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Document 12016L/AFI/DCL/14
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union#A.DECLARATIONS CONCERNING PROVISIONS OF THE TREATIES#14.Declaration concerning the common foreign and security policy
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
A.ERKLÄRUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE
14.Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
A.ERKLÄRUNGEN ZU BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE
14.Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 343–343
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/343 |
14. Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Zusätzlich zu den in Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten besonderen Regeln und Verfahren betont die Konferenz, dass die Bestimmungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich zum Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und zum Auswärtigen Dienst, die bestehenden Rechtsgrundlagen, die Zuständigkeiten und Befugnisse der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Formulierung und die Durchführung ihrer Außenpolitik, ihre nationalen diplomatischen Dienste, ihre Beziehungen zu Drittländern und ihre Beteiligung an internationalen Organisationen, einschließlich der Mitgliedschaft eines Mitgliedstaats im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, nicht berühren.
Die Konferenz stellt ferner fest, dass der Kommission durch die Bestimmungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik keine neuen Befugnisse zur Einleitung von Beschlüssen übertragen werden und dass diese Bestimmungen die Rolle des Europäischen Parlaments nicht erweitern.
Die Konferenz erinnert außerdem daran, dass die Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten unberührt lassen.