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Document 32018R0949
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/949 of 3 July 2018 amending Regulation (EC) No 1235/2008 laying down detailed rules for implementation of Council Regulation (EC) No 834/2007 as regards the arrangements for imports of organic products from third countries (Text with EEA relevance.)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/949 der Kommission vom 3. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR.)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/949 der Kommission vom 3. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/4054
ABl. L 167 vom 4.7.2018, pp. 3–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2306
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/949/oj
4.7.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 167/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/949 DER KOMMISSION
vom 3. Juli 2018
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission (2) enthält das Verzeichnis der Drittländer, deren Produktions- und Kontrollvorschriften für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt sind. |
(2) |
Im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, genehmigt durch den Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates (3), geben die Union und Chile ihre Zustimmung dazu, dass die in einem der Anhänge des Abkommens aufgeführten Erzeugnisse in ihr jeweiliges Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische/biologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweils anderen Partei entsprechen. In Anhang I des Abkommens sind die ökologischen/biologischen Erzeugnisse aus Chile aufgeführt, deren Gleichwertigkeit die Union anerkennt. Im Interesse der Klarheit sollte Chile in das Verzeichnis von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden. |
(3) |
Nach Angaben Costa Ricas hat seine zuständige Behörde eine neue Kontrollstelle mit dem Namen „Primus Auditing Operations de Costa Rica S.A.“ in das Verzeichnis der von Costa Rica anerkannten Kontrollstellen aufgenommen. |
(4) |
Nach Angaben der Schweiz wurden die Namen der Kontrollstellen „Institut für Marktökologie (IMO)“ und „ProCert Safety AG“ in „IMOswiss AG“ bzw. „ProCert AG“ abgeändert. |
(5) |
Nach Angaben Tunesiens wurde der Name seiner zuständigen Behörde geändert. Außerdem hat Tunesien der Kommission mitgeteilt, dass seine zuständige Behörde eine Kontrollstelle, die „CERES GmbH“, in das Verzeichnis der von Tunesien anerkannten Kontrollstellen aufgenommen hat und der Name der Kontrollstelle „Ecocert SA en Tunisie“ in „Ecocert SA“ abgeändert wurde. Die Anerkennung der Kontrollstelle „Suolo e Salute“ wurde entzogen. Außerdem wurden den Kontrollstellen „Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH“ und „Institut national de la normalisation et de la propriété industrielle (INNORPI)“ neue Codenummern zugewiesen. |
(6) |
Nach Angaben Südkoreas haben die Kontrollstellen „OCK“ und „Neo environmentally-friendly“ neue Internetadressen erhalten. Die Anerkennung der Kontrollstelle „Ecocert“ wurde entzogen. Außerdem hat die zuständige Behörde Südkoreas die folgenden vier Kontrollstellen anerkannt, die in das Verzeichnis von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden sollten: „Ecolivestock Association“, „Association for Agricultural Products Quality Evaluation“, „University Industry Liaison office of CNU“ und „Eco Agriculture Institute Inc.“. |
(7) |
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit zuständig sind. |
(8) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Agreco R.F. Göderz GmbH“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, die „Agreco R.F. Göderz GmbH“ für die Erzeugniskategorie B in Bezug auf alle Drittländer anzuerkennen, für die das Unternehmen für andere Erzeugniskategorien anerkannt wurde, und den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie D auf Cabo Verde, Fidschi, Iran, Kambodscha, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Salomonen, El Salvador, Tonga und Samoa sowie für die Erzeugniskategorie A in Bezug auf Mexiko und Uruguay auszuweiten. |
(9) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Bioagricert S.r.l.“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass eine Anerkennung der „Bioagricert S.r.l.“ für die Erzeugniskategorie D in Bezug auf Indonesien gerechtfertigt ist. |
(10) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Biocert International Pvt Ltd“ auf Aufnahme in das Verzeichnis von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Anerkennung der „Biocert International Pvt Ltd“ für die Erzeugniskategorien D und E in Bezug auf Indien und für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Sri Lanka gerechtfertigt ist. |
(11) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Ecocert SA“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Neukaledonien, für die Erzeugniskategorie B auf Armenien und für die Erzeugniskategorie E auf Togo auszuweiten. |
(12) |
„Ecoglobe“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift und Internetadresse geändert haben. |
(13) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Ekoagros“ auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausweitung der Anerkennung für Russland auf die Erzeugniskategorien B und D gerechtfertigt ist. |
(14) |
„NASAA Certified Organic Pty Ltd“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Internetadresse geändert hat. |
(15) |
Die Kommission hat einen Antrag der „OneCert International PVT Ltd“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorien A und D auf Benin, Indonesien, Nigeria, die Philippinen und Togo auszuweiten. |
(16) |
„Organic Certifiers“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie die Bescheinigungstätigkeit in allen Drittländern, für die sie anerkannt war, eingestellt hat. Deshalb sollte sie nicht mehr in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. |
(17) |
„ORSER“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sich ihre Anschrift geändert hat. |
(18) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Q-check“ auf Aufnahme in das Verzeichnis von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, „Q-check“ für die Erzeugniskategorien A und D in Bezug auf Albanien, Ägypten, Jordanien, Kosovo, Libanon, Peru, Saudi-Arabien, Serbien, Türkei und die Vereinigten Arabischen Emirate anzuerkennen. |
(19) |
„Quality Partner“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Bescheinigungstätigkeit in Indonesien, dem einzigen Drittland, für das sie anerkannt war, eingestellt hat. Deshalb sollte sie nicht mehr in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. |
(20) |
„Soil Association Certification Limited“ hat der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Bescheinigungstätigkeit in Ägypten und Iran einstellen wird. Deshalb sollten diese Länder nicht mehr in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführt werden. |
(21) |
Die Kommission hat einen Antrag der „Valsts SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘“ auf Änderung der Spezifikationen erhalten und geprüft. Aufgrund der eingegangenen Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung für die Erzeugniskategorie A auf Belarus und für die Erzeugniskategorien A und B auf Usbekistan auszuweiten. |
(22) |
Aufgrund der Aufnahme Chiles in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollten die bislang für die Einfuhr von Erzeugnissen der Kategorien A, D oder F aus Chile anerkannten zuständigen Kontrollstellen auch weiterhin in Bezug auf Chile für diese Erzeugniskategorien anerkannt bleiben, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Handelsabkommens fallen. |
(23) |
Daher sollten die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entsprechend geändert werden. |
(24) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang III wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
2. |
Anhang IV wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Juli 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25).
(3) Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 1).
ANHANG I
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Nach dem Kanada betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „CHILE
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2. |
In dem Costa Rica betreffenden Eintrag wird in Nummer 5 folgende die Codenummer CR-BIO-007 betreffende Zeile angefügt:
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3. |
In dem die Schweiz betreffenden Eintrag erhalten in Nummer 5 die die Codenummern CH-BIO-004 und CH-BIO-038 betreffenden Zeilen folgende Fassung:
|
4. |
In dem Tunesien betreffenden Eintrag erhalten die Nummern 4 bzw. 5 folgende Fassung:
|
5. |
In dem die Republik Korea betreffenden Eintrag wird Nummer 5 wie folgt geändert:
|
ANHANG II
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
In dem „A CERT European Organization for Certification S.A.“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:
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2. |
In dem „Agreco R.F. Göderz GmbH“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
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3. |
In dem „Bioagricert S.r.l“ betreffenden Eintrag wird in Nummer 3 in Spalte D ein Kreuz eingefügt. |
4. |
Nach dem „BIOcert Indonesia“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „ Biocert International Pvt Ltd“
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5. |
In dem „CERES Certification of Environmental Standards GmbH“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 4 folgende Fassung:
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6. |
In dem „Ecocert SA“ betreffenden Eintrag wird Nummer 3 wie folgt geändert:
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7. |
In dem „Ecoglobe“ betreffenden Eintrag erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
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8. |
In Nummer 3 des „Ekoagros“ betreffenden Eintrags wird in der Russland betreffenden Zeile in den Spalten B und D ein Kreuz eingefügt. |
9. |
In dem „IMOcert Latinoamérica Ltda“ betreffenden Eintrag erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
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10. |
In dem „LACON GmbH“ betreffenden Eintrag erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
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11. |
In dem „NASAA Certified Organic Pty Ltd“ betreffenden Eintrag erhält die Nummer 2 folgende Fassung:
|
12. |
In dem „OneCert International PVT Ltd“ betreffenden Eintrags werden in Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeilen eingefügt:
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13. |
In dem „Oregon Tilth“ betreffenden Eintrags erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
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14. |
Der „Organic Certifiers“ betreffende Eintrag wird gestrichen. |
15. |
In dem „ORSER“ betreffenden Eintrag erhält Nummer 1 folgende Fassung:
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16. |
Nach dem „Overseas Merchandising Inspection Co., Ltd“ betreffenden Eintrag wird folgender neuer Eintrag eingefügt: „Q-check
|
17. |
Der „Quality Partner“ betreffende Eintrag wird gestrichen. |
18. |
In dem „Soil Association Certification Limited“ betreffenden Eintrag werden in Nummer 3 die Ägypten und Iran betreffenden Zeilen gestrichen. |
19. |
In dem „Valsts SIA ‚Sertifikācijas un testēšanas centrs‘ “ betreffenden Eintrag werden in Nummer 3 in der Reihenfolge der Codenummern folgende Zeilen eingefügt:
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