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Document 22002A1107(01)

Abkommen in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung (paraphiert in Brasilia am 8. August 2002) - Vereinbarte Niederschrift - Erklärung

ABl. L 305 vom 7.11.2002, pp. 22–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/877/oj

Related Council decision

22002A1107(01)

Abkommen in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung (paraphiert in Brasilia am 8. August 2002) - Vereinbarte Niederschrift - Erklärung

Amtsblatt Nr. L 305 vom 07/11/2002 S. 0022 - 0056


Abkommen

in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über die Regelung des Marktzugangs für Textilwaren und Bekleidung (paraphiert in Brasilia am 8. August 2002)

1. Die Delegationen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien kamen am 8. August 2002 zusammen, um Verbesserungen des Zugangs von Textilwaren und Bekleidung zu den Märkten beider Vertragsparteien zu erörtern.

2.1. Die Föderative Republik Brasilien wendet auf Textilwaren und Bekleidung keine höheren als die in Anhang I genannten Zölle an.

2.2. Die Europäische Gemeinschaft wird die Anwendung der gegenwärtig für Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung der Warenkategorien 1, 2, 2A, 3, 4, 6, 6C, 9, 20, 22 und 39 aus Brasilien geltenden mengenmäßigen Beschränkungen aussetzen.

2.3. Die Vertragsparteien werden die zum Nachweis der Einhaltung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Dokumente austauschen.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Europäische Gemeinschaft sich das Recht vorbehält, die mengenmäßigen Beschränkungen auf dem Niveau wieder anzuwenden, das für das betreffende Jahr galt und in ihrer gemäß dem geltenden Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung notifizierten bilateralen Vereinbarung vorgesehen ist, für einen Zeitraum, der die Geltungsdauer jenes Übereinkommens nicht übersteigt, falls Brasilien die Verpflichtungen gemäß den Nummern 2 und 5 des vorliegenden Abkommens in Form einer Vereinbarung (im Folgenden "Vereinbarung" genannt) nicht einhält. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Brasilien sich das Recht vorbehält, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Nummern 2 und 5 auszusetzen, falls die Europäische Gemeinschaft in einer mit ihren aus dieser Vereinbarung erwachsenden Verpflichtungen nicht zu vereinbarenden Weise Hoechstmengen wieder anwendet oder ihre Verpflichtungen nach Nummer 5 nicht einhält. Die Vertragsparteien kommen überein, einander gemäß Nummer 6 zu konsultieren, bevor sie dieses Recht ausüben.

4. Unbeschadet von Nummer 3 und der in dem am 12. September 1986 paraphierten bilateralen Textilabkommen und dessen späteren Änderungen vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit kommen die Vertragsparteien zum Austausch von Informationen über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung zwecks Betrugsbekämpfung wie folgt überein:

a) Die in Nummer 2.2 genannten Waren unterliegen den Verfahren im Rahmen des in Artikel 18 bis 24 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates festgelegten Systems der doppelten Kontrolle. Die Europäische Gemeinschaft führt das System der doppelten Kontrolle ein, sobald sie die Anwendung der Hoechstmengen gemäß Nummer 2 aussetzt. Die Vertragsparteien kommen überein, die in Nummer 2.2 genannten Waren, die dem System der doppelten Kontrolle unterliegen, fortlaufend zu überprüfen und - gegebenenfalls nach Konsultationen gemäß Nummer 6 - Änderungen vorzuschlagen. Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, dass der Handel mit den Waren, die den Verfahren im Rahmen des vorgenannten Systems der doppelten Kontrolle unterliegen, durch dieses System nicht eingeschränkt wird.

b) Die Europäische Gemeinschaft arbeitet eng mit Brasilien zusammen, damit die Ursprungseigenschaft der unter diese Vereinbarung fallenden Textilwaren und Bekleidung gewährleistet ist.

Für diese Verfahren gelten die Bestimmungen des Anhangs II.

5. Die Vertragsparteien kommen überein, keine der in der beigefügten Vereinbarten Niederschrift genannten nichttarifären Maßnahmen, die den Handel mit Textilwaren und Bekleidung behindern könnten, einzuführen. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien überein, dass für die in Nummer 2 genannten Waren keine mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt werden, außer wenn die Europäische Gemeinschaft das Recht auf Wiederanwendung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Nummer 3 ausübt.

6. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die erfolgreiche Durchführung dieser Vereinbarung, bei der es sich um ein Bündel freiwillig eingeräumter gegenseitiger Zugeständnisse handelt, von der uneingeschränkten und genauen Einhaltung aller Bestimmungen dieser Vereinbarung abhängig ist. Infolgedessen kommen die Vertragsparteien überein, regelmäßige Konsultationen abzuhalten, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung sicherzustellen. Ferner kommen die Vertragsparteien überein, einander auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Aspekten dieser Vereinbarung unverzüglich zu konsultieren.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei das Recht nach Nummer 3 auszuüben beabsichtigt, wird sie der anderen Vertragspartei schriftlich die Einzelheiten eines etwaigen angeblichen Verstoßes mitteilen. Innerhalb von 60 Tagen werden auf einen schriftlichen Antrag Konsultationen zur Behebung des betreffenden Verstoßes abgehalten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 60 Tagen nach Beginn der Konsultationen auf eine geeignete Abhilfemaßnahme einigen, hat die erste Vertragspartei das Recht, nach Nummer 3 zu verfahren.

7. Die Vertragsparteien kommen überein, in Bezug auf die Verpflichtungen im Rahmen der WTO und ihrer Organe uneingeschränkt zusammenzuarbeiten.

8. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Vereinbarung die Möglichkeit einer Aushandlung gegenseitiger Zugeständnisse betreffend den Marktzugang mit anderen Handelspartnern in dem Sektor nicht berührt.

9. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Vereinbarung ihre Rechte, die WTO-Vereinbarung über die Streitbeilegung in Anspruch zu nehmen, nicht berührt.

10. Alle Vereinbarten Niederschriften und Erklärungen im Anhang zu dieser Vereinbarung sind Bestandteil der Vereinbarung.

11. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Vereinbarung am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Bis dahin wird sie unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vorläufig angewendet.

Geschehen zu Brüssel, den 6. November 2002.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

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Im Namen der Föderativen Republik Brasilien

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ANHANG I

Von Brasilien anzuwendende maximale Einfuhrzölle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Wortlaut der Warenbezeichnung dient nur als Hinweis.

Der Anwendungsbereich der in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehenen Regelungen wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der Codes zum Zeitpunkt der Annahme der letzten Änderung jener Verordnung bestimmt.

ANHANG II

Zur Verhinderung der Umgehung von Einfuhrregelungen, die die Föderative Republik Brasilien und die Europäische Gemeinschaft anwenden:

1. Gemäß Nummer 4 der Vereinbarung wird die Europäische Gemeinschaft für die Kategorien, für die bisher mengenmäßige Beschränkungen galten, nämlich die Kategorien 1, 2, 2A, 3, 4, 6, 6C, 9, 20, 22 und 39, ein System der doppelten Kontrolle einführen. Im Rahmen dieses Systems nach Artikel 18 bis 24 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates werden Einfuhrgenehmigungen von den Genehmigungsstellen der Europäischen Gemeinschaft automatisch, ohne Beschränkungen und gebührenfrei innerhalb von fünf Tagen nach der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung erteilt. Beide Vertragsparteien können eine Verwaltungsvereinbarung treffen, die anstelle der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen auf Papier die Übermittlung von Daten betreffend Ausfuhrgenehmigungen in elektronischer Form vorsieht.

2. Die Europäische Gemeinschaft wird eng mit Brasilien zusammenarbeiten, damit die Echtheit des Ursprungs der unter dieses Abkommen fallenden Ausfuhren von Textilwaren und Bekleidung aus der Europäischen Union und insbesondere der folgenden Waren gewährleistet ist:

KN(1) EG

5402 31 00

5402 32 00

5402 33 00

5402 41 00

5402 42 00

5402 52 00

5406 10 00

5407

5408

5501 30 00

5503 20 00

5503 30 00

5509 32

5513 11

5514 13 00

5515

5516 12 00

5516 13 00

5516 14 00

5516 22 00

5516 92 00

5804 10 90

5804 21

5810 92

5810 99

60

6103 43

6106 20 00

6106 90

6110 11

6110 12

6110 19

6110 30

6110 90

6111 30

6112 12 00

6203

6204

6205

6206

6208 22 00

6211 11 00

6211 33

6211 43

6305 10

6308 00 00

Diese Zusammenarbeit erfolgt gemäß Titel V des Protokolls A zum Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Föderativen Republik Brasilien über den Handel mit Textilwaren vom 12. September 1986.

(1) Die unter diese Liste fallenden Waren ergeben sich aus der entsprechenden Warenbeschreibung in Anhang I zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 969/2002 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 20).

ANHANG III

Vereinbarte Niederschrift (gemäß Nummer 5 der Vereinbarung)

Im Zusammenhang mit dem am 8. August 2002 in Brasilia paraphierten Abkommen in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und insbesondere unter Bezugnahme auf Nummer 5 der Vereinbarung kamen die Vertragsparteien überein, dass keine der Vertragsparteien nichttarifäre Handelshemmnisse in jeglicher Form von Behinderung des Handels in dem Sektor anwendet. Unter Berücksichtigung ihrer WTO-Zusagen (Rechte und Verpflichtungen) kommen die Vertragsparteien überein, dass unter nichttarifären Handelshemmnissen jegliche Form von Behinderung des Handels in dem Sektor zu verstehen ist, einschließlich - jedoch nicht beschränkt auf -:

- aller bei der Einfuhr oder dem Verkauf von Waren mit Ursprung in der EU oder Brasilien erhobenen Zölle, die zusätzlich zu den in dem Abkommen genannten Zöllen erhoben werden, und aller anderen Abgaben, die zusätzlich zu dem Einfuhrzoll auf Waren mit Ursprung in der EU erhoben werden und die Kosten der erbrachten Leistungen übersteigen(1);

- aller Abgaben, die die Abgaben übersteigen, die bei der Herstellung oder dem Verkauf gleichartiger inländischer Waren erhoben werden;

- technischer Vorschriften oder Normen oder Konformitätsbewertungs- oder Zertifizierungsbestimmungen, -verfahren oder -gepflogenheiten, die über die erforderlichen Zwecke hinausgehen;

- aller Richtwerte, die zur Anwendung von Mindestpreisen oder willkürlichen und fiktiven Preisen führen, und aller Zollwertbestimmungen, -verfahren oder -gepflogenheiten, die zu Handelshemmnissen führen;

- aller Regeln, Verfahren oder Gepflogenheiten für Kontrollen vor dem Versand, die diskriminierend, nicht transparent oder übermäßig lang oder aufwändig sind, und der Einführung von Zollkontrollen für die Abfertigung von Waren zum Versand, die bereits Gegenstand von Kontrollen vor dem Versand waren;

- mit übermäßigen Belastungen oder Kosten verbundener oder willkürlicher Regeln, Verfahren oder Gepflogenheiten, die die Bescheinigung der Ursprungseigenschaft von Waren betreffen oder den Direktversand von Waren aus dem Ursprungsland in das Bestimmungsland vorschreiben;

- aller Vorschriften über nicht automatische, willkürliche oder andere Einfuhrlizenzauflagen, -bestimmungen, -verfahren oder -gepflogenheiten, die eine übermäßige Belastung darstellen oder die Einfuhren beschränken. So sollten insbesondere Anträge auf automatische Einfuhrlizenzen, die ordnungsgemäß gestellt werden und vollständig sind, im Rahmen der administrativen Möglichkeiten unmittelbar nach ihrem Eingang, spätestens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen bewilligt werden;

- Auflagen und Gepflogenheiten betreffend die Etikettierung, die Beschreibung der Zusammensetzung der Ware oder die Beschreibung der Fertigung von Waren, die entweder in ihrem Wortlaut oder in ihrer Anwendung eine Diskriminierung im Vergleich zu inländischen Waren darstellen und den Handel stärker einschränken, als zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist(2);

- übermäßig langer Zollabfertigungsfristen oder übermäßig aufwändiger, nicht transparenter oder mit übermäßigen Kosten verbundener Zollverfahren, einschließlich Kontrollvorschriften, die die Einfuhren übermäßig beschränken;

- Subventionen, die die Textilwaren- und Bekleidungsindustrie der anderen Vertragspartei schädigen.

Um den rechtmäßigen Handel zu erleichtern und unbeschadet der erforderlichen wirksamen Kontrollen verpflichten sich die Vertragsparteien,

- zusammenzuarbeiten und Informationen über alle Aspekte der Zollvorschriften und -verfahren auszutauschen und insbesondere unverzüglich den Problemen zu begegnen, die Wirtschaftsbeteiligten aus unter dieses Abkommen fallenden Maßnahmen erwachsen;

- effiziente, nicht diskriminierende und prompte Verfahren zu schaffen, die es ermöglichen, das Recht auf Einspruch gegen die Ein- oder Ausfuhr von Waren beeinträchtigende administrative Maßnahmen und Entscheidungen des Zolls oder anderer Organe auszuüben;

- einen geeigneten Mechanismus für die Konsultation zwischen den Zollverwaltungen und Händlern zu Zollvorschriften und -verfahren zu schaffen;

- neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren, die den Zoll betreffen, sowie alle etwaigen Änderungen nicht später als zu deren Inkrafttreten möglichst elektronisch zu veröffentlichen und bekannt zu machen;

- zusammenzuarbeiten, um einen gemeinsamen Ansatz für die Zollwertbestimmung betreffende Fragen zu ermöglichen, insbesondere die Ausarbeitung eines "Kodex der guten Praxis" in Bezug auf Arbeitsmethoden und operationelle Aspekte, die Verwendung von Richt- und Bezugsindizes, geeigneter Unterlagen zur Zertifizierung der Exaktheit des Zollwerts und die Verwendung von Sicherheitsleistungen. Die Vertragsparteien kommen überein, nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Verhandlungen über den "Kodex der guten Praxis" aufzunehmen und baldmöglichst abzuschließen.

Zusätzliche vereinbarte Niederschrift

Die Europäische Gemeinschaft nimmt zur Kenntnis, dass sich die Regierung Brasiliens verpflichtet, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass der für Einfuhren nach Brasilien geltende und ursprünglich am 31. Dezember 2002 außer Kraft tretende Zusatzzoll von 1,5 % nach diesem Tag für die in Anhang I dieser Vereinbarung genannten Waren nicht mehr angewendet wird. Die Europäische Gemeinschaft ist der Auffassung, dass die Abschaffung dieses Zolls für die in Anhang I dieser Vereinbarung genannten Waren ab dem 31. Dezember 2002 Teil des Gleichgewichts der in dem Abkommen vorgesehenen Zugeständnisse ist. Sollte dieser Zusatzzoll von 1,5 % für die in Anhang I dieser Vereinbarung genannten Waren jedoch aufrechterhalten werden, stimmt die Europäische Gemeinschaft der Gewährung einer Frist von höchstens drei Monaten ab dem 1. Januar 2003 für dessen Außerkrafttreten zu. Für den Fall, dass ein solcher Zoll über diesen Zeitraum hinaus aufrechterhalten wird, kommen die Europäische Gemeinschaft und die Föderative Republik Brasilien überein, dass die Europäische Gemeinschaft die mengenmäßigen Beschränkungen für die Warenkategorie 2A oder die Warenkategorie 9 auf dem Niveau wiederanwenden kann, das in ihrer gemäß dem geltenden Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung notifizierten bilateralen Vereinbarung festgelegt wurde. Vor der Wiederanwendung dieser mengenmäßigen Beschränkungen unterrichtet die Europäische Gemeinschaft Brasilien von ihrer Absicht, dies zu tun. Brasilien und die Europäische Gemeinschaft kommen überein, einander vor der Wiederanwendung mengenmäßiger Beschränkungen innerhalb von 60 Tagen auf Ersuchen einer Vertragspartei zu konsultieren. Für den Fall, dass sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Ersuchen um Konsultationen auf eine geeignete Abhilfemaßnahme einigen können, hat die Europäische Gemeinschaft das Recht, die mengenmäßigen Beschränkungen ab dem 1. Juni 2003 wieder anzuwenden.

Erklärung

Im Zusammenhang mit dem am 8. August 2002 in Brasilia paraphierten Abkommen in Form einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung und der zugehörigen Vereinbarten Niederschrift und insbesondere unter Bezugnahme auf die mögliche Wiederanwendung mengenmäßiger Beschränkungen, wenn Brasilien seine Verpflichtungen gemäß den Nummern 2 und 5 nicht einhält, und darauf, dass desgleichen Brasilien sich das Recht vorbehält, die Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß den Nummern 2 und 5 auszusetzen, falls die Europäische Gemeinschaft in einer mit ihren aus dieser Vereinbarung erwachsenden Verpflichtungen nicht zu vereinbarenden Weise Hoechstmengen wieder anwendet oder ihre Verpflichtungen gemäß Nummer 5 nicht einhält, erklären die Vertragsparteien, dass es sich bei den Verpflichtungen betreffend nicht tarifäre Handelshemmnisse um bilaterale Verpflichtungen handelt, die die Vertragsparteien unabhängig von allen ebenfalls für die Vertragsparteien geltenden multilateralen Verpflichtungen miteinander eingegangen sind. Folglich kommen die Vertragsparteien überein, dass diese Regelung ausschließlich auf bilateraler Ebene Anwendung findet. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, dass diese bilateralen Verpflichtungen nicht über die Verpflichtungen, die sie im multilateralen Rahmen eingegangen sind, hinausgehen sollen. Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus multilateralen Übereinkommen, dessen Vertragsparteien sie beide sind.

Von den Vertragsparteien angewandte Zölle und Abgaben, die nicht unter die Vereinbarte Niederschrift fallen, unterliegen den WTO-Regeln.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die AFRMM nicht unter diese Bestimmung fällt.

(2) Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, dass die Auflagen betreffend Umweltgütezeichen nicht als zusätzliches Hemmnis für die Einfuhren aus Brasilien angewendet werden.

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