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Document 32009R0563
Council Regulation (EC) No 563/2009 of 25 June 2009 amending Regulation (EC) No 2505/96 opening and providing for the administration of autonomous Community tariff quotas for certain agricultural and industrial products
Verordnung (EG) Nr. 563/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Verordnung (EG) Nr. 563/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
ABl. L 168 vom 30.6.2009, pp. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/563/oj
30.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 168/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 563/2009 DES RATES
vom 25. Juni 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für bestimmte Erzeugnisse, für die mit Verordnung (EG) Nr. 2505/96 (1) autonome Zollkontingente eröffnet wurden, sind die in dieser Verordnung aufgeführten Kontingentsmengen in einer anderen Maßeinheit als dem Gewicht in Tonnen oder Kilogramm und dem Wert angegeben. Wird für diese Erzeugnisse in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) keine besondere Maßeinheit angegeben, kann bezüglich der verwendeten Maßeinheit Unsicherheit bestehen. Aus Gründen der Klarheit und im Interesse einer besseren Kontingentsverwaltung muss daher bei Inanspruchnahme der genannten autonomen Zollkontingente die genaue Menge der Einfuhrwaren in „Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit“ der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingetragen und die Kontingentsmenge in der Maßeinheit, die für diese Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 genannt ist, angegeben werden. |
(2) |
Der Bedarf der Gemeinschaft an Waren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 fallen, soll unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sollten ab dem 1. Juli 2009 drei neue zollfreie Gemeinschaftskontingente mit angemessenen Mengen eröffnet werden, wobei eine Störung des Marktes für diese Waren zu vermeiden ist. |
(3) |
Die Kontingentsmenge für das autonome Gemeinschaftszollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2767 reicht nicht aus, um den Bedarf der Industrie in der Gemeinschaft zu decken. Deshalb sollte die Kontingentsmenge erhöht werden. |
(4) |
Für das autonome Gemeinschaftszollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2806 sollte die Warenbezeichnung geändert werden. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung ist es erforderlich, einen dringenden Fall gemäß Nummer I.3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist, anzunehmen. |
(7) |
Da die Kontingentsmengen am 1. Juli 2009 wirksam werden müssen, sollte die vorliegende Verordnung ab diesem Datum gelten und unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für ein in der vorliegenden Verordnung genanntes Erzeugnis, für das die Kontingentsmenge in einer anderen Maßeinheit als dem Gewicht in Tonnen oder Kilogramm und dem Wert angegeben ist, vorgelegt, so ist bei Erzeugnissen, für die in der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 keine besondere Maßeinheit angegeben ist, die genaue Menge der Einfuhrwaren in ‚Feld Nr. 41: Besondere Maßeinheit‘ dieser Anmeldung einzutragen und die Kontingentsmenge in der Maßeinheit, die für diese Erzeugnisse in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannt ist, anzugeben.“ |
2. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b gilt jedoch ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. MIKO
(1) ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1.
(2) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
ANHANG I
Laufende Nr. |
KN-Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentmenge |
Kontingentszollsatz |
09.2813 |
ex 3920 91 00 |
94 |
Coextrudierte dreischichtige Polyvinylbutyralfolie ohne Farbkeilband, mit mindestens 29 GHT, aber höchstens 31 GHT 2,2’-Ethylendioxydiethyl-bis(2-ethylhexanoat) als Weichmacher |
1.7.-31.12. |
500 000 m2 |
0 % |
09.2807 |
ex 3913 90 00 |
86 |
Nicht steriles Natrium-Hyaluronat |
1.7.-31.12. |
55 000 g |
0 % |
09.2815 |
ex 6909 19 00 |
70 |
Träger für Katalysatoren oder Filter, bestehend aus poröser Keramik im Wesentlichen aus Oxyden des Aluminiums und des Titans, einem Gesamtvolumen von nicht mehr als 65 Liter und mindestens einem (durchgehenden oder einseitig verschlossenem) Kanal je cm2 des Querschnitts |
1.7.-31.12. |
190 000 Stück |
0 % |
ANHANG II
Laufende Nr. |
KN-Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentmenge |
Kontingentszollsatz |
09.2806 |
ex 2825 90 40 |
30 |
Wolframtrioxid, einschließlich Wolframblauoxid |
1.1.-31.12. |
12 000 Tonnen |
0 % |
09.2767 |
ex 2910 90 00 |
80 |
Allylglycidylether |
1.1.-31.12. |
2 500 Tonnen |
0 % |