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Document 51999AG0041
Common Position (EC) No 41/1999 of 22 October 1999 adopted by the Council, acting in accordance with the procedure referred to in Article 251 of the Treaty establishing the European Community, with a view to adopting a Directive of the European Parliament and of the Council establishing a framework for Community action in the field of water policy
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 41/1999 vom 22. Oktober 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 41/1999 vom 22. Oktober 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
ABl. C 343 vom 30.11.1999, pp. 1–72
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 41/1999 vom 22. Oktober 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
Amtsblatt Nr. C 343 vom 30/11/1999 S. 0001 - 0072
GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 41/1999 vom Rat festgelegt am 22. Oktober 1999 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 1999/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft vom ... im Bereich der Wasserpolitik (1999/C 343/01) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den Schlußfolgerungen des 1988 durchgeführten Frankfurter Ministerseminars über die Wasserpolitik der Gemeinschaft wurden gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die ökologische Wasserqualität gefordert. Der Rat ersuchte die Kommission in seiner Entschließung vom 28. Juni 1988(5) um die Vorlage von Vorschlägen zur Verbesserung der ökologischen Wasserqualität von Oberflächengewässern in der Gemeinschaft. (2) In der Erklärung des Haager Ministerseminars über Grundwasser von 1991 wurde auf den Handlungsbedarf zur Vermeidung einer langfristigen Verschlechterung von Güte und Menge des Süßwassers verwiesen und ein Maßnahmenprogramm gefordert, das bis zum Jahr 2000 durchgeführt sein soll. Ziele sind die nachhaltige Bewirtschaftung und der Schutz der Süßwasserressourcen. Der Rat forderte in seinen Entschließungen vom 25. Februar 1992(6) und vom 20. Februar 1995(7) ein Aktionsprogramm für Grundwasser und eine Revision der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte Stoffe(8) im Rahmen allgemeiner politischer Maßnahmen für den Süßwasserschutz. (3) Die Nachfrage nach Wasser in ausreichender Menge und angemessener Güte steigt permanent in allen Anwendungsbereichen; dies bringt die Gewässer der Gemeinschaft unter wachsenden Druck. Die Europäische Umweltagentur hat am 10. November 1995 einen aktualisierten Bericht über die Lage der Umwelt in der Europäischen Union für 1995 vorgelegt und auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Gewässer der Gemeinschaft sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht zu schützen. (4) Der Rat nahm am 18. Dezember 1995 Schlußfolgerungen an, in denen unter anderem die Ausarbeitung einer neuen Rahmenrichtlinie zur Festlegung der wesentlichen Grundsätze einer nachhaltigen Wasserschutzpolitik gefordert und die Kommission ersucht wurde, einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. (5) Am 21. Februar 1996 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die "Wasserpolitik der Europäischen Union", in der die Grundlagen für eine gemeinschaftliche Wasserpolitik festgelegt wurden. (6) Am 9. September 1996 legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm zur Eingliederung von Grundwasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung(9) vor. In diesem Vorschlag wies die Kommission auf die Notwendigkeit von Verfahren zur Regelung der Süßwasserentnahme und der Überwachung von Güte und Menge des Süßwassers hin. (7) Die Kommission hat am 29. Mai 1995 eine Mitteilung an das Europäische Parlament und an den Rat betreffend die sinnvolle Nutzung und Erhaltung von Feuchtgebieten angenommen, in der die große Bedeutung der Feuchtgebiete für den Schutz der Wasserressourcen anerkannt wurde. (8) Es ist erforderlich, eine integrierte Wasserpolitik der Gemeinschaft zu entwickeln. (9) Der Rat (25. Juni 1996), der Ausschuß der Regionen (19. September 1996), der Wirtschafts- und Sozialausschuß (26. September 1996) und das Europäische Parlament (23. Oktober 1996) ersuchten die Kommission um die Vorlage eines Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die europäische Wasserpolitik. (10) Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag soll die gemeinschaftliche Umweltpolitik zur Verfolgung der Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen; diese Politik hat auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip zu beruhen. (11) Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag berücksichtigt die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt, die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen sowie die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens. (12) Aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten und des unterschiedlichen Bedarfs innerhalb der Gemeinschaft werden spezifische Lösungen benötigt. Bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz und nachhaltigen Gebrauch von Wasser im Rahmen eines Einzugsgebiets muß diese Diversität berücksichtigt werden. Entscheidungen sollten auf einer Ebene getroffen werden, die einen möglichst direkten Kontakt zu der Örtlichkeit ermöglicht, in der Wasser genutzt oder durch bestimmte Tätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen wird. Deshalb sollten von den Mitgliedstaaten erstellte Maßnahmenprogramme, die sich an den regionalen und lokalen Bedingungen orientieren, Vorrang genießen. (13) Der Erfolg der vorliegenden Richtlinie hängt von einer engen Zusammenarbeit und kohärenten Maßnahmen auf gemeinschaftlicher, einzelstaatlicher und lokaler Ebene ab. Genauso wichtig sind jedoch Information, Konsultation und Einbeziehung der Öffentlichkeit, einschließlich der Nutzer. (14) Die Wasserversorgung ist eine Leistung der Daseinsvorsorge im Sinne der Mitteilung der Kommission "Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa"(10). (15) Der Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Gewässern müssen stärker in andere politische Maßnahmen der Gemeinschaft integriert werden, so z. B. in die Energiepolitik, die Verkehrspolitik, die Landwirtschaftspolitik, die Fischereipolitik, die Regionalpolitik und die Fremdenverkehrspolitik. Diese Richtlinie soll die Grundlage für einen kontinuierlichen Dialog und für die Entwicklung von Strategien für eine stärkere politische Integration legen. Sie kann somit auch einen bedeutenden Beitrag in anderen Bereichen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, unter anderem im Zusammenhang mit dem Europäischen Raumentwicklungskonzept (ESDP), leisten. (16) Eine gemeinschaftliche Wasserpolitik erfordert einen transparenten, effizienten und kohärenten rechtlichen Rahmen. Die Gemeinschaft sollte in diesem Zusammenhang allgemeine Grundsätze und einen Handlungsrahmen vorgeben. Mit dieser Richtlinie soll ein solcher Rahmen geschaffen, und es sollen die grundlegenden Prinzipien und Strukturen für den Schutz und den nachhaltigen Gebrauch von Wasser in der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip koordiniert, integriert und langfristig weiterentwickelt werden. (17) Ziele der vorliegenden Richtlinie sind die Erhaltung und die Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft, wobei der Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer liegt. Die mengenmäßige Überwachung spielt bei dem Versuch, eine angemessene Wassergüte zu gewährleisten, eine zusätzliche Rolle, so daß im Hinblick auf das Ziel einer angemessenen Güte auch Maßnahmen in bezug auf die Wassermenge erlassen werden sollten. (18) Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers kann sich auf die ökologische Qualität der mit diesem Grundwasserkörper verbundenen Oberflächengewässer und Landökosysteme auswirken. (19) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien verschiedener internationaler Übereinkommen, die bedeutende Verpflichtungen zum Schutz der Meeresgewässer gegen Verschmutzung beinhalten; hierzu gehören insbesondere das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, das am 9. April 1992 in Helsinki unterzeichnet und mit dem Beschluß 94/157/EG des Rates(11) gebilligt wurde, das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, das am 22. September 1992 in Paris unterzeichnet und mit dem Beschluß 98/249/EG des Rates(12) gebilligt wurde, das Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeeres gegen Verschmutzung, das am 16. Februar 1976 in Barcelona unterzeichnet und mit dem Beschluß 77/585/EWG des Rates(13) gebilligt wurde, sowie das dazugehörige Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus, das am 17. Mai 1980 in Athen unterzeichnet und mit dem Beschluß 83/101/EWG des Rates(14) gebilligt wurde. Diese Richtlinie soll einen Beitrag dazu leisten, daß die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten diesen Verpflichtungen nachkommen können. (20) Diese Richtlinie soll dazu beitragen, daß die Einleitung gefährlicher Stoffe in Wasser allmählich verringert wird. (21) Es werden allgemeine Grundsätze benötigt, um Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung des Gewässerschutzes in der Gemeinschaft hinsichtlich der Wassermenge und -güte zu koordinieren, einen nachhaltigen Wassergebrauch zu fördern, einen Beitrag zur Lösung der grenzüberschreitenden Wasserprobleme zu leisten, aquatische Ökosysteme und die direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu schützen und das Nutzungspotential der Gewässer der Gemeinschaft zu erhalten und zu entwickeln. (22) Es sollten gemeinsame Begriffsbestimmungen zur Beschreibung des Zustandes von Gewässern sowohl im Hinblick auf die Güte als auch - soweit für den Umweltschutz von Belang - auf die Menge festgelegt werden. Umweltziele sollen sicherstellen, daß sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der Gemeinschaft in einem guten Zustand befinden. (23) Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, einen zumindest guten Zustand ihrer Gewässer zu erreichen, indem sie unter Berücksichtigung vorhandener Anforderungen auf Gemeinschaftsebene die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen integrierter Maßnahmenprogramme festlegen und in die Praxis umsetzen. Wenn sich ein Gewässer bereits in einem guten Zustand befindet, sollte dieser bewahrt bleiben. In bezug auf Grundwasser sollten nicht nur die Anforderungen für einen guten Zustand erfuellt, sondern auch alle signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen ermittelt und umgekehrt werden. (24) Oberflächengewässer und Grundwasserkörper sind prinzipiell erneuerbare natürliche Ressourcen. Aufgrund der natürlichen zeitlichen Verzögerung bei der Bildung und der Erneuerung von Grundwasserressourcen sind frühzeitige Maßnahmen und eine beständige langfristige Planung von Schutzmaßnahmen nötig, um einen guten Zustand des Grundwassers zu gewährleisten. Bei der Erstellung eines Zeitplans für Maßnahmen zur Erreichung eines guten Zustands des Grundwassers sowie zur Umkehrung aller signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen im Grundwasser sollte dieser natürliche Verzögerungseffekt berücksichtigt werden. (25) Bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung der Ziele dieser Richtlinie und bei der Aufstellung des entsprechenden Maßnahmenprogramms können die Mitgliedstaaten eine stufenweise Durchführung des Maßnahmenprogramms vorsehen, um so die Durchführungskosten auf einen größeren Zeitraum zu verteilen. (26) Im Hinblick auf eine vollständige und korrekte Umsetzung dieser Richtlinie sollten etwaige Verlängerungen der Fristen anhand geeigneter, eindeutiger und transparenter Kriterien erfolgen und von den Mitgliedstaaten in den Bewirtschaftungsplänen für das Einzugsgebiet begründet werden. (27) In Fällen, in denen sich menschliche Tätigkeiten oder die natürlichen Bedingungen auf einen Wasserkörper in einer Weise auswirken, die es unmöglich oder äußerst kostspielig erscheinen läßt, einen guten Zustand zu erreichen, sind gegebenenfalls weniger strenge Umweltziele anhand geeigneter, eindeutiger und transparenter Kriterien festzulegen, wobei alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden müssen, um einer weiteren Verschlechterung des Gewässerzustands vorzubeugen. (28) Es kann Gründe für eine Befreiung von der Auflage geben, einer weiteren Verschlechterung des Gewässerzustands vorzubeugen oder einen guten Zustand unter bestimmten Bedingungen zu erreichen, wenn die Nichterfuellung der Auflage auf unvorhergesehene oder außergewöhnliche Umstände, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, oder auf neu eingetretene Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern, die aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erfolgt sind, zurückzuführen ist, unter der Voraussetzung, daß alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu vermindern. (29) Das Ziel eines guten Gewässerzustands sollte für jedes Einzugsgebiet verfolgt werden, so daß eine Koordinierung der Maßnahmen für Grundwässer und Oberflächengewässer ein und desselben ökologischen und hydrologischen Systems erreicht wird. (30) Zum Zweck des Umweltschutzes müssen die qualitativen und quantitativen Aspekte sowohl bei Oberflächengewässern als auch bei Grundwässern stärker integriert werden, wobei die natürlichen Fließbedingungen von Wasser innerhalb des hydrologischen Kreislaufs zu berücksichtigen sind. (31) Innerhalb von Einzugsgebieten, in denen der Wassergebrauch grenzüberschreitende Auswirkungen haben kann, sind die Anforderungen zur Erreichung der Umweltziele gemäß dieser Richtlinie und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flußgebietseinheit zu koordinieren. Bei Einzugsgebieten, die über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgehen, sollten die Mitgliedstaaten für eine geeignete Koordinierung mit den entsprechenden Nichtmitgliedstaaten Sorge tragen. Diese Richtlinie soll einen Beitrag zur Erfuellung der Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund internationaler Übereinkommen über den Schutz und die Bewirtschaftung von Gewässern leisten, insbesondere des durch den Beschluß 95/308/EG des Rates(15) genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und nachfolgender Übereinkünfte über die Anwendung dieses Übereinkommens. (32) Es ist erforderlich, eine Analyse der Merkmale eines Einzugsgebiets und der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten sowie eine wirtschaftliche Analyse des Wassergebrauchs zu erstellen. Die Entwicklung des Gewässerzustands in der gesamten Gemeinschaft sollte von den Mitgliedstaaten auf systematische und vergleichbare Weise überwacht werden. Die Mitgliedstaaten brauchen diese Informationen, um auf einer soliden Grundlage Maßnahmenprogramme zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie entwickeln zu können. (33) Die Mitgliedstaaten sollten die zur Trinkwasserentnahme genutzten Gewässer ausweisen und die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch(16) sicherstellen. (34) In den Maßnahmenprogrammen sollten die Mitgliedstaaten auch den Einsatz wirtschaftlicher Instrumente vorsehen. Der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt sollte insbesondere entsprechend dem Verursacherprinzip berücksichtigt werden. Hierzu bedarf es einer wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzung auf der Grundlage langfristiger Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flußgebietseinheit. (35) Die Auswirkungen von Verschmutzungsunfällen müssen vermieden oder verringert werden. Das Maßnahmenprogramm sollte entsprechende Vorkehrungen umfassen. (36) Zur Vermeidung und Verminderung der Verschmutzung sollte die gemeinschaftliche Wasserpolitik auf einem kombinierten Konzept beruhen, d. h. sowohl Kontrolle der Verschmutzung an der Quelle durch die Vorgabe von Emissionsgrenzwerten als auch Festlegung von Umweltqualitätsnormen. (37) Ferner sollten im Hinblick auf die Wassermenge allgemeine Prinzipien für die Wasserentnahme und die Aufstauung festgelegt werden, um die ökologische Nachhaltigkeit für die betroffenen Wassersysteme zu sichern. (38) Im Gemeinschaftsrecht sollten für bestimmte Schadstoffgruppen oder -familien gemeinsame Umweltqualitätsnormen und Emissionsgrenzwerte als Mindestanforderungen festgelegt werden. Für die Verabschiedung solcher Normen auf Gemeinschaftsebene sind entsprechende Bestimmungen zu erlassen. (39) Die Wasserverschmutzung durch Ableitung gefährlicher Stoffe muß bekämpft werden. Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission festlegen, für welche Stoffe prioritär Maßnahmen zu ergreifen sind und welche spezifischen Maßnahmen gegen die Wasserverschmutzung durch solche Stoffe getroffen werden müssen, wobei alle bedeutenden Verschmutzungsquellen zu berücksichtigen und das Niveau und die Kombination von Kontrollen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln sind. (40) Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung von Oberflächenwasser durch prioritäre Stoffe zu beseitigen und die Verschmutzung durch andere Stoffe, die sonst das Erreichen der für die Oberflächenwasserkörper festgelegten Ziele durch die Mitgliedstaaten verhindern würden, schrittweise zu verringern. (41) Um eine Beteiligung der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Wassernutzer, an der Erstellung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete sicherzustellen, ist es nötig, über geplante Maßnahmen in geeigneter Weise zu informieren und über deren Fortschreiten zu berichten, damit die Öffentlichkeit einbezogen werden kann, ehe endgültige Entscheidungen über die nötigen Maßnahmen getroffen werden. (42) Durch diese Richtlinie sollen Mechanismen geschaffen werden, die es ermöglichen, Hindernisse anzugehen, die einer Verbesserung des Zustands der Gewässer im Wege stehen und nicht in den Geltungsbereich gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften fallen. Ziel ist die Entwicklung angemessener Gemeinschaftsstrategien zur Überwindung dieser Hindernisse. (43) Die Kommission sollte jährlich einen aktualisierten Plan für Initiativen vorlegen, die sie im Bereich der Wasserpolitik vorzuschlagen gedenkt. (44) Diese Richtlinie sollte technische Spezifikationen enthalten, die ein kohärentes Vorgehen innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten. Kriterien für die Beurteilung des Gewässerzustands stellen einen wichtigen Schritt nach vorn dar. Die Anpassung bestimmter technischer Aspekte an den technischen Fortschritt und die Normung der Überwachung sowie der Probenahme- und Analysemethoden sollten im Ausschußverfahren erfolgen. Um das Verständnis und eine kohärente Anwendung der Kriterien für die Beschreibung der Flußgebietseinheiten und für die Beurteilung des Gewässerzustands zu fördern, kann die Kommission Leitlinien für die Anwendung dieser Kriterien festlegen. (45) Mit der Umsetzung dieser Richtlinie soll ein Wasserschutzniveau erreicht werden, das demjenigen bestimmter früherer Rechtsakte zumindest gleichwertig ist. Diese sollten deshalb aufgehoben werden, sobald die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie voll umgesetzt sind. (46) In den Bestimmungen dieser Richtlinie wird der in der Richtlinie 76/464/EWG des Rates(17) geschaffene Handlungsrahmen für die Überwachung der Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe übernommen. Die Richtlinie 76/464/EWG sollte deshalb aufgehoben werden, sobald die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie voll umgesetzt sind. (47) Bestehende Gewässerschutzvorschriften sollten vollständig umgesetzt und durchgesetzt werden. Eine ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie muß in der gesamten Gemeinschaft durch entsprechende Sanktionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Solche Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Ziel Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks a) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt, b) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen, c) Beitrags zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren, womit beigetragen werden soll - zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist; - zum Schutz der Hoheitsgewässer und der Meeresgewässer; - zur Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen einschließlich derjenigen, die auf die Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt abzielen, sowie - zu einer schrittweisen Verringerung der Emissionen gefährlicher Stoffe. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Oberflächengewässer": die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowie die Übergangsgewässer und Küstengewässer, wobei im Hinblick auf den chemischen Zustand ausnahmsweise auch die Hoheitsgewässer eingeschlossen sind; 2. "Grundwasser": alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht; 3. "Binnengewässer": alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer sowie alles Grundwasser auf der landwärtigen Seite der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird; 4. "Fluß": ein Binnengewässer, das größtenteils an der Erdoberfläche fließt, teilweise aber auch unterirdisch fließen kann; 5. "See": ein stehendes Binnenoberflächengewässer; 6. "Übergangsgewässer": die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flußmündungen, die aufgrund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflußt werden; 7. "Küstengewässer": die Oberflächengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, gegebenenfalls bis zur äußeren Grenze eines Übergangsgewässers; 8. "künstlicher Wasserkörper": ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper; 9. "erheblich veränderter Wasserkörper": ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde, entsprechend der Ausweisung durch den Mitgliedstaat gemäß Anhang II; 10. "Oberflächenwasserkörper": ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, z. B. ein See, ein Speicherbecken, ein Strom, Fluß oder Kanal, ein Teil eines Stroms, Flusses oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen; 11. "Grundwasserleiter": eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, so daß entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist; 12. "Grundwasserkörper": ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter; 13. "Einzugsgebiet": ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluß an einer einzigen Flußmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt; 14. "Teileinzugsgebiet": ein Gebiet, aus welchem über Ströme, Flüsse und möglicherweise Seen der gesamte Oberflächenabfluß an einem bestimmten Punkt in einen Wasserlauf (normalerweise einen See oder einen Zusammenfluß von Flüssen) gelangt; 15. "Flußgebietseinheit": ein gemäß Artikel 3 Absatz 1 als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht; 16. "zuständige Behörde": eine gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder 3 bestimmte Behörde oder mehrere solcher Behörden; 17. "Zustand des Oberflächengewässers": die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand; 18. "guter Zustand des Oberflächengewässers": der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, der sich in einem zumindest "guten" ökologischen und chemischen Zustand befindet; 19. "Zustand des Grundwassers": die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Grundwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und den chemischen Zustand; 20. "guter Zustand des Grundwassers": der Zustand eines Grundwasserkörpers, der sich in einem zumindest "guten" mengenmäßigen und chemischen Zustand befindet; 21. "ökologischer Zustand": die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V; 22. "guter ökologischer Zustand": der Zustand eines entsprechenden Oberflächenwasserkörpers gemäß der Einstufung nach Anhang V; 23. "gutes ökologisches Potential": der Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers, der nach den einschlägigen Bestimmungen des Anhangs V entsprechend eingestuft wurde; 24. "guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers": der chemische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, in dem kein Schadstoff in einer höheren Konzentration als den Umweltqualitätsnormen vorkommt, die in Anhang IX und gemäß Artikel 16 Absatz 5 oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Umweltqualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt sind; 25. "guter chemischer Zustand des Grundwassers": der Zustand gemäß Tabelle 2.3.2 des Anhangs V; 26. "mengenmäßiger Zustand": eine Bezeichnung des Ausmaßes, in dem ein Grundwasserkörper durch direkte und indirekte Entnahme beeinträchtigt wird; 27. "verfügbare Grundwasserressource": die langfristige mittlere jährliche Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des langfristigen jährlichen Abflusses, der erforderlich ist, damit die in Artikel 4 genannten ökologischen Qualitätsziele für die mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer erreicht werden und damit jede signifikante Verschlechterung des ökologischen Zustands dieser Gewässer und jede signifikante Schädigung der mit ihnen in Verbindung stehenden Landökosysteme vermieden wird; 28. "guter mengenmäßiger Zustand": der Zustand gemäß Tabelle 2.1.2 des Anhangs V; 29. "Schadstoff": jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs VIII; 30. "Verschmutzung": die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen; 31. "Umweltziele": die in Artikel 4 festgelegten Ziele; 32. "Umweltqualitätsnorm": die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf; 33. "Wasser für den menschlichen Gebrauch": Wasser entsprechend der Definition der Richtlinie 80/778/EWG in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung; 34. "Wasserdienstleistungen": a) die Entnahme, die Verteilung und der Verbrauch oder die wirtschaftliche Nutzung von Oberflächen- oder Grundwasser; b) die Emission von Schadstoffen in Oberflächengewässer oder in Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die diese Schadstoffe anschließend in Oberflächengewässer einleiten; 35. "Wassernutzung": die Wasserdienstleistungen sowie jede andere Handlung im Sinne von Artikel 5 und Anhang II mit signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand. Diese Definition gilt für die Zwecke des Artikels 1 und der wirtschaftlichen Analyse gemäß Artikel 5 und Anhang III Buchstabe b; 36. "Emissionsgrenzwert": die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionsgrenzwerte können auch für bestimmte Gruppen, Familien oder Kategorien von Stoffen, insbesondere für die in Artikel 16 genannten, festgelegt werden. Die Emissionsgrenzwerte für Stoffe gelten normalerweise an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt; 37. "Emissionsbegrenzung": Begrenzungen, die auf eine spezifische Beschränkung vom Emissionen, beispielsweise die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten, oder auf sonstige Beschränkungen oder Auflagen hinsichtlich der Wirkung, der Natur oder sonstiger Merkmale von Emissionen oder emissionsbeeinflussenden Betriebsbedingungen abzielen. Der Gebrauch des Begriffs "Emissionsbegrenzung" in dieser Richtlinie beinhaltet in bezug auf Bestimmungen anderer Richtlinien in keiner Weise eine Neuauslegung der betreffenden Bestimmungen. Artikel 3 Koordinierung von Verwaltungsvereinbarungen innerhalb einer Flußgebietseinheit (1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die einzelnen Einzugsgebiete innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets und ordnen sie für die Zwecke dieser Richtlinie jeweils einer Flußgebietseinheit zu. Kleine Einzugsgebiete können gegebenenfalls mit größeren Einzugsgebieten zusammengelegt werden oder mit benachbarten kleinen Einzugsgebieten eine Flußgebietseinheit bilden. Grundwässer, die nicht in vollem Umfang in einem einzigen Einzugsgebiet liegen, werden genau bestimmt und der am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flußgebietseinheit zugeordnet. Auch die Küstengewässer werden bestimmt und der bzw. den am nächsten gelegenen oder am besten geeigneten Flußgebietseinheit(en) zugeordnet. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Verwaltungsvereinbarungen, einschließlich der Bestimmung der geeigneten zuständigen Behörde, damit diese Richtlinie innerhalb jeder Flußgebietseinheit ihres Hoheitsgebiets angewandt wird. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein Einzugsgebiet, das auf dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat liegt, einer internationalen Flußgebietseinheit zugeordnet wird. Auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Zuordnung zu derartigen internationalen Flußgebietseinheiten zu erleichtern. Jeder Mitgliedstaat sorgt für die geeigneten Verwaltungsvereinbarungen, einschließlich der Bestimmung der geeigneten zuständigen Behörde, damit diese Richtlinie innerhalb des in sein Hoheitsgebiet fallenden Teils einer internationalen Flußgebietseinheit angewandt wird. (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Anforderungen dieser Richtlinie zur Erreichung der Umweltziele nach Artikel 4 und insbesondere alle Maßnahmenprogramme für die gesamte Flußgebietseinheit koordiniert werden. Im Fall internationaler Flußgebietseinheiten sorgen die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam für diese Koordinierung. Auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten wird die Kommission tätig, um die Festlegung der Maßnahmenprogramme zu erleichtern. (5) Wenn eine Flußgebietseinheit über das Gebiet der Gemeinschaft hinausgeht, so bemühen sich der oder die betroffenen Mitgliedstaaten um eine geeignete Koordinierung mit den entsprechenden Nichtmitgliedstaaten, um die Ziele dieser Richtlinie in der gesamten Flußgebietseinheit zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie in ihrem Hoheitsgebiet. (6) Die Mitgliedstaaten können eine bestehende nationale oder internationale Stelle als zuständige Behörde im Sinne dieser Richtlinie bestimmen. (7) Die Mitgliedstaaten bestimmen die zuständigen Behörden bis zu dem in Artikel 23 genannten Zeitpunkt. (8) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate nach dem in Artikel 23 genannten Zeitpunkt eine Liste ihrer zuständigen Behörden sowie der zuständigen Behörden aller internationalen Einrichtungen, an denen sie beteiligt sind. Sie legen für jede zuständige Behörde die in Anhang I aufgeführten Informationen vor. (9) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jegliche Veränderungen der gemäß Absatz 8 gemachten Angaben innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden der Veränderung. Artikel 4 Umweltziele (1) Die Mitgliedstaaten wirken durch eine stufenweise Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 11 auf die Verwirklichung folgender Ziele hin: a) Vermeidung einer Verschlechterung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer und Vermeidung ihrer Verschmutzung und Sanierung dieser Gewässer mit dem Ziel, in allen Oberflächenwasserkörpern, entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 sowie, was die betreffenden Vertragsparteien anbelangt, unbeschadet der in Artikel 1 genannten einschlägigen internationalen Übereinkommen, spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen guten Zustand der Oberflächengewässer bzw. im Falle stark veränderter oder künstlicher Wasserkörper ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen; b) Vermeidung einer Verschlechterung des Zustands des Grundwassers, Sanierung der Grundwasserkörper und Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung mit dem Ziel, entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V und vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 3 sowie der Anwendung der Absätze 4, 5 und 6, spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen guten Zustand des Grundwassers in allen Grundwasserkörpern und eine Umkehrung aller signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Schadstoffen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erreichen; c) Erfuellung aller Normen und Ziele für Schutzgebiete spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, sofern die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage diese Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten. (2) Ist ein bestimmter Wasserkörper von mehr als einem der in Absatz 1 genannten Ziele betroffen, so gilt das weiterreichende Ziel. (3) Zum Zweck der stufenweisen Umsetzung der Ziele in Absatz 1 können die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Fristen für die Wasserkörper verlängert werden, sofern jede der folgenden Bedingungen erfuellt ist: a) Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß sich vernünftiger Einschätzung nach nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der Wasserkörper innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen erreichen lassen. b) Die Verlängerung der Frist und die entsprechenden Gründe werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt und erläutert. c) Die Verlängerungen gehen nicht über den Zeitraum dreier weiterer Aktualisierungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet hinaus, es sei denn, die Ziele lassen sich aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen. Außer in den zuletzt genannten Fällen ist ein Antrag auf die dritte Verlängerung der Kommission zu unterbreiten, die binnen drei Monaten darüber befindet. d) Der Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet enthält eine Zusammenfassung derjenigen Maßnahmen nach Artikel 11, die als erforderlich angesehen werden, um die Wasserkörper bis zum Ablauf der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, und den voraussichtlichen Zeitplan für die Durchführung dieser Maßnahmen. Die aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet enthalten eine Überprüfung der Durchführung dieser Maßnahmen und eine Zusammenfassung aller etwaigen zusätzlichen Maßnahmen. (4) Die Mitgliedstaaten können sich für bestimmte Wasserkörper die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele als in Absatz 1 Buchstaben a) und b) gefordert vornehmen, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfuellt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluß, daß menschliche Tätigkeiten oder die natürlichen Bedingungen sich auf den betreffenden Wasserkörper in einer Weise auswirken, die Verbesserungen seines Zustands unmöglich macht oder unangemessen kostspielig werden ließe, und b) die weniger strengen Umweltziele und die Gründe hierfür werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und diese Ziele werden alle sechs Jahre überprüft. (5) Eine Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern verstößt nicht gegen die Auflagen dieser Richtlinie, wenn sie durch unvorhergesehene oder außergewöhnliche Umstände, insbesondere Überschwemmungen oder Dürren, verursacht wird und sämtliche nachstehenden Bedingungen erfuellt sind: a) Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um einer weiteren Verschlechterung des Zustands vorzubeugen und um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen, nicht von diesen Umständen betroffenen Wasserkörpern nicht zu gefährden. b) In dem Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet wird festgehalten, unter welchen Bedingungen solche unvorhergesehenen oder außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden können und welche Indikatoren hierbei zu verwenden sind. c) Die Maßnahmen, die unter solchen außergewöhnlichen Umständen zu ergreifen sind, sind in dem Maßnahmenprogramm aufgeführt und gefährden nicht die Wiederherstellung des Zustands des Wasserkörpers, wenn die außergewöhnlichen Umstände vorüber sind. d) Die Auswirkungen unvorhergesehener oder außergewöhnlicher Umstände werden jährlich überprüft, und es werden, soweit es sich nicht um Überschwemmungen oder Dürren handelt, alle praktikablen Maßnahmen ergriffen, um den Zustand, den der Wasserkörper hatte, bevor er von solchen Umständen betroffen wurde, so bald wie nach vernünftiger Einschätzung möglich wiederherzustellen. e) In die nächste aktualisierte Fassung des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet wird eine zusammenfassende Darlegung der Auswirkungen der Umstände und der Maßnahmen, die entsprechend den Buchstaben a) und d) getroffen wurden bzw. noch zu treffen sind, aufgenommen. (6) Gelingt es nicht, einen guten Grundwasserzustand, einen guten ökologischen Zustand oder gegebenenfalls ein gutes ökologisches Potential zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers zu verhindern, so liegt kein Verstoß gegen diese Richtlinie vor, wenn der Grund dafür neue Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern sind, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschließt, daß diese Änderungen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für die Zwecke, die in Anhang II Nummer 1.6 (Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper) oder Nummer 2.4 (Überprüfung der Auswirkungen von Änderungen des Grundwasserspiegels) genannt sind, nötig sind, und wenn die folgenden Bedingungen erfuellt sind: a) Es werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Wasserkörpers zu mindern. b) Die Gründe für die Änderungen werden in dem in Artikel 13 genannten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet im einzelnen dargelegt, und die Ziele werden alle sechs Jahre überprüft. (7) Ein Mitgliedstaat, der die Absätze 3, 4, 5 und 6 zur Anwendung bringt, trägt dafür Sorge, daß dies die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flußgebietseinheit nicht gefährdet und mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist. Artikel 5 Merkmale der Flußgebietseinheit, Überprüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit - eine Analyse ihrer Merkmale, - eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und - eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III durchgeführt und spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossen werden. (2) Die Analysen und Überprüfungen gemäß Absatz 1 werden spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Artikel 6 Verzeichnis der Schutzgebiete (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein Verzeichnis oder mehrere Verzeichnisse aller Gebiete innerhalb der einzelnen Flußgebietseinheiten erstellt wird bzw. erstellt werden, für die gemäß den spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers oder zur Erhaltung von unmittelbar vom Wasser abhängigen Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Sie stellen sicher, daß das Verzeichnis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt ist. (2) Das Verzeichnis bzw. die Verzeichnisse enthält bzw. enthalten alle gemäß Artikel 7 Absatz 1 ermittelten Wasserkörper und alle unter Anhang IV fallenden Schutzgebiete. (3) Das Verzeichnis bzw. die Verzeichnisse der Schutzgebiete wird bzw. werden für jede Flußgebietseinheit regelmäßig überarbeitet und aktualisiert. Artikel 7 Gewässer für die Entnahme von Trinkwasser (1) Die Mitgliedstaaten ermitteln in jeder Flußgebietseinheit - alle Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m3 täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen, und - die für eine solche künftige Nutzung bestimmten Wasserkörper. Die Mitgliedstaaten überwachen im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs V die Wasserkörper, die nach Anhang V durchschnittlich mehr als 100 m3 täglich liefern. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß jeder Wasserkörper gemäß Absatz 1 nicht nur die Ziele des Artikels 4 im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie für Oberflächenwasserkörper, einschließlich der gemäß Artikel 16 auf Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitätsnormen, erreicht, sondern daß das gewonnene Wasser unter Einbeziehung des angewandten Wasseraufbereitungsverfahrens und gemäß dem Gemeinschaftsrecht auch die Anforderungen der Richtlinie 80/778/EWG in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung erfuellt. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen für den erforderlichen Schutz der ermittelten Wasserkörper, um zu verhindern, daß sich ihr Zustand verschlechtert, und können Schutzgebiete für diese Wasserkörper festlegen. Artikel 8 Überwachung des Zustands des Oberflächengewässers, des Zustands des Grundwassers und der Schutzgebiete (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Programme zur Überwachung des Zustands der Gewässer aufgestellt werden, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über den Zustand der Gewässer in jeder Flußgebietseinheit gewonnen wird; dabei gilt folgendes: - bei Oberflächengewässern umfassen diese Programme die Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands; - bei Grundwasserkörpern umfassen diese Programme die Überwachung des chemischen und des mengenmäßigen Zustands; - bei Schutzgebieten werden diese Programme durch die Spezifikationen nach denjenigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergänzt, aufgrund deren die einzelnen Schutzgebiete festgelegt worden sind. (2) Diese Programme müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie anwendungsbereit sein, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist. Die Überwachung erfolgt entsprechend den Anforderungen des Anhangs V. Artikel 9 Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen (1) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten. Die Mitgliedstaaten können dabei den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung tragen. (2) Die Mitgliedstaaten berichten in ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete über die praktischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die zur Anwendung dieses Grundsatzes getroffen wurden. (3) Dieser Artikel steht der Finanzierung besonderer Vorbeuge- oder Abhilfemaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in keiner Weise entgegen. Artikel 10 Kombinierter Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die einschlägigen, der Begrenzung nach Absatz 2 unterliegenden Einleitungen entsprechend diesem Artikel begrenzt werden. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß a) die Emissionsbegrenzung auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien oder b) die einschlägigen Emissionsgrenzwerte oder c) bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die beste verfügbare Umweltpraxis einschließen, gemäß - der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(18), - der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser(19), - der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(20), - den nach Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie erlassenen Richtlinien, - den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien, - den sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie festgelegt und/oder durchgeführt werden, sofern in den betreffenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorgesehen ist. (3) Sind aufgrund eines in dieser Richtlinie, in den in Anhang IX aufgeführten Richtlinien oder in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten Qualitätsziels oder Qualitätsstandards strengere Bedingungen als diejenigen erforderlich, die sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden dementsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt. Artikel 11 Maßnahmenprogramm (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß für jede Flußgebietseinheit oder für den in sein Hoheitsgebiet fallenden Teil einer internationalen Flußgebietseinheit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 5 ein Maßnahmenprogramm festgelegt wird, mit dem schrittweise die Ziele gemäß Artikel 4 verwirklicht werden sollen. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, die für alle Flußgebietseinheiten und/oder für alle in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teile internationaler Flußgebietseinheiten gelten. (2) Jedes Maßnahmenprogramm enthält die "grundlegenden" Maßnahmen gemäß Absatz 3 und gegebenenfalls "ergänzende" Maßnahmen. (3) "Grundlegende Maßnahmen" sind die zu erfuellenden Mindestanforderungen und beinhalten a) Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften einschließlich der Maßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften nach Artikel 10 und Anhang VI Teil A; b) Maßnahmen, die als geeignet für die Ziele des Artikels 9 angesehen werden; c) Maßnahmen zur Erreichung der Anforderungen nach Artikel 7; d) Begrenzungen der Entnahme von Oberflächensüßwasser und Grundwasser sowie der Aufstauung von Oberflächensüßwasser, einschließlich eines oder mehrerer Register der Wasserentnahmen und einer Vorschrift über die vorherige Genehmigung der Entnahme und der Aufstauung. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Die Mitgliedstaaten können Entnahmen oder Aufstauungen, die keine signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand haben, von diesen Begrenzungen freistellen; e) bei Einleitung über Punktquellen, die Verschmutzungen verursachen können, eine Vorschrift über die vorherige Genehmigung oder die Registrierung nach allgemein verbindlichen Regeln mit Festlegung der Emissionsbegrenzungen für die betreffenden Schadstoffe. Diese Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert; f) Maßnahmen, mit denen - falls dies in der Praxis möglich ist - für die Begrenzung und, soweit erforderlich, Verhütung aller anderen nach Artikel 5 und Anhang II ermittelten signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserzustand, durch die das Erreichen der Ziele des Artikels 4 verhindert würde, gesorgt wird, beispielsweise durch das Erfordernis einer vorherigen Regelung wie etwa ein Verbot der Einleitung von Schadstoffen in das Wasser, eine vorherige Genehmigung oder eine Registrierung nach allgemein verbindlichen Regeln, sofern ein solches Erfordernis nicht in anderer Weise im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist. Die betreffenden Begrenzungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert; g) das Verbot einer direkten Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften: Die Mitgliedstaaten können gestatten, daß geothermisch genutztes Wasser in den Grundwasserleiter, aus dem es stammt, wiedereingeleitet wird. Sie können ferner unter Festlegung der entsprechenden Bedingungen folgendes gestatten: - die Einleitung von Wasser, das Stoffe enthält, die bei der Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen oder bei Bergbauarbeiten anfallen, sowie die Einleitung von Wasser zu technischen Zwecken in geologische Formationen, aus denen Kohlenwasserstoffe oder andere Stoffe gewonnen worden sind, oder in geologische Formationen, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet sind. Solche Einleitungen dürfen keine anderen Stoffe als solche enthalten, die bei den obengenannten Arbeitsvorgängen anfallen; - die Wiedereinleitung des aus Bergwerken oder Steinbrüchen abgepumpten Wassers oder des wegen Wartungs- und Bauarbeiten abgepumpten Wassers; - die Einleitung von Erdgas oder Flüssiggas (LPG) zu Speicherungszwecken in geologische Formationen, die aus natürlichen Gründen für andere Zwecke auf Dauer ungeeignet sind; - Einleitung von Erdgas oder Flüssiggas (LPG) zu Speicherungszwecken in andere geologische Formationen, sofern die Sicherheit der Gasversorgung dringend gewährleistet werden muß und hierbei allen derzeit bestehenden oder künftigen Gefahren einer Verschlechterung der Qualität des aufnehmenden Grundwasser vorgebeugt wird; - Hoch- und Tiefbauarbeiten und ähnliche Arbeiten über oder unter der Erdoberfläche, bei denen ein Kontakt zum Grundwasser entsteht. Hier können die Mitgliedstaaten festlegen, daß solche Arbeiten als genehmigt betrachtet werden müssen, wenn sie im Einklang mit allgemein verbindlichen Regeln, die die Mitgliedstaaten für solche Arbeiten erstellt haben, durchgeführt werden; - die Einleitung geringfügiger Mengen von Stoffen für wissenschaftliche Zwecke zum Studium, zum Schutz oder zur Sanierung der Wasserkörper, wobei diese Mengen auf das zu diesen Zwecken unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben müssen, sofern derartige Einleitungen das Erreichen der für den betreffenden Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele nicht gefährden. Die Mitgliedstaaten können künstliche Anreicherungen oder Auffuellungen der Grundwasserkörper gestatten. Das hierfür herangezogene Wasser kann Oberflächengewässern oder Grundwasser entnommen werden, sofern die Nutzung dieser Entnahmegewässer nicht das Erreichen der für diese Gewässer und der für den betreffenden angereicherten oder aufgefuellten Grundwasserkörper festgelegten Umweltziele gefährdet; h) im Einklang mit den Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 getroffen werden, Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächenwasser durch Stoffe, die in der gemäß Artikel 16 Absatz 2 vereinbarten Liste prioritärer Stoffe aufgeführt sind, und der schrittweisen Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe, die sonst das Erreichen der gemäß Artikel 4 für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Ziele durch die Mitgliedstaaten verhindern würden; i) alle erforderlichen Maßnahmen, um das Entweichen signifikanter Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern und den Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen und/oder diese zu mindern, auch mit Hilfe von Systemen zur frühzeitigen Entdeckung derartiger Vorkommnisse oder zur Frühwarnung. (4) "Ergänzende Maßnahmen" sind Maßnahmen, die zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen geplant und ergriffen werden, um die gemäß Artikel 4 festgelegten Ziele zu erreichen. Anhang VI Teil B enthält eine nichterschöpfende Liste solcher Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Maßnahmen auch ergreifen, um für einen zusätzlichen Schutz der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gewässer oder eine Verbesserung ihres Zustands zu sorgen; dies gilt auch im Rahmen der Durchführung der einschlägigen internationalen Übereinkommen gemäß Artikel 1. (5) Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, daß die gemäß Artikel 4 für den Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, daß - den Gründen hierfür nachgegangen wird und - die zur Erreichung dieser Ziele möglichen Zusatzmaßnahmen festgelegt werden. Wenn diese Gründe unvorhersehbar waren oder außergewöhnliche Umstände wie Überschwemmungen oder Dürren sind, kann der Mitgliedstaat feststellen, daß Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht möglich sind. (6) Die Mitgliedstaaten treffen bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben e) und f) alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Meeresgewässer nicht zusätzlich verschmutzt werden. Unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften darf die Durchführung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 unter keinen Umständen direkt oder indirekt zu einer erhöhten Verschmutzung der Oberflächengewässer führen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sie eine stärkere Verschmutzung der Umwelt insgesamt bewirken würde. (7) Die Maßnahmenprogramme müssen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgestellt sein; alle Maßnahmen müssen spätestens 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in die Praxis umgesetzt sein. (8) Die Maßnahmenprogramme werden spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und nötigenfalls aktualisiert. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie beschlossen wurden, in die Praxis umzusetzen. Artikel 12 Probleme, die nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können (1) Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf die Bewirtschaftung seiner Wasserressourcen hat, von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so kann er dies der Kommission und jedem anderen betroffenen Mitgliedstaat mitteilen und Empfehlungen zur Lösung dieses Problems machen. (2) Die Kommission reagiert auf jeden Bericht oder jede Empfehlung der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Artikel 13 Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für jede Flußgebietseinheit, die vollständig in ihrem Hoheitsgebiet liegt, ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird. (2) Liegt eine internationale Flußgebietseinheit vollständig im Gemeinschaftsgebiet, so sorgen die Mitgliedstaaten für eine Koordinierung im Hinblick auf die Erstellung eines einzigen internationalen Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete. Wird kein solcher internationaler Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie Bewirtschaftungspläne zumindest für die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegenden Teile der internationalen Flußgebietseinheit. (3) Erstreckt sich eine internationale Flußgebietseinheit über die Grenzen der Gemeinschaft hinaus, so bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, daß ein einziger Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete erstellt wird; falls dies nicht möglich ist, muß der Plan zumindest den Teil der internationalen Flußgebietseinheit erfassen, der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet liegt. (4) Der Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthält die in Anhang VII genannten Informationen. (5) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete können durch detaillierte Programme und Bewirtschaftungspläne für Teilgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen ergänzt werden, die sich mit besonderen Aspekten der Wasserwirtschaft befassen. Die Durchführung dieser Maßnahmen befreit die Mitgliedstaaten nicht von den übrigen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie. (6) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie veröffentlicht. (7) Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete werden spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre überprüft und aktualisiert. Artikel 14 Information und Anhörung der Öffentlichkeit (1) Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sie für jede Flußgebietseinheit folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich machen, damit diese Stellung nehmen kann: a) einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Plans, einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen, und zwar spätestes drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht; b) einen vorläufigen Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, und zwar spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht; c) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete, und zwar spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht. Auf Antrag wird auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen gewährt, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden. (2) Um eine aktive Einbeziehung und Anhörung zu ermöglichen, räumen die Mitgliedstaaten für schriftliche Bemerkungen zu diesen Unterlagen eine Frist von mindestens sechs Monaten ein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Artikel 15 Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Kopien folgender Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und aller späteren aktualisierten Fassungen: a) bei Flußgebietseinheiten, die vollständig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen, sämtliche gemäß Artikel 13 veröffentlichten Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete, die dieses Hoheitsgebiet abdecken; b) bei internationalen Flußgebietseinheiten zumindest den Teil des Bewirtschaftungsplans, der das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt. (2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten zusammenfassende Berichte der im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet durchgeführten - Analysen gemäß Artikel 5 und - Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 binnen drei Monaten nach ihrer Fertigstellung. (3) Die Mitgliedstaaten legen innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung jedes Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete oder jeder Aktualisierung gemäß Artikel 13 einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte vor, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden. Artikel 16 Strategien gegen die Wasserverschmutzung (1) Der Rat verabschiedet spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein unannehmbar hohes Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden. Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission nach den Verfahren des EG-Vertrags unterbreitet. (2) Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 1999 einen Vorschlag für eine erste Liste prioritärer Stoffe vor. Die Vergabe der Prioritäten richtet sich nach dem jeweiligen Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt, das wie folgt bewertet wird: a) in Form einer Risikobewertung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates(21), der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(22) und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(23) oder b) in Form einer zielgerichteten risikobezogenen Bewertung gemäß den Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 mit ausschließlicher Prüfung der aquatischen Ökotoxizität und der über die aquatische Umwelt gegebenen Humantoxizität oder, sofern sich dies als innerhalb der gesetzten Fristen praktisch unmöglich erweist, c) in Form einer vereinfachten, auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhenden risikobezogenen Bewertung, bei der folgende Faktoren besonders berücksichtigt werden: i) Hinweise auf die inhärente Gefährlichkeit des betreffenden Stoffes, insbesondere im Hinblick auf die aquatische Ökotoxizität und auf die im Wege einer aquatischen Exposition gegebene Humantoxizität, und ii) Befunde aus der Überwachung über weitverbreitete Formen der Verschmutzung und iii) andere nachgewiesene Faktoren, die auf eine weitverbreitete Verschmutzung schließen lassen, z. B. Umfang der Produktion und der Verwendung des betreffenden Stoffs sowie typische Arten der Verwendung. Die Kommission überprüft die angenommene Prioritätenliste spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an mindestens alle sechs Jahre und legt gegebenenfalls Vorschläge vor. (3) Die Kommission berücksichtigt bei Erstellung ihres Vorschlags Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses "Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt" sowie Empfehlungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Umweltagentur, der gemeinschaftlichen Forschungsprogramme, internationaler Organisationen, denen die Gemeinschaft angehört, europäischer Wirtschaftsverbände einschließlich Organisationen, die die kleinen und mittleren Unternehmen vertreten, europäischer Umweltorganisationen sowie jegliche weiteren relevanten Informationen, von denen sie Kenntnis erlangt. (4) Die Kommission schlägt für Stoffe der Prioritätsliste Maßnahmen zur Begrenzung der wichtigsten Emissionsquellen vor. Sie berücksichtigt dabei sowohl Punktquellen als auch diffuse Quellen und ermittelt unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit das Niveau und die Kombination von Produkteinschränkungen sowie die Emissionsgrenzwerte für Verfahrenskontrollen. Gemeinschaftliche Maßnahmen zwecks Begrenzung der Emissionen aus technischen Verfahren können gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden. Schließen Produkteinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Genehmigungen ein, die gemäß der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG erteilt wurden, so werden die Überprüfungen gemäß diesen Richtlinien durchgeführt. Bei jedem Vorschlag für Begrenzungsmaßnahmen sind spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen. (5) Die Kommission schlägt Qualitätsnormen für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Oberflächenwasser, Sedimenten und Biota vor. (6) Die Kommission unterbreitet die Vorschläge gemäß den Absätzen 4 und 5 zumindest für die Emissionsbegrenzung von Punktquellen und für die Umweltqualitätsnormen binnen zwei Jahren nach Aufnahme des betreffenden Stoffs in die Prioritätsliste. Kommt bei Stoffen, die in die erste Prioritätsliste aufgenommen sind, sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so legen die Mitgliedstaaten für alle Oberflächengewässer, die von Einleitungen dieser Stoffe betroffen sind, u. a. unter Erwägung aller technischen Möglichkeiten zu ihrer Verminderung Umweltqualitätsnormen und Begrenzungsmaßnahmen für die Hauptquellen dieser Einleitungen fest. Kommt bei Stoffen, die später in die Prioritätsliste aufgenommen werden, keine Einigung auf Gemeinschaftsebene zustande, so ergreifen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen fünf Jahre nach Aufnahme in die Liste. (7) Die Kommission kann Strategien gegen die Wasserverschmutzung durch andere Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, einschließlich der Verschmutzung durch Unfälle, erarbeiten. (8) Bei der Erstellung ihrer Vorschläge gemäß den Absätzen 4 und 5 überprüft die Kommission auch alle in Anhang IX aufgeführten Richtlinien. Sie schlägt bis zu dem in Absatz 6 genannten Zeitpunkt eine Überprüfung der Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX für alle in die Prioritätsliste aufgenommenen Stoffe vor und unterbreitet Vorschläge für die geeigneten Maßnahmen, einschließlich der etwaigen Aufhebung der Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX für alle anderen Stoffe. Alle Begrenzungsmaßnahmen gemäß Anhang IX, für die Überprüfungen vorgeschlagen werden, werden mit Inkrafttreten der überprüften Regelung aufgehoben. (9) Die von der Kommission vorgeschlagene Prioritätsliste wird nach ihrer Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat Anhang X dieser Richtlinie. Artikel 17 Bericht der Kommission (1) Die Kommission veröffentlicht spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und von da an alle sechs Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. (2) Dieser Bericht enthält folgende Informationen: a) einen Überblick über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie; b) einen mit der Europäischen Umweltagentur abgestimmten Überblick über den Zustand von Oberflächen- und Grundwasser in der Gemeinschaft; c) eine Übersicht über die gemäß Artikel 15 vorgelegten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, einschließlich Empfehlungen für die Verbesserung künftiger Pläne; d) eine Zusammenfassung der Stellungnahmen zu allen Berichten und Empfehlungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 12 vorlegen; e) eine Zusammenfassung aller gemäß Artikel 16 entwickelten Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien; f) eine Zusammenfassung der Antworten und Bemerkungen des Europäischen Parlaments und des Rates zu früheren Berichten über die Umsetzung. (3) Die Kommission veröffentlicht ferner einen Bericht über den Stand der Umsetzung, der sich auf die zusammenfassenden Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 2 stützt, und legt diesen Bericht spätestens zwei Jahre nach den in den Artikeln 5 und 8 genannten Zeitpunkten dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten vor. (4) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der einzelnen Berichte gemäß Absatz 1 einen Zwischenbericht, in dem auf der Grundlage der Zwischenberichte der Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Absatz 3 der Stand der Umsetzung dargelegt wird. Dieser Zwischenbericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. (5) Die Kommission beruft gegebenenfalls im Einklang mit dem Berichterstattungszyklus eine Konferenz der an der Wasserpolitik der Gemeinschaft interessierten Stellen aus den einzelnen Mitgliedstaaten ein; Zweck dieser Konferenz ist die Kommentierung des Durchführungsberichts der Kommission sowie der Erfahrungsaustausch. Zu den Teilnehmern sollten Vertreter der zuständigen Behörden, des Europäischen Parlaments, der nichtstaatlichen Organisationen, der Sozial- und Wirtschaftspartner, der Verbraucherorganisationen, Wissenschaftler und weitere Sachverständige gehören. Artikel 18 Pläne für künftige Maßnahmen der Gemeinschaft (1) Die Kommission legt dem in Artikel 20 genannten Ausschuß jährlich informationshalber einen indikativen Plan von für die nahe Zukunft geplanten Maßnahmen vor, die Auswirkungen auf Wasserschutzvorschriften haben; hierzu gehören auch Maßnahmen im Rahmen der gemäß Artikel 16 entwickelten Vorschläge, Begrenzungsmaßnahmen und Strategien. Die Kommission unterbreitet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die erste Vorlage dieser Art. (2) Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens 19 Jahre nach ihrem Inkrafttreten und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor. Artikel 19 Technische Anpassungen dieser Richtlinie (1) Die Anhänge I und III sowie Anhang V Abschnitt 1.3.6 können unter Berücksichtigung der Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für das Einzugsgebiet gemäß Artikel 13 nach den Verfahren des Artikels 20 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepaßt werden. Die Kommission kann erforderlichenfalls Leitlinien für die Durchführung der Anhänge II und V nach den Verfahren des Artikels 20 festlegen. (2) Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartographischer Daten, können technische Formate für die Zwecke des Absatzes 1 gemäß den Verfahren des Artikels 20 festgelegt werden. Artikel 20 Regelungsausschuß (1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Erklärt das Europäische Parlament in einer mit Gründen versehenen Entschließung, daß ein Entwurf für Durchführungsmaßnahmen, dessen Annahme beabsichtigt ist und der auf der Grundlage dieser Richtlinie dem Ausschuß vorgelegt wurde, über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgehen würde, so wird dieser Entwurf erneut von der Kommission geprüft. Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Entschließung und unter Einhaltung der Fristen des laufenden Verfahrens dem Ausschuß einen neuen Entwurf für Maßnahmen unterbreiten, das Verfahren fortsetzen oder dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag auf der Grundlage des Vertrags vorlegen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Ausschuß über die Maßnahmen, die sie aufgrund der Entschließung des Europäischen Parlaments zu treffen beabsichtigt, und über die Gründe für ihr Vorgehen. (4) Die Kommission erläßt unbeschadet des Absatzes 3 die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. (5) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament. (6) Ist das Europäische Parlament der Auffassung, daß ein Vorschlag, den die Kommission auf der Grundlage dieser Richtlinie unterbreitet hat, über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, so unterrichtet es den Rat über seinen Standpunkt. (7) Der Rat kann - gegebenenfalls in Anbetracht eines solchen Standpunkts - innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Befassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden. Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vorlegen. Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen. Artikel 21 Aufhebung von Rechtsakten und Übergangsbestimmungen (1) Folgende Rechtsakte werden sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben: - Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten(24); - Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines Gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft(25); - Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten(26). (2) Folgende Rechtsakte werden 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben: - Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- und verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten(27); - Richtlinie 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer(28); - Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe(29); - Richtlinie 76/464/EWG mit Ausnahme des Artikels 6, der mit Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufgehoben wird. (3) Für die Richtlinie 76/464/EWG gelten folgende Übergangsbestimmungen: a) Die gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Prioritätsliste ersetzt die in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Juni 1982 enthaltene Liste der prioritären Stoffe; b) für die Zwecke des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG können die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Grundsätze für die Feststellung von Verschmutzungsproblemen und der sie verursachenden Stoffe, die Festlegung von Qualitätsnormen und die Verabschiedung von Maßnahmen anwenden. (4) Die Umweltziele gemäß Artikel 4 und die Qualitätsnormen, die in Anhang IX und nach Artikel 16 Absatz 5 festgelegt sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V für nicht auf der Prioritätsliste stehende Stoffe und nach Artikel 16 Absatz 6 hinsichtlich prioritärer Stoffe, für die keine Gemeinschaftsnormen vorgegeben sind, festgelegt werden, gelten im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 und des Artikels 10 der Richtlinie 96/61/EG als Umweltqualitätsnormen. (5) Ist ein auf der Prioritätsliste nach Artikel 16 stehender Stoff nicht in Anhang VIII dieser Richtlinie oder in Anhang III der Richtlinie 96/61/EG enthalten, so wird er darin aufgenommen. (6) Bei Oberflächenwasserkörpern müssen mit den Umweltzielen, die im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, als Mindestregelung Qualitätsnormen wirksam werden, die zumindest ebenso streng sind wie die zur Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG erforderlichen Normen. Artikel 22 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen fest. Die festgelegten Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Artikel 23 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem...(30) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon. Artikel 24 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 25 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu ... Im Namen des Europäischen Parlaments ... Der Präsident Im Namen des Rates ... Der Präsident (1) ABl. C 184 vom 17.6.1997, S. 20, ABl. C 16 vom 20.1.1998, S. 14 und ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 94. (2) ABl. C 355 vom 21.11.1997, S. 83. (3) ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 38. (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 419), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Oktober 1999 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) ABl. C 209 vom 9.8.1988, S. 3. (6) ABl. C 59 vom 6.3.1992, S. 2. (7) ABl. C 49 vom 28.2.1995, S. 1. (8) ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48). (9) ABl. C 355 vom 25.11.1996, S. 1. (10) ABl. C 281 vom 26.9.1996, S. 3. (11) ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 19. (12) ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1. (13) ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1. (14) ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1. (15) ABl. L 186 vom 5.8.1995, S. 42. (16) ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/83/EG (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32). (17) ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48). (18) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. (19) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29). (20) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. (21) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. (22) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/47/EG (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 50). (23) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. (24) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48). (25) ABl. L 334 vom 24.12.1977, S. 29. Entscheidung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (26) ABl. L 271 vom 29.10.1979, S. 44. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (27) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (28) ABl. L 281 vom 10.11.1979, S. 47. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48). (29) ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. (30) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. ANHANG I INFORMATIONEN FÜR DIE ERSTELLUNG EINER LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN Gemäß Artikel 3 Absatz 8 legen die Mitgliedstaaten bezüglich aller zuständigen Behörden jeder Flußgebietseinheit ihres Hoheitsgebiets und aller zuständigen Behörden des Teils internationaler Flußgebietseinheiten, der in ihrem Hoheitsgebiet liegt, folgende Informationen vor: i) Name und Anschrift der zuständigen Behörde: offizieller Name und offizielle Anschrift der gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannten Stelle; ii) geographische Ausdehnung der Flußgebietseinheit: Namen der wichtigsten Flüsse in der Flußgebietseinheit sowie eine exakte Beschreibung der Grenzlinien. Diese Informationen sollten nach Möglichkeit in einem Format übermittelt werden, das eine Einspeisung in ein geographisches Informationssystem (GIS) und/oder in das geographische Informationssystem der Kommission (GISCO) ermöglicht; iii) rechtlicher Status der zuständigen Behörde: eine Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls eine Zusammenfassung oder Kopie ihres Statuts, des Gründungsvertrags oder eines gleichwertigen rechtlichen Dokuments; iv) Zuständigkeiten: eine Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeit der zuständigen Behörden und ihrer Rolle innerhalb der Flußgebietseinheit; v) Mitglieder: wenn eine zuständige Behörde die Tätigkeiten anderer zuständiger Behörden koordiniert, ist eine Liste dieser Stellen vorzulegen sowie eine Zusammenfassung der institutionellen Beziehungen, um eine Koordinierung gewährleisten zu können; vi) internationale Beziehungen: wenn die Flußgebietseinheit das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat oder das Hoheitsgebiet eines Drittlandes umfaßt, ist eine Zusammenfassung der institutionellen Beziehungen vorzulegen, um eine Koordinierung gewährleisten zu können. ANHANG II 1 OBERFLÄCHENGEWÄSSER 1.1 Beschreibung der Typen der Oberflächenwasserkörper Die Mitgliedstaaten ermitteln die Lage und den Grenzverlauf der Oberflächenwasserkörper und nehmen nach dem folgenden Verfahren eine erstmalige Beschreibung all dieser Wasserkörper vor. Die Mitgliedstaaten können Oberflächenwasserkörper zum Zwecke dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen. i) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit werden in eine der folgenden Kategorien von Oberflächengewässern eingeordnet: Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer oder künstliche Oberflächenwasserkörper oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper. ii) In jeder Kategorie von Oberflächengewässern sind die betreffenden Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit nach Typen zu unterscheiden. Diese Typen sind diejenigen, die entweder nach "System A" oder "System B" gemäß Abschnitt 1.2 definiert werden. iii) Wird System A angewendet, so sind die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit zunächst nach den entsprechenden Ökoregionen in Einklang mit den in Abschnitt 1.2 angegebenen und in der betreffenden Karte in Anhang XI dargestellten geographischen Gebieten zu unterscheiden. Die Wasserkörper innerhalb jeder Ökoregion sind dann nach Arten von Oberflächenwasserkörpern entsprechend den in den Tabellen des Systems A angegebenen Deskriptoren zu unterscheiden. iv) Wird System B angewendet, so müssen die Mitgliedstaaten zu einer mindestens ebenso feinen Unterscheidung gelangen, wie es nach System A der Fall wäre. Entsprechend ist eine Unterscheidung der Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit zu treffen, und zwar anhand der Werte für die obligatorischen Deskriptoren sowie derjenigen optionalen Deskriptoren oder Deskriptorenkombinationen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß typspezifische biologische Referenzbedingungen zuverlässig abgeleitet werden können. v) Bei künstlich oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpern ist die Unterscheidung anhand der Deskriptoren für diejenigen Oberflächengewässerkategorien vorzunehmen, die dem betreffenden erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten sind. vi) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine oder mehrere Karten (im GIS-Format) der geographischen Lage der Arten in Einklang mit dem nach System A erforderlichen Feinheitsgrad der Unterscheidung. 1.2 Ökoregionen und Arten von Oberflächenwasserkörpern 1.2.1 Flüsse >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.2.2 Seen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.2.3 Übergangsgewässer >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.2.4 Küstengewässer >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.3 Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen für Arten von Oberflächenwasserkörpern i) Für jeden gemäß Abschnitt 1.1 beschriebenen Oberflächenwasserkörper sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang V Abschnitt 1.1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Abschnitt 1.2 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang V Abschnitt 1.1 für diese Art von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Abschnitt 1.2 angegeben sind. ii) Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anhang V Tabelle 1.2.5 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Wasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen. iii) Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Ziffern i) und ii) und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können die Mitgliedstaaten Sachverständige zu Rate ziehen, um die Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind. iv) Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist von den Mitgliedstaaten ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muß eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Ziffer v) anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist. v) Modellbasiert typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muß ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, daß die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind. vi) Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall geben die Mitgliedstaaten im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung an. 1.4 Ermittlung der Belastungen Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Aufbewahrung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen, denen die Oberflächenwasserkörper in jeder Flußgebietseinheit unterliegen können; dies umfaßt insbesondere Einschätzung und Beschreibung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch Punktquellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß i) den Artikeln 15 und 17 der Richtlinie 91/271/EWG(1), ii) den Artikeln 9 bis 15 der Richtlinie 96/61/EG, und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß iii) Artikel 11 der Richtlinie 76/464/EWG und iv) der Richtlinien 75/440/EWG, 76/160/EWG(2), 78/659/EWG und 79/923/EWG(3) des Rates; Einschätzung und Beschreibung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch diffuse Quellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß i) den Artikeln 3, 5 und 6 der Richtlinie 91/676/EWG(4), ii) den Artikeln 7 und 17 der Richtlinie 91/414/EWG, iii) der Richtlinie 98/8/EG und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß iv) den Richtlinien 75/440/EWG, 76/160/EWG, 76/464/EWG, 78/659/EWG und 79/923/EWG; Einschätzung und Beschreibung signifikanter Wasserentnahme für städtische, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich der saisonalen Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen; Einschätzung und Beschreibung der Auswirkungen signifikanter Abflußregulierung - einschließlich der Wasserüber- und -umleitung - auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen; Beschreibung signifikanter morphologischer Veränderungen von Wasserkörpern; Einschätzung und Beschreibung anderer signifikanter anthropogener Auswirkungen auf den Zustand des Wassers; Einschätzung der Bodennutzungsstrukturen einschließlich Ermittlung der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch von Fischereigebieten und Wäldern. 1.5 Beurteilung der Auswirkungen Die Mitgliedstaaten beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die in Abschnitt 1.4 genannten Belastungen reagiert. Die Mitgliedstaaten verwenden die gemäß Abschnitt 1.4 gesammelten Informationen sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung, um zu beurteilen, wie wahrscheinlich es ist, daß die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flußgebietseinheit die für diese Wasserkörper gemäß Artikel 4 aufgestellten Umweltqualitätsziele nicht erreichen. Die Mitgliedstaaten können Modellierungstechniken anwenden, um diese Beurteilung zu unterstützen. Werden Wasserkörper ermittelt, bei denen das Risiko besteht, daß sie die Umweltqualitätsziele nicht erreichen, wird, soweit angezeigt, eine zusätzliche Beschreibung vorgenommen, um die Ausgestaltung sowohl der Überwachungsprogramme nach Artikel 8 als auch der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 zu optimieren. 1.6 Ausweisung künstlicher und erheblich veränderter Wasserkörper Die Mitgliedstaaten können einen Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert ausweisen, wenn Änderungen der künstlichen oder veränderten Merkmale des Wasserkörpers Auswirkungen haben würden auf i) die weitere Umwelt, ii) die Schiffahrt und die Erholungsgebiete, iii) die Zwecke, für die das Wasser gespeichert wird (z. B. Stromerzeugung, Trinkwasserversorgung), iv) die Wasserregulierung, den Schutz vor Überflutungen, die Bewässerung oder die Landentwässerung, v) die menschliche Entwicklung. 2 GRUNDWASSER 2.1 Erstmalige Beschreibung Die Mitgliedstaaten nehmen eine erstmalige Beschreibung aller Grundwasserkörper vor, um zu beurteilen, inwieweit sie genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, daß sie die Ziele für jeden einzelnen Grundwasserkörper gemäß Artikel 4 nicht erfuellen. Die Mitgliedstaaten können Grundwasserkörper zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen. Für diese Analyse können vorhandene hydrologische, geologische, pedologische, Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten sowie sonstige Daten verwendet werden; aus der Analyse muß aber folgendes hervorgehen: - Lage und Grenzen des Grundwasserkörpers bzw. der Grundwasserkörper; - Belastungen, denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, einschließlich - diffuser Schadstoffquellen, - punktueller Schadstoffquellen, - Entnahme, - künstlicher Anreicherung; - die allgemeine Charakteristik der darüberliegenden Schichten des Einzugsgebiets, aus dem der Grundwasserkörper angereichert wird; - Grundwasserkörper, bei denen direkt abhängige Oberflächengewässer-Ökosysteme oder Landökosysteme vorhanden sind. 2.2 Weitergehende Beschreibung Im Anschluß an diese erstmalige Beschreibung nehmen die Mitgliedstaaten eine weitergehende Beschreibung derjenigen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern vor, die als gefährdet ermittelt wurden, um das Ausmaß der betreffenden Gefährdung genauer zu beurteilen und die Maßnahmen zu ermitteln, die nach Artikel 11 erforderlich sind. Dementsprechend muß diese Beschreibung einschlägige Informationen über die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten und, soweit erforderlich, folgende Informationen enthalten: - geologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten; - hydrogeologische Merkmale des Grundwasserkörpers einschließlich der hydraulischen Leitfähigkeit, der Durchlässigkeit und der Grundwasserstauer; - Merkmale der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem der Grundwasserkörper angereichert wird, einschließlich der Mächtigkeit, Durchlässigkeit, hydraulischen Leitfähigkeit und Absorptionseigenschaften der Deckschichten und Böden; - Stratifikationsmerkmale des Grundwassers innerhalb des Grundwasserkörpers; - Bestandsaufnahme der mit dem Grundwasserkörper in Verbindung stehenden Oberflächengewässersysteme einschließlich der Landökosysteme und der Wasserkörper von Oberflächengewässern, mit denen das Grundwasser dynamisch verbunden ist; - Schätzungen der Strömungseinrichtungen und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässersystemen; - ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung. 2.3 Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenze zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten hinaus erstrecken oder bei denen die gemäß Abschnitt 2.1 durchgeführte erste Beschreibung ergeben hat, daß sie die Ziele für Wasserkörper nach Artikel 4 möglicherweise nicht erfuellen, sind für jeden Wasserkörper folgende Informationen zu erfassen und bereitzuhalten, sofern sie relevant sind: - Lage im Grundwasserkörper von Stellen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt mehr als 10 m3 Wasser liefern oder mehr als 50 Personen versorgen; - mittlere jährliche Entnahme an diesen Stellen; - chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers; - Lage der Stellen im Grundwasserkörper, an denen Wasser direkt eingeleitet wird; - Einleitungsraten an diesen Stellen; - chemische Zusammensetzung der Einleitungen in den Grundwasserkörper; - Landnutzung im Einzugsgebiet oder in den Einzugsgebieten, aus dem bzw. denen der Grundwasserkörper angereichert wird, einschließlich anthropogener Veränderungen der Anreicherungscharakteristika wie Ableitung von Regenwasser und Abfluessen aufgrund der Bodenversiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Trockenlegung. 2.4 Prüfung der Auswirkungen von Veränderungen des Grundwasserspiegels Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner diejenigen Grundwasserkörper, für die nach Artikel 4, einschließlich einer Prüfung der Auswirkungen des Zustands des Wasserkörpers auf die nachstehenden Aspekte, weniger strenge Ziele festzulegen sind: i) Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme, ii) Wasserregulierung, Hochwasserschutz und Trockenlegung von Land, iii) menschliche Entwicklung. (1) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/15/EG (ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29). (2) ABl. L 31 vom 5.2.1976, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (3) ABl. L 281 vom 10.11.1979, S. 47. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48). (4) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1. ANHANG III WIRTSCHAFTLICHE ANALYSE Die wirtschaftliche Analyse muß (unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten) genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit a) einschlägige Berechnungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flußgebietseinheit Rechnung zu tragen; erforderlichenfalls wird auch folgendem Rechnung getragen: - den Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, - den Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen; b) die in bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 aufzunehmenden Maßnahmen auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten beurteilt werden können. ANHANG IV SCHUTZGEBIETE 1. Das Verzeichnis der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 umfaßt folgende Arten von Schutzgebieten: i) Gebiete, die gemäß Artikel 7 für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgewiesen wurden; ii) Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden; iii) Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich Gebieten, die im Rahmen der Richtlinie 76/160/EWG als Badegewässer ausgewiesen wurden; iv) nährstoffsensible Gebiete, einschließlich Gebieten, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/271/EWG als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden; v) Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(1) und der Richtlinie 79/409/EWG(2) ausgewiesen wurden. 2. Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, auf denen die Lage jedes Schutzgebiets angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden. (1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42). (2) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG (ABl. L 223 von 13.8.1997, S. 9). ANHANG V >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1 ZUSTAND DER OBERFLÄCHENGEWÄSSER 1.1 Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands 1.1.1 Flüsse Biologische Komponenten Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Wasserhaushalt: - Abfluß und Abflußdynamik, - Verbindung zu Grundwasserkörpern; Durchgängigkeit des Flusses Morphologische Bedingungen: - Tiefen- und Breitenvariation; - Struktur und Substrat des Flußbetts, - Struktur der Uferzone. Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Allgemein: - thermische Bedingungen, - Sauerstoffhaushalt, - Salzgehalt, - Versauerungszustand, - Nährstoffbedingungen; spezifische Schadstoffe: - Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in den Wasserkörper eingeleitet werden; - Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden. 1.1.2 Seen Biologische Komponenten Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Wasserhaushalt: - Wasserstandsdynamik, - Wassererneuerungszeit, - Verbindung zum Grundwasserkörper; morphologische Bedingungen: - Tiefenvariation, - Menge, Struktur und Substrat des Bodens, - Struktur der Uferzone. Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Allgemein: - Sichttiefe, - thermische Bedingungen, - Sauerstoffhaushalt, - Salzgehalt, - Versauerungszustand, - Nährstoffbedingungen; spezifische Schadstoffe: - Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in den Wasserkörper eingeleitet werden; - Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden. 1.1.3 Übergangsgewässer Biologische Komponenten Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna Zusammensetzung und Abundanz der Fischfauna Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Morphologische Bedingungen: - Tiefenvariation, - Menge, Struktur und Substrat des Bodens, - Struktur der Gezeitenzone; Tideneinfluß: - Süßwasserzustrom, - Wellenbelastung. Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Allgemein: - Sichttiefe, - themische Bedingungen, - Sauerstoffhaushalt, - Salzgehalt, - Nährstoffbedingungen; spezifische Schadstoffe: - Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in den Wasserkörper eingeleitet werden; - Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden. 1.1.4 Küstengewässer Biologische Komponenten Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Morphologische Bedingungen: - Tiefenvariation, - Struktur und Substrat des Bodens, - Struktur der Gezeitenzone; Tideneinfluß: - Richtung der vorherrschenden Strömungen; - Wellenbelastung. Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten Allgemein: - Sichttiefe, - thermische Bedingungen, - Sauerstoffhaushalt, - Salzgehalt, - Nährstoffbedingungen; spezifische Schadstoffe: - Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in den Wasserkörper eingeleitet werden; - Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden. 1.1.5 Künstliche und stark veränderte Oberflächenwasserkörper Als Qualitätskomponenten für künstliche und stark veränderte Oberflächenwasserkörper werden die Komponenten herangezogen, die für diejenige der vorgenannten vier Kategorien von natürlichen Oberflächengewässern gelten, die dem betreffenden stark veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten ist. 1.2 Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands Tabelle 1.2 Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft. Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einfluesse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft. Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einfluesse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, fehlen, werden als schlecht eingestuft. Tabelle 1.2.1 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1.2.2 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1.2.3 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1.2.4 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 1.2.5 Begriffsbestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potential von erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpern((Es werden folgende Abkürzungen verwendet: bgl= Hintergrundwert; eqs= Umweltqualitätsstandard.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.2.6 Verfahren zur Festlegung chemischer Qualitätsnormen durch die Mitgliedstaaten Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für die in den Nummern 1 bis 9 des Anhangs VIII betreffend den Schutz von aquatischen Biota aufgeführten Schadstoffe gehen die Mitgliedstaaten entsprechend den nachstehenden Bestimmungen vor. Es können Normen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden. Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfaßt - Algen und/oder Makrophyten, - Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind, - Fische. Festlegung der Umweltqualitätsnorm Die maximale jahresbezogene Durchschnittskonzentration wird nach folgendem Verfahren festgelegt: i) Die Mitgliedstaaten legen geeignete Sicherheitsfaktoren fest, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos kohärent sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden. iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit ein präziser Sicherheitsfaktor berechnet werden kann. iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung in dem betreffenden Mitgliedstaat unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann. 1.3 Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer Das Netz zur Überwachung der Oberflächengewässer wird im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 errichtet. Das Überwachungsnetz muß so ausgelegt sein, daß sich daraus ein kohärenter und umfassender Überblick über den ökologischen und chemischen Zustand in jedem Einzugsgebiet gewinnen läßt und sich die Wasserkörper im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen der Nummer 1.2 in fünf Klassen einteilen lassen. Die Mitgliedstaaten erstellen eine oder mehrere Karten, die das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet darstellen. Auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Überprüfung der Auswirkungen, die gemäß Artikel 5 und Anhang II durchgeführt werden, erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung und ein operatives Überwachungsprogramm. In einigen Fällen müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise Überwachungsprogramme für Ermittlungen erstellen. Die Mitgliedstaaten überwachen die Parameter, die für den Zustand jeder relevanten Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die Qualitätskomponenten ermitteln die Mitgliedstaaten das geeignete Klassifizierungsniveau, das für das Erreichen einer angemessenen Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Klassifizierung der Qualitätskomponenten erforderlich ist. Im Plan werden Schätzungen hinsichtlich des in den Überwachungsprogrammen vorgesehenen Grads der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben. 1.3.1 Gestaltung der überblicksweisen Überwachung Ziel Die Mitgliedstaaten errichten Programme zur überblicksweisen Überwachung, um im Hinblick auf folgendes Informationen bereitzustellen: - Ergänzung und Validierung des in Anhang II beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen; - wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme; - Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und - Bewertung der langfristigen Veränderungen aufgrund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten. Die Ergebnisse einer derartigen Überwachung werden in Verbindung mit dem in Anhang II beschriebenen Verfahren zur Beurteilung der Auswirkungen überprüft und verwendet, um die Programme im laufenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet und in dessen Nachfolgeplänen zu überwachen. Auswahl der Überwachungsstellen Die überblicksweise Überwachung wird an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchgeführt, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet der Flußgebietseinheit zu gewährleisten. Bei der Auswahl der betreffenden Wasserkörper sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Überwachung gegebenenfalls an Stellen durchgeführt wird, an denen - der Abfluß bezogen auf die gesamte Flußgebietseinheit bedeutend ist; dies schließt Stellen an großen Flüssen ein, an denen das Einzugsgebiet größer als 2500 km2 ist; - das Volumen des vorhandenen Wassers für die Flußgebietseinheit, einschließlich größerer Seen und Sammelbecken, kennzeichnend ist; - bedeutende Wasserkörper sich über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinaus erstrecken; - Stellen entsprechend der Entscheidung 77/795/EWG über den Informationsaustausch ausgewiesen werden und an anderen Stellen, die zur Schätzung der die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreitenden und in die Meeresumwelt gelangenden Schadstoffbelastung benötigt werden. Auswahl der Qualitätskomponenten Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet werden an jeder Überwachungsstelle für einen Zeitraum von einem Jahr folgende Parameter überblicksweise überwacht: - Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind, - Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind, - Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten kennzeichnend sind, - Schadstoffe der Prioritätsliste, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden und - andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugebiet eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, daß der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat, und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach Anhang II keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesen Fällen wird im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine überblicksweise Überwachung durchgeführt. 1.3.2 Gestaltung der operativen Überwachung Die operative Überwachung wird mit dem Ziel durchgeführt, - den Zustand der Wasserkörper zu bestimmen, bei denen festgestellt wird, daß sie die für sie geltenden Umweltziele möglicherweise nicht erreichen, und - alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand derartiger Wasserkörper zu bewerten. Das Programm kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet im Lichte der als Teil der Anforderungen des Anhangs II oder als Teil des vorliegenden Anhangs erhaltenen Informationen geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, daß es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat. Auswahl der Überwachungsstellen Die operative Überwachung wird an allen Wasserkörpern durchgeführt, bei denen auf der Grundlage des gemäß Anhang II durchgeführten Verfahrens zur Überprüfung der Auswirkungen oder aber der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, daß sie möglicherweise die für sie gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht erfuellen, sowie an allen Wasserkörpern, in die Stoffe der Prioritätsliste eingeleitet werden. Die Überwachungsstellen für Stoffe der Prioritätsliste werden entsprechend den Rechtsvorschriften ausgewählt, in der die einschlägige Umweltqualitätsnorm festgelegt ist. In allen anderen Fällen, in denen in den betreffenden Rechtsvorschriften keine spezifischen Vorgaben gemacht werden - dies gilt auch für die Stoffe der Prioritätsliste -, werden die Überwachungsstellen folgendermaßen ausgewählt: - Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, wird für jeden Wasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, umd das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegt ein Wasserkörper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, daß das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastungen aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können. - Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quallen beurteilen zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen, daß sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind. - Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, wird für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen, daß sie für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend ist. Auswahl der Qualitätskomponenten Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu beurteilen, führen die Mitgliedstaaten die Überwachung der Qualitätskomponenten durch, die für die Belastungen des Wasserkörpers bzw. der Wasserkörper kennzeichnend sind. Zwecks Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen überwachen die Mitgliedstaaten als relevant - die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren; - alle eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden; - die Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologische Qualitätskomponente sind, die auf die ermittelten Belastungen am empfindlichsten reagiert. 1.3.3 Überwachung zu Ermittlungszwecken Ziel Die Überwachung zu Ermittlungszwecken wird durchgeführt, - falls die Gründe für Überschreitungen unbekannt sind; - falls aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, daß die gemäß Artikel 4 für einen Wasserkörper festgesetzten Ziele voraussichtlich nicht erfuellt werden, und in denen noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, wobei das Ziel verfolgt wird, die Gründe für das Nichterreichen der Umweltziele festzustellen, oder - um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen; ferner sollen für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms im Hinblick auf das Erreichen der Umweltziele und für spezifische Maßnahmen, die zur Beseitigung der Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, Informationen beschafft werden. 1.3.4 Überwachungsfrequenz Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sollten die unten aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sind, eingehalten werden, es sei denn, daß nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in bezug auf biologische oder hydromorphologische Qualitätskomponenten sollte während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung mindestens einmal durchgeführt werden. Für die operative Überwachung gilt folgendes: Die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz wird von den Mitgliedstaaten so festgelegt, daß für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Qualitätskomponente ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollten bei der Überwachung die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Intervalle nicht überschritten werden, es sei denn, daß nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Frequenzen sollten so gewählt werden, daß ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete werden Schätzungen in bezug auf den von dem Überwachungssystem erreichten Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit gegeben. Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muß der Schwankungsbreite bei den Parametern, die sowohl auf natürliche als auch auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, daß die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und somit gesichert wird, daß Veränderungen des Wasserkörpers als Veränderungen infolge anthropogen bedingter Belastungen in den Ergebnissen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des gleichen Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen, um dieses Ziel zu erreichen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.3.5 Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Schutzgebiete Die nach dem Vortext erforderlichen Überwachungsprogramme werden im Hinblick auf die nachstehenden Anforderungen ergänzt: Trinkwasserentnahmestellen Oberflächenwasserkörper nach Artikel 7 mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m3 werden als Überwachungsstellen ausgewiesen und insoweit zusätzlich überwacht, als dies für die Erfuellung der Anforderungen des Artikels 7 möglicherweise erforderlich ist. Diese Wasserkörper werden in bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Wasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserrichtlinie überwacht werden, überwacht. Die Überwachung erfolgt gemäß der nachfolgend angegebenen Frequenz. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Habitat- und Artenschutzgebiete Wasserkörper, die diese Gebiete bilden, sind in das obengenannte operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, daß sie möglicherweise die nach Artikel 4 festgelegten Umweltziele nicht erreichen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen dieser Wasserkörper und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung wird so lange fortgeführt, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfuellen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie nach Artikel 4 geltenden Ziele erreichen. 1.3.6 Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den nachstehenden internationalen Normen oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, daß Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden. Makroinvertebraten-Probenahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Makrophyten-Probenahme Einschlägige CEN/ISO-Normen, sobald sie entwickelt worden sind. Fisch-Probenahme Einschlägige CEN/ISO-Normen, sobald sie entwickelt worden sind. Diatomeen-Probenahme Einschlägige CEN/ISO-Normen, sobald sie entwickelt worden sind. Normen für physikalisch-chemische Parameter Alle einschlägigen CEN/ISO-Normen. Normen für hydromorphologische Parameter Alle einschlägigen CEN/ISO-Normen. 1.4 Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands 1.4.1 Vergleichbarkeit der Ergebnisse der biologischen Überwachung i) Die Mitgliedstaaten richten Überwachungssysteme ein, um die für jede Kategorie von Oberflächengewässern oder für stark veränderte und künstliche Oberflächenwasserkörper spezifizierten Werte der biologischen Qualitätskomponenten abzuschätzen. Bei der Anwendung des unten dargelegten Verfahrens auf stark veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sollten Bezugnahmen auf den ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das ökologische Potential erfolgen. Bei diesen Systemen kann auf besondere Arten oder Artengruppen, die für die Qualitätskomponente insgesamt repräsentativ sind, zurückgegriffen werden. ii) Um die Vergleichbarkeit dieser Überwachungssysteme zu gewährleisten, werden für die Zwecke der Einstufung des ökologischen Zustands die Ergebnisse der von den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Systeme als ökologische Qualitätsquotienten ausgedrückt. Diese Quotienten sind eine Darstellung des Verhältnisses zwischen den Werten der bei einem bestimmten Oberflächenwasserkörper beobachteten Parameter und den Werten für diese Parameter in den für den betreffenden Wasserkörper geltenden Bezugsbedingungen. Der Quotient wird als numerischer Wert zwischen 0 und 1 ausgedrückt, wobei ein sehr guter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 1 und ein schlechter ökologischer Zustand mit Werten nahe dem Wert 0 ausgedrückt wird. iii) Jeder Mitgliedstaat verwendet für sein Überwachungssystem für jede Kategorie von Oberflächengewässern eine fünfstufige Skala der ökologischen Qualitätsquotienten, die entsprechend der Einstufung unter Nummer 1.2 von einem sehr gutem bis zu einem schlechten ökologischen Zustand reicht, wobei die die Stufen trennenden Grenzwerte als numerische Werte ausgedrückt werden. Der Wert, der die Stufen "sehr guter Zustand" und "guter Zustand" trennt, und der Wert, der die Stufen "guter Zustand" und "mäßiger Zustand" trennt, werden im Wege der nachstehend beschriebenen Interkalibrierung bestimmt. iv) Die Kommission fördert diese Interkalibrierung, damit diese Stufengrenzwerte im Einklang mit den normativen Begriffsbestimmungen der Nummer 1.2 bestimmt werden und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind. v) In diesem Rahmen fördert die Kommission den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Ziel, für jede Ökoregion in der Gemeinschaft eine Reihe von Orten zu ermitteln; diese Orte bilden dann ein Interkalibrierungsnetz. Dieses Netz besteht aus Orten, die aus einer Bandbreite von in jeder Ökoregion vorkommenden Typen von Oberflächenwasserkörpern ausgewählt werden. Für jeden ausgewählten Oberflächenwasserkörpertyp besteht das Netz aus mindestens zwei Orten, deren Wert zwischen den normativen Bestimmungen der Begriffe "sehr guter Zustand" und "guter Zustand" liegt, und mindestens zwei Orten, deren Wert zwischen den normativen Bestimmungen der Begriffe "guter Zustand" und "mäßiger Zustand" liegt. Die Orte werden auf der Grundlage gemeinsamer Inspektionen und aller anderen verfügbaren Informationen durch Sachverständige ausgewählt. vi) Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten werden auf die Orte des Interkalibrierungsnetzes angewendet, die sich in der Ökoregion befinden und auch zu dem Oberflächenwasserkörpertyp gehören, auf die das System gemäß dieser Richtlinie angewendet wird. Die Ergebnisse werden verwendet, um die numerischen Werte für die relevanten Grenzen zwischen den Stufen in den Überwachungssystemen der Mitgliedstaaten festzulegen. vii) Binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt die Kommission den Entwurf eines Verzeichnisses der Orte, die das Interkalibrierungsnetz bilden sollen; dieses kann entsprechend den in Artikel 20 festgelegten Verfahren angepaßt werden. Das endgültige Verzeichnis der Orte wird binnen vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie erstellt und von der Kommission veröffentlicht. viii) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schließen die Interkalibrierung binnen 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des endgültigen Verzeichnisses ab. ix) Die Ergebnisse der Interkalibrierung und die für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegten Werte werden von der Kommission binnen sechs Monaten ab dem Abschluß der Interkalibrierung veröffentlicht. 1.4.2 Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials i) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ii) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> iii) Die Mitgliedstaaten zeigen ferner durch schwarze Punkte auf der Karte die Wasserkörper an, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, daß eine oder mehrere der für den betreffenden Wasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen hinsichtlich der spezifischen synthetischen und nichtsynthetischen Schadstoffe (entsprechend der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind. 1.4.3 Darstellung der Überwachungsergebnisse und Einstufung des chemischen Zustands Wenn ein Wasserkörper alle Umweltqualitätsnormen des Anhangs IX, des Artikels 16 und aller anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, in denen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, erfuellt, wird sein chemischer Zustand als "gut" eingestuft. Anderenfalls wird er als "nicht gut" eingestuft. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2 GRUNDWASSER 2.1 Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers 2.1.1 Parameter für die Einstufung des mengenmäßigen Zustand des Grundwassers Grundwasserspiegel. 2.1.2 Bestimmung des mengenmäßigen Zustands >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.2 Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers 2.2.1 Grundwasserspiegel-Überwachungsnetz Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, daß eine zuverlässige Beurteilung des mengenmäßigen Zustands sämtlicher Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der Beurteilung der verfügbaren Grundwasserressource möglich ist. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Karte oder Karten mit dem Grundwasserüberwachungsnetz im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete. 2.2.2 Dichte der Überwachungsstellen Das Netz umfaß ausreichend repräsentative Überwachungsstellen für die Abschätzung des Grundwasserspiegels in jedem Grundwasserkörper oder in jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreichung; insbesondere ist - bei Grundwasserkörpern, bei denen den Untersuchungen zufolge die Gefahr besteht, daß sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen, eine ausreichende Dichte der Überwachungsstellen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserspiegel beurteilen zu können; - bei Grundwasserkörpern, bei denen das Grundwasser über die Grenze eines Mitgliedstaats hinausreicht, eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen zur Verfügung zu stellen, um Fließrichtung und -rate des über die Grenze des Mitgliedstaats hinausreichenden Grundwassers beurteilen zu können. 2.2.3 Überwachungsfrequenz Die Häufigkeit der Beobachtungen muß die Abschätzung des mengenmäßigen Zustands jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Anreicherung ermöglichen. Insbesondere ist - bei Grundwasserkörpern, bei denen den Untersuchungen zufolge die Gefahr besteht, daß sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen, eine ausreichende Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserspiegel beurteilen zu können; - bei Grundwasserkörpern, bei denen das Grundwasser über die Grenze eines Mitgliedstaats hinaus fließt, eine ausreichende Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um Fließrichtung und -rate des über die Grenze des Mitgliedstaats hinausreichenden Grundwassers abschätzen zu können. 2.2.4 Interpretation und Darstellung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers Die für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern erhaltenen Ergebnisse des Überwachungsnetzes werden zur Beurteilung des mengenmäßigen Zustands dieses Grundwasserkörpers oder dieser Grundwasserkörper verwendet. Vorbehaltlich des Abschnitts 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte der sich ergebenden Beurteilung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung: Gut: grün Schlecht: rot. 2.3 Chemischer Zustand des Grundwassers 2.3.1 Parameter für die Bestimmung des chemischen Zustands Leitfähigkeit. Konzentrationen an Schadstoffen. 2.3.2 Bestimmung des guten chemischen Zustands >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4 Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers 2.4.1 Grundwasserüberwachungsnetz Das Grundwasserüberwachungsnetz wird gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 errichtet. Das Überwachungsnetz wird so ausgewiesen, daß eine kohärente und umfassende Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben werden und das Vorhandensein langfristiger anthropogen bedingter Trends zur Zunahme von Schadstoffen festgelegt werden kann. Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Artikel 5 und Anhang II erstellen die Mitgliedstaaten für jeden Zeitraum, für den ein Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gilt, ein Programm für die überblicksweise Überwachung. Die Ergebnisse dieses Programms werden zur Erstellung eines operativen Überwachungsprogramms verwendet, das für die verbleibende Laufzeit des Plans anzuwenden ist. Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der von den Überwachungsprogrammen gelieferten Ergebnisse werden im Plan festgehalten. 2.4.2 Überblicksweise Überwachung Ziel Die überblicksweise Überwachung wird zu folgenden Zwecken durchgeführt: - Ergänzung und Validierung der Verfahren für die Beurteilung der Auswirkungen; - Bereitstellung von Informationen zur Verwendung in der Beurteilung langfristiger Trends als Ergebnis sowohl der Veränderungen der natürlichen Bedingungen als auch anthropogener Einwirkungen. Auswahl der Überwachungsstellen Für jeden der folgenden Wasserkörper sind ausreichende Überwachungsstellen auszuwählen: - Wasserkörper, bei denen nach der Beschreibung gemäß Anhang II ein Risiko hinsichtlich der Zielerreichung besteht, - Wasserkörper, die über die Grenze eines Mitgliedstaats hinausreichen. Auswahl der Parameter Die folgenden Leitparameter werden bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern überwacht: - Sauerstoffgehalt, - pH-Wert, - Leitfähigkeit, - Nitrat, - Ammonium. Grundwasserkörper, bei denen den Untersuchungen gemäß Anhang II zufolge das signifikante Risiko besteht, daß sie einen guten Zustand nicht erreichen, werden auch im Hinblick auf die Parameter überwacht, die die Einwirkungen dieser Belastungen anzeigen. Grenzüberschreitende Wasserkörper sind auch auf diejenigen Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluß verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind. 2.4.3 Operative Überwachung Ziel Die operative Überwachung wird in den Zeiträumen zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung durchgeführt, um folgendes festzustellen: - den chemischen Zustand aller Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die als gefährdet bestimmt wurden; - das Vorhandensein langfristiger anthropogen bedingter Trends zur Zunahme der Schadstoffkonzentration. Auswahl der Überwachungsstellen Die operative Überwachung wird bei allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt, bei denen sowohl der Beurteilung der Auswirkungen gemäß Anhang II als auch der überblicksweisen Überwachung zufolge das Risiko besteht, daß sie die in Artikel 4 genannten Umweltziele nicht erreichen. Maßgebend für die Auswahl der Überwachungsstellen ist auch die Repräsentativität der an dieser Stelle gewonnenen Überwachungsdaten für die Qualität des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Grundwasserkörper. Überwachungsfrequenz Die operative Überwachung wird für die Zeit zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung in Intervallen, die für die Feststellung der Auswirkungen der einschlägigen Belastungen ausreichen, mindestens jedoch einmal jährlich durchgeführt. 2.4.4 Ermittlung der Trends bei Schadstoffen Die Mitgliedstaaten verwenden die Daten sowohl der laufenden Überwachung als auch der operativen Überwachung bei der Ermittlung der langfristigen anthropogen bedingten Trends zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen und der Umkehrung dieser Trends. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung wird für einen Grundwasserkörper oder gegebenenfalls eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchgeführt. Eine Trendumkehr wird statistisch nachgewiesen, wobei der entsprechende Grad der Genauigkeit festgestellt wird. Die Karten werden in den Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufgenommen. 2.4.5 Interpretation und Darstellung des chemischen Zustands des Grundwassers Bei der Beurteilung des Zustands werden die Ergebnisse der einzelnen Überwachungsstellen eines Grundwasserkörpers für diesen Grundwasserkörper als Ganzes zusammengerechnet. Unbeschadet der einschlägigen Richtlinien gilt im Hinblick auf diejenigen chemischen Parameter, für die im Gemeinschaftsrecht Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, ein guter Zustand eines Grundwasserkörpers als erreicht, wenn - der Durchschnittswert der Ergebnisse der Überwachung an jeder Stelle des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern berechnet wird und - der Durchschnittswert dieser Berechnungen für alle Überwachungsstellen des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern nachweislich die Umweltqualitätsnormen in der in der einschlägigen Richtlinie beschriebenen Weise erfuellen. Vorbehaltlich des Abschnitts 2.5 erstellen die Mitgliedstaaten eine Karte des chemischen Zustands des Grundwassers mit folgender Farbkennung: Gut: grün. Schlecht: rot. Die Mitgliedstaaten kennzeichnen ferner mit einem schwarzen Punkt auf der Karte diejenigen Grundwasserkörper, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufgrund anthropogener Einwirkungen festzustellen ist. Eine Trendumkehr wird durch einen blauen Punkt auf der Karte gekennzeichnet. Die Karten werden in den Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete aufgenommen. 2.5 Darstellung des Grundwasserzustands Die Mitgliedstaaten erstellen im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete eine Karte, aus der für jeden Grundwasserkörper oder jede Gruppe von Grundwasserkörpern sowohl der mengenmäßige Zustand als auch der chemische Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der Gruppe der Grundwasserkörper in der Farbkennung gemäß den Abschnitten 2.2.4 und 2.4.5 hervorgeht. Es steht den Mitgliedstaaten frei, keine gesonderten Karten gemäß den Abschnitten 2.2.4 und 2.4.5 zu erstellen; in diesem Fall geben sie gemäß Abschnitt 2.4.5 auf der nach diesem Abschnitt vorgesehenen Karte diejenigen Grundwasserkörper an, bei denen ein signifikanter und anhaltender Trend zur Zunahme der Schadstoffkonzentration oder die Umkehr eines solchen Trends vorliegt. ANHANG VI LISTE VON MASSNAHMEN, DIE IN DIE MASSNAHMENPROGRAMME AUFZUNEHMEN SIND TEIL A Die nachstehende Liste enthält die Richtlinien, die die Grundlage für Maßnahmen bilden, die in die Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a) aufzunehmen sind: i) Richtlinie über Badegewässer (76/160/EWG), ii) Vogelschutzrichtlinie (89/409/EWG)(1), iii) Trinkwasserrichtlinie (80/778/EWG) in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung, iv) Richtlinie über schwere Unfälle (Sevesorichtlinie) (96/82/EG)(2), v) Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (85/337/EWG)(3), vi) Richtlinie über Klärschlamm (86/278/EWG)(4), vii) Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG), viii) Richtlinie über Pflanzenschutzmittel (91/414/EWG), ix) Nitratrichtlinie (91/676/EWG), x) Habitatrichtlinie (92/43/EWG)(5), xi) Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (96/61/EG). TEIL B Die nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält ergänzende Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten innerhalb jeder Flußgebietseinheit als Teil der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 4 verabschieden können: i) Rechtsinstrumente, ii) administrative Instrumente, iii) wirtschaftliche oder steuerliche Instrumente, iv) Aushandlung von Umweltübereinkommen, v) Emissionskontrollen, vi) Verhaltenskodizes für die gute Praxis, vii) Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, viii) Entnahmekontrollen, ix) Maßnahmen zur Kontrolle der Nachfrage, unter anderem Förderung einer angepaßten landwirtschaftlichen Produktion wie z. B. Anbau von Früchten mit niedrigem Wasserbedarf in Dürregebieten, x) Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und zur Förderung der Wiederverwendung, unter anderem Förderung von Technologien mit hohem Wassernutzungsgrad in der Industrie und wassersparende Bewässerungstechniken, xi) Bauvorhaben, xii) Entsalzungsanlagen, xiii) Sanierungsvorhaben, xiv) künstliche Anreicherung von Grundwasserleitern, xv) Fortbildungsmaßnahmen, xvi) Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben, xvii) andere relevante Maßnahmen. (1) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. (2) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. (3) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5). (4) ABl. L 181 vom 8.7.1986, S. 6. (5) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. ANHANG VII BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE FÜR DIE EINZUGSGEBIETE A. Die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben: 1. Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flußgebietseinheit gemäß Artikel 5 und Anhang II. Dies schließt folgendes ein: 1.1. Oberflächengewässer: - Kartierung der Lage und Grenzen der Wasserkörper; - Kartierung der Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet; - Ermittlung von Bezugsbedingungen für die Oberflächenwasserkörpertypen; 1.2. Grundwasser: - Kartierung der Lage und Grenzen der Grundwasserkörper; 2. Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässer und Grundwasser, einschließlich - Einschätzung der Verschmutzung durch Punktquellen; - Einschätzung der Verschmutzung durch diffuse Quellen, einschließlich einer zusammenfassenden Darstellung der Landnutzung; - Einschätzung der Belastung für den mengenmäßigen Zustand des Wassers, einschließlich Entnahmen; - Analyse sonstiger anthropogener Einwirkungen auf den Zustand des Wassers; 3. Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 und Anhang IV; 4. Karte der Überwachungsnetze gemäß Artikel 8 und Anhang V und Darstellung der Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 und Anhang V in Form einer Karte für den Zustand 4.1. der Oberflächengewässer (ökologisch und chemisch); 4.2. des Grundwassers (chemisch und mengenmäßig); 4.3. der Schutzgebiete; 5. Liste der Umweltziele gemäß Artikel 4 für Oberflächengewässer, Grundwasser und Schutzgebiete, insbesondere einschließlich Ermittlung der Fälle, in denen Artikel 4 Absätze 3, 4, 5 und 6 in Anspruch genommen wurden, sowie der diesbezüglichen Angaben gemäß diesem Artikel; 6. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse des Wassergebrauchs gemäß Artikel 5 und Anhang III; 7. Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms oder der Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11, einschließlich Angaben dazu, wie die Ziele gemäß Artikel 4 dadurch zu erreichen sind; 7.1. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften; 7.2. Bericht über die praktischen Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung gemäß Artikel 9; 7.3. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Erfuellung des Artikels 7; 7.4. Zusammenfassung der Kontrollen in bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser einschließlich Bezugnahme auf die Register und die Feststellung der Fälle, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d) gemacht worden sind; 7.5. Zusammenfassung der Kontrollen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben e) und f); 7.6. Angabe der Fälle, in denen direkte Einleitungen in das Grundwasser nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g) genehmigt worden sind; 7.7. Zusammenfassung der Maßnahmen, die gemäß Artikel 16 im Hinblick auf prioritäre Stoffe ergriffen worden sind; 7.8. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen; 7.9. Einzelheiten der ergänzenden Maßnahmen, die als notwendig gelten, um die festgelegten Umweltziele zu erreichen; 7.10. Einzelheiten der Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der Meeresgewässer gemäß Artikel 11 Absatz 6; 8. Verzeichnis etwaiger detaillierter Programme und Bewirtschaftungspläne für Flußgebietseinheiten, in denen besondere Teileinzugsgebiete, Sektoren, Aspekte oder Gewässertypen behandelt werden, sowie eine Zusammenfassung ihrer Inhalte; 9. Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans; 10. Liste der zuständigen Behörden gemäß Anhang I; 11. Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1, insbesondere Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben e) und f) der aktuellen Überwachungsdaten, die gemäß Artikel 8 und Anhang V erhoben worden sind. B. Die erste und alle folgenden aktualisierten Fassungen des Bewirtschaftungsplans für Einzugsgebiete enthalten folgende Angaben: 1. Zusammenfassung jeglicher Änderungen oder Aktualisierungen seit Veröffentlichung der vorangegangenen Fassung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Zusammenfassung der Überprüfungen gemäß Artikel 4 Absätze 3, 4, 5 und 6; 2. Bewertung der Fortschritte zur Erfuellung der Umweltziele, einschließlich einer Darstellung der Überwachungsergebnisse für den Zeitraum des vorangegangenen Plans in Kartenform, und eine Begründung für das Nichterreichen eines Umweltziels; 3. Zusammenfassung und Begründung von Maßnahmen, die in einer früheren Fassung des Bewirtschaftungsplans vorgesehen waren, aber nicht in die Praxis umgesetzt wurden; 4. Zusammenfassung zusätzlicher einstweiliger Maßnahmen, die seit Veröffentlichung der vorherigen Fassung des Bewirtschaftungsplans gemäß Artikel 11 Absatz 5 verabschiedet wurden. ANHANG VIII NICHTERSCHÖPFENDES VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN SCHADSTOFFE 1. Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können 2. Organische Phosphorverbindungen 3. Organische Zinnverbindungen 4. Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind 5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe 6. Zyanide 7. Metalle und Metallverbindungen 8. Arsen und Arsenverbindungen 9. Biozide und Pflanzenschutzmittel 10. Schwebstoffe 11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate) 12. Stoffe mit nachhaltigem Einfluß auf die Sauerstoffbilanz (und die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können). ANHANG IX EMISSIONSGRENZWERTE UND UMWELTQUALITÄTSNORMEN Die in den Tochterrichtlinien der Richtlinie 76/464/EWG festgelegten "Emissionsgrenzwerte" und "Qualitätsziele" gelten als Emissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen im Sinne dieser Richtlinie. Sie sind in folgenden Richtlinien festgelegt: i) Richtlinie über Quecksilberableitungen (82/176/EWG)(1); ii) Richtlinie über Cadmiumableitungen (83/513/EWG)(2); iii) Quecksilberrichtlinie (84/156/EWG)(3); iv) Richtlinie über Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (84/491/EWG)(4); v) Richtlinie über die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe (86/280/EWG)(5). (1) ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29. (2) ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1. (3) ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49. (4) ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11. (5) ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16. ANHANG X PRIORITÄRE STOFFE ANHANG XI KARTE A System A: Ökoregionen für Flüsse und Seen >PIC FILE= "C_1999343DE.006702.TIF"> 1. Iberisch-makaronesische Region 2. Pyrenäen 3. Italien, Korsika und Malta 4. Alpen 5. Dinarischer Westbalkan 6. Hellenischer Westbalkan 7. Ostbalkan 8. Westliche Mittelgebirge 9. Zentrales Mittelgebirge 10. Karpaten 11. Ungarische Tiefebene 12. Pontisches Gebiet 13. Westliches Flachland 14. Zentrales Flachland 15. Baltikum 16. Östliches Flachland 17. Irland und Nordirland 18. Groß-Britannien 19. Island 20. Boreales Hochland 21. Tundra 22. Fennoskandia 23. Taiga 24. Kaukasus 25. Kaspische Senke KARTE B System A: Ökoregionen für Übergangsgewässer und Küstengewässer >PIC FILE= "C_1999343DE.006801.TIF"> 1. Atlantik 2. Norwegische See 3. Barentssee 4. Nordsee 5. Ostsee 6. Mittelmeer BEGRÜNDUNG DES RATES I. EINLEITUNG 1. Die Kommission hat am 26. Februar 1997 dem Rat ihren ursprünglichen, auf Artikel 130s Absatz 1 EG-Vertrag gestützten Vorschlag zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(1) vorgelegt. Am 26. November 1997 legte die Kommission ihren ersten(2) und am 17. Februar 1998 ihren zweiten(3) geänderten Vorschlag gemäß Artikel 189a Absatz 2 EG-Vertrag vor. 2. Das Europäische Parlament(4), der Wirtschafts- und Sozialausschuß(5) und der Ausschuß der Regionen(6) haben am 11. Februar 1999, 1. Oktober 1997 bzw. 12./13. März 1998 dazu Stellung genommen. 3. Im Anschluß an diese Stellungnahmen unterbreitete die Kommission am 17. Juni 1999 dem Rat einen geänderten Vorschlag(7). 4. Am 22. Oktober 1999 legte der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des Vertrags (früherer Artikel 189b) fest. II. ZIEL Der Umweltausschuß des Europäischen Parlaments und der Rat haben im Juni 1995 eine grundlegende Überprüfung der gemeinschaftlichen Wasserpolitik gefordert. Mit der vorliegenden Richtlinie soll dieser Forderung entsprochen werden. Mit ihr wird ein Ordnungsrahmen zum Schutz der Oberflächengewässer, insbesondere der Binnen-, Übergangs- und Küstengewässer, und des Grundwassers geschaffen. Ziel des Gemeinsamen Standpunkts, auf den sich der Rat verständigt hat, ist es im wesentlichen, eine Verschlechterung des ökologischen Zustands und Verschmutzungen zu vermeiden und alle Oberflächenwasserkörper sowie das Grundwasser zu sanieren, damit sie spätestens 16 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen guten Zustand erreichen. Die Mitgliedstaaten haben auf der Grundlage festzulegender Flußgebietseinheiten Bewirtschaftungspläne (unter anderem mit den Merkmalen der Flußeinzugsgebiete, Maßnahmen zur Überwachung des Wasserzustands und koordinierten Maßnahmenprogrammen) aufzustellen; mit diesen Bewirtschaftungsplänen, zu denen die Öffentlichkeit anzuhören ist, soll durch eine stufenweise Umsetzung der in ihnen vorgesehenen Maßnahmen ein guter Wasserzustand erreicht werden. Der Gemeinsame Standpunkt berücksichtigt die Interaktion von Oberflächengewässern und Grundwasser, die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, wie etwa der Industrie, der Landwirtschaft, der Energieerzeugung und des Verkehrs, sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte und trägt dazu bei, die Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren zu mildern, eine ausreichende Versorgung der Verbraucher mit Wasser guter Qualität sicherzustellen, die Hoheits- und Meeresgewässer zu schützen, die Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen (etwa der Übereinkommen zur Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung) zu verwirklichen und die Emissionen gefährlicher Stoffe schrittweise zu verringern. III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS(8) Einerseits gilt es, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu vermeiden und ihren gegenwärtigen Zustand zu verbessern, andererseits ist eine realistische, rationelle Einschätzung der praktischen Implikationen erforderlich, was die Durchführbarkeit der entsprechenden Maßnahmen, die nötigen technischen und wissenschaftlichen Arbeiten, die Wirksamkeit der Maßnahmen, ihre langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen und die anfallenden Betriebskosten anlangt; mit dem Wortlaut des Gemeinsamen Standpunkts wurde hierfür eine gerechte und ausgewogene Lösung gefunden. A. Geänderter Kommissionsvorschlag Der Rat hat 75 Änderungsanträge des Europäischen Parlaments vollständig oder teilweise oder zuweilen bis zu einem gewissen Grad implizit übernommen; 4 dieser Änderungsvorschläge (35, 179, 183 und 184) waren von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag nicht übernommen worden. Der Rat übernahm a) vollständig sämtliche 14 Kompromißänderungsanträge (Nrn. 118, 121, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195 (in etwas weiter ausgearbeiteter Form), 196, 197, 198, 200 und 201 (in einer präziseren Fassung)); b) vollständig oder teilweise und zuweilen mit einem unterschiedlichen Wortlaut 19 weitere Änderungsanträge (Nrn. 9, 18, 20, 23, 24, 31, 50, 53, 54, 62, 63 (den zweiten Teil in Anhang V Nummer 1.1.1), 64 (Anhang V), 79, 95, 103, 112, 117 (in Anhang II eingegliedert), 183 und 184); c) implizit alle bzw. einige der Gedanken, die in den folgenden 39 weiteren Änderungsanträgen enthalten sind: 2, 4 und 5: in Erwägungsgrund 21 berücksichtigt; 179: in Anbetracht der Rechtsgrundlage implizit in der Richtlinie enthalten; 10: in Erwägungsgrund 28 berücksichtigt; 11: durch Artikel 17 Absatz 4 abgedeckt, allerdings mit einer Frist von drei Jahren (vgl. auch Änderungsantrag 200); 13: durch die Kombination der Artikel 21 und 23 berücksichtigt; 25 und teilweise 39: Der Gdanke des kombinierten Ansatzes wurde in Artikel 10 ausdrücklich dargelegt und entwickelt; weitere Elemente der Änderungsanträge finden durch Artikel 16 Berücksichtigung; 27: durch die Definition des sehr guten Zustands hinsichtlich spezifischer synthetischer Schadstoffe unter Nummer 1.2.1 von Anhang V abgedeckt; 28: implizit durch Artikel 2 Nummer 24 abgedeckt; 29: Bestimmte Teile davon sind in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), der Verknüpfung von Artikel 10 und Artikel 16 und in Anhang V Nummer 2.3.2 berücksichtigt; 30 und 32: durch Artikel 2 Nummern 26, 27 und 28 sowie durch Anhang V Nummer 2.1.2 abgedeckt; 157: In Anbetracht des restriktiven Wortlauts von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g) hat dieser Änderungsantrag seinen Zweck erfuellt; 35: Dem ersten Teil dieses Änderungsantrags wird mit Artikel 3 Absatz 6 Genüge getan, und dem zweiten Teil wird mit Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 Rechnung getragen; 123: Der in diesem Änderungsantrag enthaltene Gedanke wird in Artikel 3 Absatz 4 berücksichtigt. Außerdem hat der Rat eine Bestimmung angefügt, wonach die Kommission auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats tätig werden kann, um die Festlegung der Maßnahmenprogramme zu erleichtern; 48: in Artikel 4 Absatz 5 enthalten; 56, 57, 58 und 60: allgemein durch die Anhänge II und III abgedeckt, durch die die früheren Artikel 7 und 8 teilweise ersetzt werden; 158: implizit durch Artikel 7 Absatz 2 abgedeckt; 71: global mit Artikel 11 Absatz 5 und Anhang V Nummer 1.3.3 berücksichtigt, wenn auch mit abweichendem Wortlaut; 75: Die Ableitung von Wasser ist im letzten Unterabsatz von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d) zum Teil implizit berücksichtigt; 78: Mit den in Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen sollen die Umweltqualitätsnormen und damit ein Teil der Ziele der Richtlinie verwirklicht werden; 80 und 82: Die betreffenden Bestimmungen finden, wenn auch in anderer Formulierung, mit Artikel 13 und Anhang VII Berücksichtigung (die früheren Artikel 16 und 18 wurden gestrichen); 86: implizit durch Artikel 17 Absatz 5 abgedeckt (vgl. Kompromißänderungsvorschlag 198); 87: Nach Artikel 16 Absatz 6 unterbreitet die Kommission binnen zwei Jahren nach Aufnahme des Stoffs in die Prioritätsliste Vorschläge für Kontrollen. Der Gedanke, eine Frist vorzusehen, wurde also berücksichtigt. Die von der Kommission zu unterbreitenden Vorschläge für Kontrollen können einheitliche Emissionsnormen für die gesamte EU umfassen, falls die Kommission dies für angebracht hält; 88: mit einem abweichenden Wortlaut in Artikel 16 Absatz 6 aufgenommen; 93: Die schrittweise Aufhebung der bestehenden wasserrechtlichen Vorschriften nach einem festgelegten Zeitplan wurde in Artikel 21 verankert; 97: In Anhang IV Nummer 1 Ziffer i) wird auf Artikel 7 Bezug genommen, mit dessen Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der diesem Änderungsantrag zugrundeliegende Gedanke abgedeckt ist; 103, 108, 109 und 116: Alle diese Änderungsanträge wurden ihrem Gehalt nach in Anhang V berücksichtigt; 119 und 120: beide im Grundsatz in Anhang VII und Änderungsantrag 120 auch in Artikel 14 berücksichtigt. Der Rat übernahm bis zu einem gewissen Grad die in den folgenden drei Änderungsanträgen enthaltenen Gedanken: 6: Die Beseitigung der Verschmutzung durch Schadstoffe und die Vorlage einer Liste prioritärer Stoffe durch die Kommission wurden in den Erwägungsgründen 39 und 40 sowie in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe h) und Artikel 16 vorgesehen. 19 und 47: Auch wenn dies nicht eigens als Ziel genannt wird, hat die Richtlinie nach den letzten beiden Gedankenstrichen von Artikel 1 zum Ziel, zur Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt und zu einer schrittweisen Verrringerung der Emissionen gefährlicher Stoffe beizutragen, ohne daß allerdings ausdrücklich eine Frist angegeben wird. B. Von der Kommission akzeptierte Änderungen, die im Gemeinsamen Standpunkt nicht übernommen wurden Der Rat billigte nicht die Änderungen 8, 14, 41, 42, 44, 45, 49, 51, 55, 65, 66, 91, 96, 98, 113, 114 und 122. 8, 41, 42, 44 und 45: Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) darf eine Verschlechterung nicht dazu führen, daß ein guter Gewässerzustand unterschritten wird; gemäß den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels sind jedoch unter bestimmten strengen Bedingungen eine Verschlechterung (zum Beispiel infolge von Überschwemmungen oder Dürren) oder Änderungen aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig. 14: In Anbetracht der Ausführungen zu Änderungsantrag 8 ist der Rat der Ansicht, daß es inkohärent und unrealistisch wäre, diese Änderung zu übernehmen. 49: Es ließe sich nicht mit Artikel 4 Absatz 6 vereinbaren, wenn diesem Änderungsantrag stattgegeben würde. 51: Der erste Teil dieses Änderungsantrags ist zwar implizit durch Artikel 4 abgedeckt, der zweite Teil jedoch gilt nur für erheblich veränderte Wasserkörper. 55 und 113: Dieser Änderungsantrag findet zwar zum Teil generell durch Anhang II Nummern 1.4 und 1.5 Berücksichtigung, doch ist die Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die angrenzenden Meeresgebiete, in die die Gewässer der Flußgebietseinheit münden, in der Richtlinie nicht vorgesehen. 65, 66: (Artikel 9) Auch wenn der Rat dem geänderten Kommissionsvorschlag teilweise darin folgte, daß der Grundsatz der Deckung der umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten der Wasserdienstleistungen zu berücksichtigen ist, konnte er einer vollständigen Kostendeckung nicht zustimmen. Die Mitgliedstaaten werden jedoch eine wirtschaftliche Untersuchung hierzu durchführen und in ihren Bewirtschaftungsplänen über die praktischen Maßnahmen berichten, die sie zur Anwendung dieses Grundsatzes treffen. 91 und 92: Angesichts des politischen Charakters der meisten Anhänge (durch die überdies eine Reihe früherer Artikel bis zu einem gewissen Grad ersetzt wird), sollten nicht sämtliche in Änderungsantrag 91 genannten Anhänge im Wege eines Ausschußverfahrens angepaßt werden. Doch in Anbetracht des neuen Beschlusses des Rates über das Ausschußverfahren, dem zufolge das Europäische Parlament unter bestimmten Bedingungen zu unterrichten ist, wurde Artikel 20 diesem neuen Beschluß entsprechend angepaßt. Da sich die Richtlinie auf Artikel 175 des Vertrags stützt, wird außerdem das Europäische Parlament über jeden neuen Vorschlag bezüglich der im weiteren nicht mehr genannten Anhänge, die nach ihrer Annahme im Amtsblatt zu veröffentlichen sind, mitentscheiden. 96 und 98: Der Rat gab diesen Änderungsanträgen nicht statt, da die Richtlinien, auf die in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird, damit nicht unbedingt einen zusätzlichen nützlichen Aspekt erhielten. 114: Die Aufnahme der Änderung 114 wäre verfrüht, da noch weiter geprüft werden muß, welche statistischen Verfahren sich am besten zur Untersuchung der Interkalibrierungsdaten eignen. Die Kommission kann jedoch erforderlichenfalls jederzeit Leitlinien für die Durchführung des Anhangs V festlegen (vgl. Artikel 19). 122: Der Rat hielt es nicht für angezeigt, radioaktive Stoffe in Anhang VIII (der lediglich Richtcharakter hat) aufzunehmen. C. Vom Rat eingeführte Neuerungen Der Rat nahm zusätzlich eine Reihe von Erwägungsgründen auf, um den Inhalt der Artikel und Anhänge in spezifischer Weise zu begründen. Anhang II wurde technisch und wissenschaftlich präziser gestaltet; ferner wurde der frühere Anhang III über die Prüfung der Umweltauswirkungen menschlicher Tätigkeiten in Anhang II eingegliedert. Anhang III betrifft die Informationen, die die Mitgliedstaaten für die in Artikel 9 vorgesehene wirtschaftliche Analyse erteilen müssen und die vielleicht noch Gegenstand weiterer Arbeiten im Wege des Ausschußverfahrens werden könnten. Anhang X ist derzeit noch eine weiße Seite; hier soll die Liste prioritärer Stoffe ihren Platz finden, sobald sie vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet ist. Anhang XI enthält zwei Karten zur geographischen Lokalisierung der Ökoregionen für Flüsse und Seen bzw. der Ökoregionen für Übergangsgewässer und Küstengewässer. Die Kommission hat sich mit dem vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkt einverstanden erklärt. (1) ABl. C 184 vom 17.6.1997, S. 20. (2) ABl. C 16 vom 20.1.1998, S. 14. (3) ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 94. (4) ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 419. (5) ABl. C 355 vom 21.11.1997, S. 83. (6) ABl. C 180 vom 11.6.1998, S. 38. (7) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (8) Die Numerierung der Artikel entspricht der im Gemeinsamen Standpunkt.