. 35–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3919/oj

31991R3919

Verordnung ( EWG ) Nr. 3919/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Verlängerung der Maßnahmen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT

Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1991 S. 0035 - 0035


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3919/91 DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Verlängerung der Maßnahmen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT (1), das durch einen dieses Abkommen ergänzenden Briefwechsel (2) bis zum 31. Dezember 1991 verlängert wurde, hat sich die Gemeinschaft mit bestimmten Maßnahmen einverstanden erklärt.

Es erscheint daher angemessen, daß die Gemeinschaft dieselben Maßnahmen bis zum 31. Dezember 1992 anwendet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahmen nach dem Briefwechsel zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen nach Artikel XXIV.6 des GATT werden von der Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 1992 angewendet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. L 98 vom 10. 4. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 17 vom 23. 1. 1991, S. 17.

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