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Document 32010R1080

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

ABl. L 311 vom 26.11.2010, pp. 1–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1080/oj

26.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/1


VERORDNUNG (EU, EURATOM) Nr. 1080/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vorgelegt nach Konsultation des Statutsbeirats,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs (1),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union wird der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“) von einem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) unterstützt. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und soll sowohl Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission umfassen sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. Er ist Teil der offenen, effizienten und unabhängigen europäischen Verwaltung der Union gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2)

Im Hinblick auf seine besonderen Aufgaben erhält der EAD im Rahmen des Statuts Autonomie. Daher ist der EAD im Sinne des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (4) (nachstehend „Statut“ bzw. „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ genannt) als Organ der Union zu behandeln.

(3)

Der Hohe Vertreter sollte für die Bediensteten des EAD als Anstellungsbehörde und als zum Abschluss von Dienstverträgen befugte Behörde fungieren, wobei er die Befugnisse, die er in dieser Eigenschaft innehat, an den EAD delegieren kann. Da die Delegationsleiter im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben werden, sollte festgelegt werden, dass die Kommission an bestimmten Entscheidungen, die jenes Personal betreffen, beteiligt wird.

(4)

Beamte der Union und Bedienstete auf Zeit aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten sollten dieselben Rechte und Pflichten haben und gleich behandelt werden; dies bedeutet insbesondere, dass sie für sämtliche Stellen unter gleichwertigen Bedingungen in Betracht kommen. Bei der Zuweisung von auszuführenden Aufgaben in allen Bereichen, in denen der EAD tätig wird und in denen er politische Maßnahmen durchführt, sollte nicht zwischen Bediensteten auf Zeit aus den nationalen diplomatischen Diensten und Beamten der Union unterschieden werden.

(5)

Es sollte klargestellt werden, dass das Personal des EAD, das im Rahmen seiner Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführt, gemäß Artikel 221 Absatz 2 AEUV etwaige Anweisungen der Kommission befolgen sollte. Ebenso sollten in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte die Anweisungen des Delegationsleiters befolgen.

(6)

Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte bestätigt werden, dass Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (5) vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission zum EAD verlegt wird, als mit ihrer Stelle versetzt gelten. Dies gilt entsprechend für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete. Das von einer solchen Versetzung betroffene Personal wird vorab informiert werden.

(7)

Beamte von anderen Organen als dem EAD, die ihren Dienst beim EAD angetreten haben, sollten sich in ihrem Herkunftsorgan gleichberechtigt mit internen Bewerbern dieses Organs auf freie Stellen bewerben können.

(8)

Um Sonderfälle (beispielsweise die Notwendigkeit, künftig Aufgaben der technischen Unterstützung vom Generalsekretariat des Rates oder von der Kommission zum EAD zu verlagern) flexibel berücksichtigen zu können, sollte bis zum 30. Juni 2013 in hinreichend begründeten Ausnahmefällen eine Versetzung von Beamten mit ihrer Stelle vom Rat oder von der Kommission zum EAD im Interesse des Dienstes ohne vorherige Veröffentlichung einer freien Stelle möglich sein.

(9)

Hinsichtlich derjenigen Beamten des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission, die in der Anfangsphase zum EAD versetzt wurden, sollte es bis zum 30. Juni 2014 möglich sein, solche EAD-Beamte im Interesse des Dienstes ohne ihre Stelle vom EAD zum Rat oder zur Kommission zu versetzen.

(10)

Um Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem drei Quellen von Bediensteten für den EAD genannt sind, Wirkung zu verleihen, sollte vorgesehen werden, dass der EAD bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte, die vom Generalsekretariat des Rates und von der Kommission stammen, sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten einstellen wird. Während dieses Zeitraums ist es notwendig sicherzustellen, dass sich Personal aus nationalen diplomatischen Diensten sowie Bewerber vom Generalsekretariat des Rates und von der Kommission gleichberechtigt mit internen Bewerbern auf Stellen im EAD bewerben können. Während des gleichen Zeitraums sollte es allerdings möglich sein, in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung aus den drei ausschließlichen Quellen Personal mit technischen Unterstützungsaufgaben auf Ebene der Funktionsgruppe Administration („AD“), das für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig ist, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, aus anderen als diesen Quellen einzustellen. Ab dem 1. Juli 2013 sollten Stellen im EAD auch für Beamte aus anderen Organen zugänglich gemacht werden.

(11)

Außerdem ist es im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung des Ziels, dass Personal aus nationalen diplomatischen Diensten mindestens einen Anteil von einem Drittel des gesamten Personals des EAD auf AD-Ebene stellen sollte, notwendig, eine befristete Ausnahmeregelung zu Artikel 98 Absatz 1 des Statuts vorzusehen, nach der es dem Hohen Vertreter gestattet wird, bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD Bewerbern aus solchen nationalen diplomatischen Diensten im Falle gleichwertiger Qualifikationen Vorrang einzuräumen.

(12)

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Personalkomponenten des EAD zu erreichen und gemäß dem Beschluss 2010/427/EU sollten, wenn der EAD seine volle Stärke erreicht hat, zu Bediensteten auf Zeit ernannte Mitglieder des Personals aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten mindestens ein Drittel des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene und Beamte der Union mindestens 60 % des gesamten EAD-Personals auf AD-Ebene ausmachen. Dies sollte aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten stammendes Personal umfassen, das nach den Bestimmungen des Statuts in den Stand eines Beamten der Union übernommen wurde.

(13)

Ausgewählte Bewerber, die von den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten abgeordnet werden, sollten als Bedienstete auf Zeit eingestellt und somit Beamten gleichgestellt werden. Sie sollten auf der Grundlage eines objektiven und transparenten Verfahrens eingestellt werden, und die vom EAD zu verabschiedenden Durchführungsbestimmungen sollten Bediensteten auf Zeit und Beamten gleichwertige Aufstiegschancen innerhalb des EAD garantieren.

(14)

Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sollte bei der Einstellung oder Anstellung angestrebt werden, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind. Dies wird für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkomponenten, einschließlich der in Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannten Bediensteten auf Zeit gelten. Außerdem sollte das Personal des EAD eine adäquate und bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten umfassen.

(15)

Der Hohe Vertreter wird, wie in Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts vorgesehen, geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für das unterrepräsentierte Geschlecht in bestimmten Funktionsgruppen, insbesondere in der Funktionsgruppe AD ergreifen.

(16)

Um bei der Einstellung von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten beim EAD unnötige Beschränkungen zu vermeiden, sollten Sondervorschriften für die Laufzeit von Verträgen zusammen mit einer Garantie der Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes im Einklang mit einschlägigen Bestimmungen verabschiedet werden. Für diese besondere Kategorie von Bediensteten auf Zeit sollten die Bestimmungen über Abordnung und maximales Renteneintrittsalter den für Beamte geltenden Bestimmungen angeglichen werden.

(17)

Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes sollten diese Sondervorschriften ebenfalls auf Bedienstete auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten anwendbar sein, die vor Einrichtung des EAD, aber nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in den entsprechenden Abteilungen des Generalsekretariats des Rates oder der Kommission beschäftigt waren oder deren Vertrag in diesem Zeitraum geändert wurde.

(18)

Der EAD kann in Einzelfällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS) mit Spezialkenntnissen zurückgreifen, die mit Blick auf die Bewältigung besonderer Aufgaben, insbesondere Aufgaben im Zusammenhang mit Krisenmanagement oder militärischen Funktionen, abgeordnet werden und dem Hohen Vertreter unterstellt werden sollten. Ihre Abordnung sollte nicht dem Drittel des gesamten Personals des EAD auf AD-Ebene zugerechnet werden, das aus Personal der Mitgliedstaaten bestehen sollte, sobald der EAD seine volle Stärke erreicht hat.

(19)

Um den Verwaltungsaufwand für den EAD zu verringern, sollte der in der Kommission eingerichtete Disziplinarrat ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD fungieren, bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten. Dieser Beschluss des Hohen Vertreters sollte spätestens am 31. Dezember 2011 erlassen werden.

(20)

Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 der Fall sein sollte, sollte vorgesehen werden, dass die Personalvertretung der Kommission auch das Personal des EAD vertritt, das bei den Wahlen zur Personalvertretung über aktives und passives Wahlrecht verfügen wird.

(21)

Da die in Anhang X zum Statut festgelegten Sondervorschriften für Beamte, die in einem Drittland Dienst tun, während des Elternurlaubs und während des Urlaubs aus familiären Gründen nicht anwendbar sind, ist es für Beamte, die in Delegationen tätig sind, in der Praxis schwierig, einen solchen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies läuft dem allgemeinen Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben zuwider und stellt insbesondere ein Hindernis für Frauen dar, die ansonsten vielleicht an einer Stelle in einer Delegation der Union interessiert wären. Daher ist es sinnvoll, dass die Bestimmungen des genannten Anhangs in beschränktem Umfange auch während des Elternurlaubs und während des Urlaubs aus familiären Gründen Anwendung finden.

(22)

Aufgrund der Erfahrungen seit 2004 erscheint es nicht gerechtfertigt, die bestehende Beschränkung im Hinblick auf die Anwendung von Anhang X des Statuts auf Vertragsbedienstete aufrechtzuerhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass Vertragsbedienstete in vollem Umfang an dem Mobilitätsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des genannten Anhangs teilnehmen sollten. Daher muss dafür gesorgt werden, dass in den Delegationen tätige Vertragsbedienstete, auf die Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anwendbar ist, vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden können.

(23)

Im Hinblick auf die soziale Sicherung für örtliche Bedienstete verweist Artikel 121 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften. Da Systeme der sozialen Sicherheit in bestimmten Ländern nicht existieren oder unzureichend sind, ist eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines eigenständigen oder komplementären Systems der sozialen Sicherheit zu schaffen.

(24)

Um Personal das Reisen außerhalb der Europäischen Union in Wahrnehmung ihres Dienstes zu erleichtern, sollte es möglich sein, entsprechende Ausweise auszustellen, wenn das Interesse des Dienstes dies erfordert; Sonderberater sollten diese Möglichkeit wahrnehmen können.

(25)

Die im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verwendeten Begriffe sind dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzupassen.

(26)

Diese Verordnung sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten, da die vorgeschlagenen Änderungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eine notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Arbeitsweise des EAD sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel wird ersetzt durch „Statut der Beamten der Europäischen Union“.

2.

Außer in Artikel 66a Absatz 1 werden die Worte „Europäische Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäische Union“ ersetzt.

Mit Ausnahme der Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder die Europäische Atomgemeinschaft in den Artikeln 68 und 83 werden die Worte „Gemeinschaft“ und „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen.

Die Worte „die drei Europäischen Gemeinschaften“ und „eine der drei Europäischen Gemeinschaften“ werden durch die Worte „die Europäische Union“ ersetzt.

3.

In Artikel 64 Absatz 2 und in Artikel 65 Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Fall des Artikels 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“ durch die Worte „Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt. In Anhang X Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 2 werden die Worte „Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich von Artikel 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie von Artikel 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft“ durch die Worte „Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt.

In Artikel 83a Absatz 5, Anhang XII Artikel 14 Absatz 2 und Anhang XIII Artikel 22 Absatz 3 werden die Worte „Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags“ durch die Worte „Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt. In Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags“ durch die Worte „Artikel 16 Absätze 4 und 5 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt.

In Artikel 45 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 314 des EG-Vertrags“ durch die Worte „Artikel 55 des Vertrags über die Europäische Union“ ersetzt.

4.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

In Anhang VII Artikel 7 Absatz 3 werden die Worte „in Anhang IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ ersetzt durch die Worte „in Anhang II zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.

In Anhang VIII Artikel 40 werden die Worte „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt durch die Worte „Europäische Kommission“.

5.

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.

In Anhang VIII Artikel 9 Absatz 2 und in Anhang XI Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte „Artikel 283 des EG-Vertrags“ durch die Worte „Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.

In Anhang XI Artikel 10 werden die Worte „dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die dieser nach dem Verfahren des Artikels 283 des EG-Vertrags beschließt“ durch die Worte „dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die diese gemäß Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschließen“ ersetzt.

6.

Artikel 1b wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

„a)

der Europäische Auswärtige Dienst (nachstehend ‚EAD‘ genannt),“;

b)

die Buchstaben a bis d werden zu den Buchstaben b bis e.

7.

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Ausweise werden den Referatsleitern, den Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16, den Beamten, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union Dienst tun, sowie, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, anderen Beamten ausgestellt.“

8.

Artikel 77 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Mandat erfüllt, bei dem gewählten Präsidenten einer Institution oder eines Organs der Union oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigte Grundgehalt.“

9.

Titel VIIIa wird zu Titel VIIIb. Nach Titel VIII wird der folgende Titel eingefügt:

„TITEL VIIIa

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR DEN EAD

Artikel 95

(1)   Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch dieses Statut übertragen werden, übt der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend ‘Hoher Vertreter‚ genannt) für das Personal des EAD aus. Der Hohe Vertreter kann bestimmen, wer innerhalb des EAD diese Befugnisse ausüben soll. Artikel 2 Absatz 2 findet Anwendung.

(2)   Die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern werden unter Verwendung eines gründlichen Auswahlverfahrens auf der Grundlage des Leistungsprinzips und unter Beachtung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer ausgewogenen geografischen Verteilung auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat. Dies gilt entsprechend für Versetzungen im Interesse des Dienstes auf eine Stelle als Delegationsleiter, die unter außergewöhnlichen Umständen und für einen bestimmten begrenzten Zeitraum erfolgt.

(3)   In Bezug auf Delegationsleiter in Fällen, in denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, leitet die Anstellungsbehörde die in den Artikeln 22 und 86 sowie in Anhang IX genannten Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren ein, wenn die Kommission darum ersucht.

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 43 ist die Kommission zu konsultieren.

Artikel 96

Abweichend von Artikel 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters entsprechend dessen Rolle gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (*1) zu befolgen.

EAD-Beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegen.

Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel werden zwischen der Kommission und dem EAD vereinbart.

Artikel 97

Bis zum 30. Juni 2014 können in Bezug auf diejenigen Beamten, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU zum EAD versetzt wurden, abweichend von den Artikeln 4 und 29 dieses Statuts und unter den in dessen Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in gemeinsamer Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen solchen EAD-Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom EAD auf eine freie Stelle der gleichen Besoldungsgruppe im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission versetzen, ohne dass die freie Stelle dem Personal bekannt gegeben wird.

Artikel 98

(1)   Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Generalsekretariats des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt. Abweichend von Artikel 29 stellt der EAD hinsichtlich Einstellungen von außerhalb des Organs bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten ein.

Allerdings kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung gemäß diesen Bestimmungen beschließen, aus anderen als den in Unterabsatz 1 Satz 1 aufgeführten Quellen Personal mit technischen Unterstützungsaufgaben auf AD-Ebene, das für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig ist, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, einzustellen.

Ab dem 1. Juli 2013 prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Organe, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde anderer Organe als des EAD bei der Besetzung einer freien Stelle die Bewerbungen interner Bewerber sowie von Beamten des EAD, die Beamte des betreffenden Organs waren, bevor sie Beamte des EAD wurden, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.

Artikel 99

(1)   Bis der Hohe Vertreter beschließt, einen Disziplinarrat für den EAD einzurichten, fungiert der Disziplinarrat der Kommission ebenfalls als Disziplinarrat für den EAD. Der Beschluss des Hohen Vertreters wird spätestens am 31. Dezember 2011 erlassen.

Bis zur Einrichtung des Disziplinarrates für den EAD werden die in Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs IX zum Statut genannten zwei weiteren Mitglieder aus dem Kreis der EAD-Beamten bestellt. Bei der Anstellungsbehörde und Personalvertretung, die in Anhang IX Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 genannt sind, handelt es sich um diejenigen des EAD.

(2)   Bis eine Personalvertretung innerhalb des EAD gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Statuts gebildet ist, was spätestens zum 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat, vertritt abweichend von den in dem genannten Gedankenstrich enthaltenen Bestimmungen die Personalvertretung der Kommission auch Beamte und sonstige Bedienstete des EAD.“

10.

In Anhang X Kapitel 3 wird der folgende Artikel angefügt:

„Artikel 9a

Während des Elternurlaubs gemäß Artikel 42a des Statuts und während des Urlaubs aus familiären Gründen gemäß Artikel 42b des Statuts finden die Artikel 5, 23 und 24 dieses Anhangs für einen Zeitraum von insgesamt höchstens sechs Monaten innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums der dienstlichen Verwendung in einem Drittland weiterhin Anwendung, und Artikel 15 dieses Anhangs findet für einen Zeitraum von insgesamt höchstens neun Monaten innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums der dienstlichen Verwendung in einem Drittland weiterhin Anwendung.“

Artikel 2

Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden wie folgt geändert:

1.

Der Titel wird ersetzt durch „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union“.

2.

Außer in Artikel 28a Absatz 8 werden die Worte „Europäische Gemeinschaften“ durch die Worte „Europäische Union“, die Worte „Gemeinschaft“ und „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt; notwendige grammatische Änderungen sind vorzunehmen.

3.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

4.

In Artikel 39 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 283 des EG-Vertrags“ durch die Worte „Artikel 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.

5.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unter Buchstabe c) werden die Worte „in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften oder dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Amt innehat, oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften“ durch die Worte „im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Amt innehat, oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union“ ersetzt.

b)

Es wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

der von einem diplomatischen Dienst eines Mitgliedstaats abgeordnete Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle beim EAD eingestellt wird.“

6.

In Artikel 3a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bedienstete, die in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung in Delegationen der Union eingestellt werden, können im Rahmen des in den Artikeln 2 und 3 des Anhangs X zum Statut genannten Mobilitätsverfahrens vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden.“

7.

Artikel 3b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Mit Ausnahme der in Artikel 3a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fälle ist in den Fällen, in denen Artikel 3a Anwendung findet, ein Einsatz von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten ausgeschlossen.“

8.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die bestehenden vier Absätze werden mit fortlaufenden Nummern versehen;

b)

der letzte Satz von Absatz 4 wird gestrichen;

c)

folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Artikel 95, 96 und 99 des Statuts gelten für Bedienstete auf Zeit entsprechend. Titel VIIIb des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die in einem Drittland Dienst tun.“

9.

Artikel 47 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder gegebenenfalls zu dem nach Artikel 50c Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt oder“.

10.

Dem Titel II wird das folgende Kapitel angefügt:

„KAPITEL 10

Besondere Vorschriften für Bedienstete auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e)

Artikel 50b

(1)   Bedienstete aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem in Artikel 98 Absatz 1 des Statuts festgelegten Verfahren ausgewählt wurden und von ihren nationalen diplomatischen Diensten abgeordnet sind, werden als Bedienstete auf Zeit nach Artikel 2 Buchstabe e) eingestellt.

(2)   Sie können für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf um höchstens vier Jahre verlängert werden. Der Gesamtzeitraum der Anstellung sollte insgesamt acht Jahre nicht überschreiten. In Ausnahmefällen und im Interesse des Dienstes kann das Beschäftigungsverhältnis am Ende des achten Jahres jedoch um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden. Jeder Mitgliedstaat garantiert den Bediensteten seines Landes, die Bedienstete auf Zeit im EAD sind, nach den einschlägigen Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts die sofortige Wiederverwendung am Ende ihres Dienstes beim EAD.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Geltendmachung jeglichen Schadensersatzes gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber den in Artikel 2 Buchstabe e dieser Beschäftigungsbedingungen genannten EAD-Bediensteten auf Zeit.

Artikel 50c

(1)   Die Artikel 37, 38 und 39 des Statuts gelten sinngemäß. Die Abordnung darf nicht über die Vertragslaufzeit hinaus andauern.

(2)   Artikel 52 Buchstabe b) Unterabsatz 2 des Status gilt sinngemäß.“

11.

In Artikel 80 wird der folgende Absatz angefügt:

„(5)   Die Artikel 95, 96 und 99 des Statuts gelten sinngemäß.“

12.

Artikel 118 erhält folgende Fassung:

„Artikel 118

Anhang X des Statuts gilt sinngemäß für in Drittländern tätige Vertragsbedienstete. Artikel 21 des genannten Anhangs gilt jedoch nur, wenn die Dauer des Vertrags mindestens ein Jahr beträgt.“

13.

Artikel 121 erhält folgende Fassung:

„Artikel 121

Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften auf den Arbeitgeber entfallen, es sei denn, das Sitzabkommen sieht etwas anderes vor. Das Organ richtet ein eigenständiges oder komplementäres System der sozialen Sicherheit für die Länder ein, in denen eine Absicherung durch ein System vor Ort nicht existiert oder unzureichend ist.“

14.

In Artikel 124 werden die Worte „23 Absätze 1 und 2 sowie“ durch die Worte „23 und“ ersetzt.

Artikel 3

(1)   Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission in den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) überführt wird, gelten zu dem in Artikel 7 des genannten Beschlusses festgelegten Datum als von der betreffenden Institution zum EAD versetzt. Dies gilt entsprechend für in einer solchen Verwaltungseinheit eingesetzte Vertragsbedienstete und örtliche Bedienstete, für die sich nichts an den Vertragsbedingungen ändert. Die Anstellungsbehörde des Rates bzw. der Kommission informiert das von einer solchen Versetzung betroffene Personal vorab.

(2)   Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes werden die Verträge von Bediensteten auf Zeit aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, die nach dem 30. November 2009 eingestellt wurden oder deren Vertrag nach diesem Zeitpunkt geändert wurde und die einen Dienstposten in einer Verwaltungseinheit innehaben, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU vom Generalsekretariat des Rates oder der Kommission in den EAD überführt wird, werden ohne ein neues Auswahlverfahren in Verträge nach Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten umgewandelt. Ansonsten bleiben die Vertragsbedingungen unverändert.

(3)   Bis zum 30. Juni 2013 und abweichend von Artikel 7 des Statuts können Beamte und sonstige Bedienstete des Generalssekretariats des Rates oder der Kommission, die technische Unterstützungsaufgaben beim EAD wahrnehmen, nachdem sie angehört wurden, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Organen unter vollständiger Achtung der Befugnisse der Haushaltsbehörde zum EAD versetzt werden. Diese Versetzung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, der in dem jeweiligen Haushaltsbeschluss festgelegt wird, mit dem die betreffenden Planstellen und Mittel für den EAD bereitgestellt werden.

(4)   Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird bei der Einstellung oder Anstellung angestrebt, dem EAD die Mitarbeit von Beamten und Bediensteten auf Zeit zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und die unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind. Dies gilt für den EAD insgesamt und für seine verschiedenen Personalkomponenten, einschließlich der in Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten genannten Bediensteten auf Zeit. Außerdem umfasst das Personal des EAD eine adäquate und bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten.

(5)   Im Einklang mit Artikel 1d Absätze 2 und 3 des Statuts ergreift der Hohe Vertreter geeignete Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für das unterrepräsentierte Geschlecht in bestimmten Funktionsgruppen, insbesondere in der Funktionsgruppe AD.

(6)   Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD zu gewährleisten, beschließt der Hohe Vertreter, dass abweichend von Artikel 29 und Artikel 98 Absatz l Unterabsatz 1 bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD bei gleichwertiger Qualifikation Bewerbern aus den nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten der Vorzug gegeben werden kann.

Artikel 4

Bis Mitte 2013 legt der Hohe Vertreter dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf dem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und der ausgewogenen geografischen Verteilung des Personals innerhalb des EAD vor.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 7. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme Nr. 5/2010 vom 28. September 2010 (ABl. C 291 vom 27.10.2010, S. 1).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2010.

(4)  Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(5)   ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(*1)   ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.


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