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Document 32015D0512
Commission Decision (EU) 2015/512 of 25 March 2015 amending Decision 1999/352/EC, ECSC, Euratom establishing the European Anti-fraud Office
Beschluss (EU) 2015/512 der Kommission vom 25. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Beschluss (EU) 2015/512 der Kommission vom 25. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
ABl. L 81 vom 26.3.2015, p. 4–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/512/oj
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26.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/4 |
BESCHLUSS (EU) 2015/512 DER KOMMISSION
vom 25. März 2015
zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Kommission hat auf der 2104. Sitzung des Kollegiums vom 5. November 2014 beschlossen, ihre Dienststellen neu zu organisieren und die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von legislativen und regulatorischen Initiativen der Kommission mit dem Ziel des Schutzes des Euro gegen Fälschung und der Unterstützung in diesem Bereich durch Schulungen und technische Hilfe vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung an die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen zu übertragen. |
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(2) |
Der Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (1) sollte daher geändert werden. |
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(3) |
Da die oben erwähnte Reorganisation der Kommissionsdienststellen am 1. Januar 2015 wirksam geworden ist, sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften unverzüglich aktualisiert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom wird wie folgt geändert:
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1. |
In Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen; |
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2. |
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Das Amt hat den Auftrag, die Gesetzgebungsinitiativen der Kommission im Hinblick auf die in Absatz 1 aufgeführten Ziele der Betrugsbekämpfung vorzubereiten.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. März 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).