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Document 32021C0611(01)

Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission anlässlich der Annahme der Interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister

ABl. L 207 vom 11.6.2021, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 207/18


POLITISCHE ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ANLÄSSLICH DER ANNAHME DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG ÜBER EIN VERBINDLICHES TRANSPARENZREGISTER

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission erkennen die Bedeutung des Grundsatzes der Konditionalität als Eckstein des koordinierten Vorgehens an, das die drei Organe mit dem Ziel verfolgen, eine gemeinsame Transparenzkultur zu stärken und hohe Standards für eine transparente und ethische Interessenvertretung auf Unionsebene zu setzen.

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission erkennen an, dass die geltenden Konditionalitätsmaßnahmen und ergänzenden Transparenzmaßnahmen in Bezug auf die folgenden Angelegenheiten im Einklang mit der interinstitutionellen Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister stehen, das Ziel ihres koordinierten Vorgehens stützen und eine solide Grundlage darstellen, auf der dieses Vorgehen weiter aufgebaut und verbessert werden kann und die ethische Interessenvertretung auf Unionsebene zusätzlich gefördert werden kann:

Treffen von Entscheidungsträgern mit eingetragenen Interessenvertretern, falls zutreffend (1),

Veröffentlichung von Treffen mit eingetragenen Interessenvertretern, falls zutreffend (2),

Treffen von Bediensteten — insbesondere hochrangigen — mit eingetragenen Interessenvertretern (3),

Redebeiträge bei öffentlichen Anhörungen im Europäischen Parlament (4),

Teilnahme an Expertengruppen der Kommission und an bestimmten Veranstaltungen, Foren oder Informationssitzungen (5),

Zugang zu den Räumlichkeiten der Organe (6),

Schirmherrschaft für Veranstaltungen für eingetragene Interessenvertreter, falls zutreffend,

die politische Erklärung von Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und den nationalen Zuständigkeiten freiwillig den Grundsatz der Konditionalität auf Treffen ihres Ständigen Vertreters und des Stellvertreters des Ständigen Vertreters mit Interessenvertretern während ihres Vorsitzes des Rates und in den vorhergehenden sechs Monaten anzuwenden, und alle weiteren etwaigen freiwilligen Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und den nationalen Zuständigkeiten, die hierüber hinausgehen, wobei beides gleichermaßen zur Kenntnis genommen wird.


(1)  Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Artikel 7 des Beschlusses der Kommission vom 31. Januar 2018 über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder der Europäischen Kommission (C(2018)0700) (ABl. C 65 vom 21.2.2018, S. 7); Punkt V der Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission.

(2)  Artikel 11 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Beschluss 2014/838/EU, Euratom der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Generaldirektoren der Kommission und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen (ABl. L 343 vom 28.11.2014, S. 19); Beschluss 2014/839/EU, Euratom der Kommission vom 25. November 2014 über die Veröffentlichung von Informationen über Treffen zwischen Kommissionsmitgliedern und Organisationen oder selbstständigen Einzelpersonen (OJ L 343, 28.11.2014, p. 22).

(3)  Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2021/929 des Rates vom 6. Mai 2021 über die Regelung von Kontakten zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts); Punkt V der Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission.

(4)  Artikel 7 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2003 über die Regelung der öffentlichen Anhörungen.

(5)  Artikel 35 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments; Artikel 8 des Beschlusses der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (C(2016)3301); Artikel 4 und 5 des Beschlusses (EU) 2021/929 des Rates vom 6. Mai 2021 über die Regelung von Kontakten zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).

(6)  Artikel 123 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in Verbindung mit dem Beschluss des Generalsekretärs vom 13. Dezember 2013 über die Regelung über die Ausstellung von Zugangsausweisen und -genehmigungen für die Gebäude des Europäischen Parlaments; Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2021/929 des Rates vom 6. Mai 2021 über die Regelung von Kontakten zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).


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