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Document 52009XC0331(02)

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

ABl. C 75 vom 31.3.2009, pp. 28–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/28


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2009/C 75/07)

Nummer der Beihilfe: XA 271/08

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Freistaat Sachsen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Gemeinsames Umsetzungsdokument zum Programm Ziel 3/Cíl 3 zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit 2007-2013 zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Rechtsgrundlage: Beihilfen werden nach Maßgabe

des gemeinsamen Programmdokuments (Operationelles Programm CCI-Code: 2007CB163PO017),

des Gemeinsamen Umsetzungsdokumentes und

der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001,

in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.

Die Förderung wird darüber hinaus nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung — SäHO, SächsGVBl. 2001, S. 154) sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, in der jeweils geltenden Fassung, mit den im Umsetzungsdokument normierten abweichenden bzw. besonderen Regelungen gewährt

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 Mio. EUR jährlich

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Bewilligungszeitpunkt: Nach Veröffentlichung der Kurzbeschreibung durch die Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe werden folgende speziellen Ziele verfolgt:

Gestaltung und Umsetzung von grenzübergreifenden wirtschaftlichen und ökologischen Aktivitäten im sächsisch-tschechischen Fördergebiet durch Entwicklung gemeinsamer Strategien für eine nachhaltige territoriale Entwicklung,

nachhaltige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Region im europäischen Kontext,

gezielte Ausschöpfung der Entwicklungspotenziale des Fördergebiets durch eine effiziente grenzübergreifende Zusammenarbeit.

Dafür werden folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 angewandt:

Artikel 5 Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden, insbesondere für Maßnahmen im Bereich der touristischen Infrastruktur (Nr. 2.2.2.1 des Umsetzungsdokuments) und im Bereich Klima-, Wald-, Naturschutz und Landschaftspflege (Nr. 2.3.1.1 des Umsetzungsdokuments) ausschließlich Maßnahmen zur Umsetzung von NATURA 2000,

Artikel 15 Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor, insbesondere für Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzwerken von Wirtschaft und Wissenschaft (Nr. 2.2.1.1 a bis c des Umsetzungsdokuments) und zur Förderung des Umweltbewusstseins, der Umweltbildung und des Umweltmanagements (Nr. 2.3.1.3 b und c des Umsetzungsdokuments).

Die Bestimmungen der Artikel 5 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gelten auch für die Förderfähigkeit von Ausgaben

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft (Anbau einjähriger Pflanzen, Anbau mehrjähriger Pflanzen, Betrieb von Baumschulen, Tierhaltung, Gemischte Landwirtschaft, Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Sächsische Aufbaubank — Förderbank

Pirnaische Straße 9

01069 Dresden

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.ziel3-cil3.eu/servlet/PB/show/1042655_l1/Umsetzungsdok_DE.pdf

Sonstige Auskünfte:

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

Referat 36, Verwaltungsbehörde des EU-Programms „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“

Wilhelm Buck Straße 2

01097 Dresden

DEUTSCHLAND

Thomas TREPMANN

Referatsleiter

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Nummer der Beihilfe: XA 373/08

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Gesamtes Bundesgebiet

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in der Landwirtschaft

Rechtsgrundlage: Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in Landwirtschaft, Binnenfischerei und Aquakultur

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 10 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 80 % bzw. 90 % in benachteiligten Gebieten

Bewilligungszeitpunkt: Frühestens ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung der Beihilferegelung im Internet

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 30.6.2014

Zweck der Beihilfe: Art. 11: Beihilfen für durch widrige Witterungsverhältnisse in der Landwirtschaft verursachte Schäden.

Beihilfen für Schäden auf Grund von a) Naturkatastrophen in der Landwirtschaft bzw. für Schäden im Bereich der b Binnenfischerei und Aquakultur sind Gegenstand gesonderter Notifizierungsverfahren:

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Teilsektoren der Landwirtschaft.

Gefördert werden Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind und deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei umfasst

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Minister für Ernährung und Ländlichen Raum des Landes Baden-Württemberg

Postfach 10 34 44

70029 Stuttgart

DEUTSCHLAND

Bayerischen Staatsminister für Landwirtschaft und Forsten

Postfach 22 00 12

80535 München

DEUTSCHLAND

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

Brückenstr. 6

10179 Berlin

DEUTSCHLAND

Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Postfach 60 11 50

14411 Potsdam

DEUTSCHLAND

Senator für Wirtschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen

Postfach 10 15 29

28015 Bremen

DEUTSCHLAND

Senator für Wirtschaft und Arbeit der Freien und Hansestadt Hamburg

Postfach 11 21 09

20421 Hamburg

DEUTSCHLAND

Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Hessen

Postfach 31 09

65021 Wiesbaden

DEUTSCHLAND

Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Postfach

19048 Schwerin

DEUTSCHLAND

Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung des Landes Niedersachsen

Postfach 2 43

30002 Hannover

DEUTSCHLAND

Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Postfach

40190 Düsseldorf

DEUTSCHLAND

Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz

Postfach 3269

55022 Mainz

DEUTSCHLAND

Minister für Umwelt des Saarlandes

Postfach 10 24 61

66024 Saarbrücken

DEUTSCHLAND

Sächsischen Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft

Postfach

01076 Dresden

DEUTSCHLAND

Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Postfach 37 62

39012 Magdeburg

DEUTSCHLAND

Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Postfach 5009

24062 Kiel

DEUTSCHLAND

Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt des Freistaates Thüringen

Postfach 90 03 65

99106 Erfurt

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.bmelv.de/SharedDocs/downloads/04-Landwirtschaft/Foerderung/Beihilfen/Beihilfe__Naturereignisse.html

Sonstige Auskünfte: Staatliche Zuwendungen, die möglichst zeitnah die Betroffenen erreichen sollten, unterstützen das Krisenmanagement der Unternehmen. In der Vergangenheit kam es bei der Festlegung von Entschädigungsregelungen und ihrer Genehmigung durch die EU- Kommission zu Verzögerungen. Diese Grundsätze für nationale Zuwendungsregelungen werden vorgelegt, damit die Hilfen in akuten Problemfällen zeitnah gewährt werden.

Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013. Den Mitgliedstaaten wird darin empfohlen, Beihilferegelungen für den Fall von Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse rechtzeitig — d. h. vor einem möglichen Ereignis — festzulegen, damit im akuten Fall EG-Beihilferechtliche Genehmigungsverfahren die Gewährung von Hilfen nicht verzögern.

Es ist mithin zu berücksichtigen, dass es sich um eine prophylaktisch Regelung handelt, die auf ein Ereignis zielt, das in der Zukunft eintreten könnte. Bei der Schätzung des jährlichen Gesamtbetrags im Rahmen der Regelung wurden die Erfahrungen aus den Hochwassern 2002 (Elbe und Donau) und 2005 (Donau und Zuflüsse, insbesondere im bayerischen Alpenvorland und Alpengebiet) sowie aus der Dürre 2003 berücksichtigt


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