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Document 32008R1214

Verordnung (EG) Nr. 1214/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2008/09

ABl. L 328 vom 6.12.2008, pp. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2009; Aufgehoben durch 32010R0081

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1214/oj

6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1214/2008 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2008

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 162 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 der Kommission vom 10. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 wird die Erstattung für die unter Kontrolle gestellten und destillierten Getreidemengen gewährt, auf die ein Koeffizient angewendet wird, der jährlich für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis zwischen der ausgeführten Gesamtmenge und der vermarkteten Gesamtmenge des betreffenden alkoholischen Getränks auf der Grundlage der festgestellten Tendenz der mengenmäßigen Entwicklung während der Anzahl Jahre aus, die der durchschnittlichen Reifezeit des betreffenden alkoholischen Getränks entspricht.

(2)

Nach den von Irland für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 übermittelten Angaben belief sich diese durchschnittliche Reifezeit bei Irish Whiskey 2007 auf fünf Jahre.

(3)

Daher sind die Koeffizienten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 festzusetzen.

(4)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Somit ist diese Bestimmung in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 bei der Berechnung der Koeffizienten für den Zeitraum 2008/09 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 für das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendete Getreide sind für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S. 33.


ANHANG

In Irland anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie B, verwendete Gerste (1)

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie A, verwendetes Getreide

1. Oktober 2008 bis 30. September 2009

0,086

0,150


(1)  Einschließlich gemälzter Gerste.


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