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Document 32001R1182
Commission Regulation (EC) No 1182/2001 of 15 June 2001 fixing additional aid for tomato concentrate and derivatives for the 2000/01 marketing year
Verordnung (EG) Nr. 1182/2001 der Kommission vom 15. Juni 2001 zur Festsetzung des für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu zahlenden Ergänzungsbetrags zur Produktionsbeihilfe für Tomaten-/Paradeiserkonzentrat und dessen Folgeerzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 1182/2001 der Kommission vom 15. Juni 2001 zur Festsetzung des für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu zahlenden Ergänzungsbetrags zur Produktionsbeihilfe für Tomaten-/Paradeiserkonzentrat und dessen Folgeerzeugnisse
ABl. L 161 vom 16.6.2001, pp. 19–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 14/06/2001
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1182/oj
Verordnung (EG) Nr. 1182/2001 der Kommission vom 15. Juni 2001 zur Festsetzung des für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu zahlenden Ergänzungsbetrags zur Produktionsbeihilfe für Tomaten-/Paradeiserkonzentrat und dessen Folgeerzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 161 vom 16/06/2001 S. 0019 - 0020
Verordnung (EG) Nr. 1182/2001 der Kommission vom 15. Juni 2001 zur Festsetzung des für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu zahlenden Ergänzungsbetrags zur Produktionsbeihilfe für Tomaten-/Paradeiserkonzentrat und dessen Folgeerzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000(2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 9 und 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1519/2000 der Kommission(3) sind für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 der Mindestpreis an den Erzeuger und die Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern(4) festgesetzt worden. (2) Gemäß Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird die zu gewährende Produktionsbeihilfe für Tomaten-/Paradeiserkonzentrat und dessen Folgeerzeugnisse um 5,37 % gekürzt, um zu verhindern, dass die vorgesehenen Gesamtausgaben infolge der Anhebung der französischen und der portugiesischen Quote für Konzentrat überschritten werden. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres wird dann ein etwaiger Ergänzungsbetrag zur Beihilfe für Tomaten-/Paradeiserkonzentrat und dessen Folgeerzeugnisse gezahlt, wenn die Anhebung der französischen und portugiesischen Quote nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. (3) Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1607/1999(6), die innerhalb und die außerhalb der Quoten hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern mitgeteilt. Die Quoten für Konzentrat wurden im Wirtschaftsjahr 2000/2001 nicht vollständig ausgeschöpft. Folglich ist den Verarbeitungsunternehmen, die einen Beihilfeantrag gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 gestellt haben, ein Ergänzungsbetrag zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 1519/2000 festgesetzten Produktionsbeihilfe für Tomaten-/Paradeiserkonzentrat und dessen Folgeerzeugnisse zu zahlen. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 gemäß Artikel 4 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 zu zahlende Ergänzungsbetrag zur Produktionsbeihilfe für Tomaten-/Paradeiserkonzentrat, -saft und -flocken ist im Anhang festgesetzt. (2) Die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 genannte Stelle zahlt den Verarbeitungsunternehmen auf der Grundlage der gemäß demselben Artikel gestellten Beihilfeanträge den mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Ergänzungsbetrag zur Produktionsbeihilfe. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. (2) ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 9. (3) ABl. L 174 vom 13.7.2000, S. 29. (4) ABl. L 78 vom 20.3.1997, S. 14. (5) ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 11. (6) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 der Beitrittsakte 1994. ANHANG ERGÄNZUNG ZUR PRODUKTIONSBEIHILFE Wirtschaftsjahr 2000/2001 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>