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Document 31998D0085
98/85/EC: Commission Decision of 16 January 1998 concerning certain protective measures with regard to live birds coming from, or originating in Hong Kong and China (Text with EEA relevance)
98/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1998 über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit lebenden Vögeln mit Ursprung in oder Herkunft aus Hongkong oder der Volksrepublik China (Text von Bedeutung für den EWR)
98/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1998 über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit lebenden Vögeln mit Ursprung in oder Herkunft aus Hongkong oder der Volksrepublik China (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 15 vom 21.1.1998, pp. 45–45
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1998; Aufgehoben durch 398D0396
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/85(1)/oj
98/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1998 über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit lebenden Vögeln mit Ursprung in oder Herkunft aus Hongkong oder der Volksrepublik China (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/1998 S. 0045 - 0045
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Januar 1998 über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit lebenden Vögeln mit Ursprung in oder Herkunft aus Hongkong oder der Volksrepublik China (Text von Bedeutung für den EWR) (98/85/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung der Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Epidemiologische Daten in Hongkong haben aufgezeigt, daß ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Influenza-A H5N1-Virus bei Gefluegel und beim Menschen besteht. Über den geographischen Ursprung des Virus sowie seine Übertragung von lebenden Vögeln auf den Menschen und von Mensch zu Mensch scheint Unklarheit zu bestehen. Es müssen die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um der Einschleppung des Influenza-A H5N1-Virus in die Gemeinschaft durch lebende Vögel vorzubeugen. Einfuhren von lebendem Gefluegel aus Hongkong und der Volksrepublik China sind gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht erlaubt. Andere Vögel können gemäß den Bedingungen von Artikel 7 Abschnitt A der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission (4), eingeführt werden. Diese Maßnahmen erscheinen nicht ausreichend, um zu vermeiden, daß Influenza-A-Viren durch den Handel mit Vögeln in Quarantänestationen eingeschleppt werden, die sich im Gemeinschaftsgebiet befinden. Daher dürfen Vögel mit Ursprung in oder Herkunft aus Hongkong und der Volksrepublik China, die nicht unter die Richtlinie 90/539/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (5) fallen, nicht mehr in die Gemeinschaft eingeführt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Einfuhr von lebenden Vögeln mit Ursprung in oder Herkunft aus Hongkong und der Volksrepublik China, die nicht unter die Richtlinie 90/539/EWG fallen, in das Gemeinschaftsgebiet wird ausgesetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung wird vor dem 31. März 1998 überprüft. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten ändern ihre bei der Einfuhr angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzten die Kommission hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Januar 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (2) ABl. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1. (3) ABl. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54. (4) ABl. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 23. (5) ABl. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.