This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012XP0348
Implementation of the bilateral safeguard clause and the stabilisation mechanism for bananas of the Association Agreement between the EU and Central America ***I Amendments adopted by the European Parliament on 13 September 2012 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council implementing the bilateral safeguard clause and the stabilisation mechanism for bananas of the Agreement establishing an Association between the European Union and its Member States on the one hand, and Central America on the other (COM(2011)0599 – C7-0306/2011 – 2011/0263(COD))
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (COM(2011)0599 – C7-0306/2011 – 2011/0263(COD))
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (COM(2011)0599 – C7-0306/2011 – 2011/0263(COD))
ABl. C 353E vom 3.12.2013, pp. 312–321
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 353/312 |
Donnerstag, 13. September 2012
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika ***I
P7_TA(2012)0348
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (COM(2011)0599 – C7-0306/2011 – 2011/0263(COD)) (1)
2013/C 353 E/52
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
VORSCHLAG DER KOMMISSION |
GEÄNDERTER TEXT |
||||
Abänderung 1 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 2 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 3 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 4 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 5 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 6 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 7 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 8 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 9 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 10 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 11 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 |
|||||
|
|
||||
Abänderung 12 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 13 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 b (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 14 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 15 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 b (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 16 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 - Buchstabe b |
|||||
|
|
||||
Abänderung 17 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe e a (neu) |
|||||
|
|
||||
Abänderung 18 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 a (neu) |
|||||
|
Artikel 2a Überwachung 1. Die Kommission überwacht die Entwicklung der Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken für zentralamerikanische Erzeugnisse, insbesondere in sensiblen Sektoren, zu denen auch der Bananensektor zählt. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten, dem Wirtschaftszweig der Union und mit allen betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus. 2. Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen. 3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Waren aus Zentralamerika in den sensiblen Sektoren und in den von der erweiterten Überwachung betroffenen Sektoren, einschließlich des Bananensektors, vor. 4. Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um die Beschäftigungsquoten und die Arbeitsbedingungen der Bananenerzeuger in Zentralamerika in ihrem Überwachungsbericht einzubeziehen, um alle Formen des Dumping zu verhindern. |
||||
Abänderung 19 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 |
|||||
1. Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist. |
1. Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist. |
||||
|
Gegebenenfalls kann das Europäische Parlament Quellen unabhängiger Einrichtungen wie Gewerkschaften, IAO, Wissenschaftler oder Menschenrechtsorganisationen konsultieren und analysieren. |
||||
Abänderung 20 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 |
|||||
2. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. |
2. Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste , Beschäftigung sowie die Arbeitsbedingungen . |
||||
Abänderung 21 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 |
|||||
3. Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind. |
3. Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind. |
||||
Abänderung 22 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 4 |
|||||
4. Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, diese Informationen zu überprüfen , soweit ihr dies zweckdienlich erscheint . |
4. Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, diese Informationen zu überprüfen. |
||||
Abänderung 23 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 |
|||||
5. Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen. |
5. Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen , wie zum Beispiel das Erreichen der Auslösungsmengen, die in Kapitel II dieser Verordnung bezüglich des Stabilisierungsmechanismus für Bananen beschrieben sind . |
||||
Abänderung 24 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 7 |
|||||
7. Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind. |
7. Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent , aktuell, zuverlässig und überprüfbar sind. |
||||
Abänderung 25 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) |
|||||
|
1a. Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Gebiete in äußerster Randlage konzentrierten plötzlichen Anstieg der Einfuhren von Erzeugnissen sensibler Wirtschaftsbereiche kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten. |
||||
Abänderung 26 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 |
|||||
4. Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. |
4. Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, der betroffenen Parteien, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. |
||||
Abänderung 27 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) |
|||||
|
Artikel 11a Bericht 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens und dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einleitung von Maßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zuständig sind, einschließlich Informationen, die von den betroffenen Parteien eingingen. 2. Einzelne Abschnitte des Berichts behandeln die Einhaltung der sich aus Teil IV Titel VIII „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des Abkommens ergebenden Verpflichtungen sowie die Maßnahmen, die von Zentralamerika gemäß seinen internen Mechanismen und von dem Forum für den Dialog mit der Zivilgesellschaft ergriffen wurden. 3. Der Bericht enthält ferner eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Zentralamerika dar. 4. Der Bericht enthält aktuelle und zuverlässige statistische Angaben über die Bananeneinfuhren aus Zentralamerika und ihre direkten und indirekten Auswirkungen auf die Entwicklung der Beschäftigungslage und die Arbeitsbedingungen im Produktionssektor der Union. 5. Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens und dieser Verordnung zu erörtern und zu klären. 6. Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat. |
||||
Abänderung 28 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 4 a (neu) |
|||||
|
4a. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. |
||||
Abänderung 29 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Kapitel I a – Artikel 12 a (neu) |
|||||
|
Kapitel I a Artikel 12a 12a. Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 2A sowie Anhang I (Abbau der Zölle) Anlage 2 des Abkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften maßgebend. |
||||
Abänderung 30 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 a (neu) |
|||||
|
1a. Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen schließt auf keinen Fall die Durchführung von Maßnahmen, die in der bilateralen Schutzklausel enthalten sind, aus. |
||||
Abänderungen 31 und 32 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 |
|||||
2. Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 aus einem zentralamerikanischen Land wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang III (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens mit Zentralamerika, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzen , wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf. |
2. Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 aus einem zentralamerikanischen Land wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang III (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens mit Zentralamerika, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Diese Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung sollte jedoch nicht mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand, zusätzlichen Kosten oder sonstigen faktischen Handelsbeschränkungen für den Exporteur einhergehen. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, setzt die Kommission den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll vorübergehend für höchstens drei Monate aus , wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf. Lediglich bei Vorliegen von Gründen höherer Gewalt erfolgt diese Aussetzung nicht. |
||||
Abänderung 33 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 a (neu) |
|||||
|
5a. Die Kommission wacht streng über die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus Zentralamerika. Die Beschäftigungsraten und die Arbeitsbedingungen sowie die ökologische Erzeugung und der Verbrauch sowie der Fairtrade-Warenfluss sind auch Gegenstand des Überwachungsprozesses. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftszweigen der Union und den betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus. |
||||
Abänderung 34 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 b (neu) |
|||||
|
5b. Die Kommission achtet auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Europäischen Parlaments, eines Mitgliedstaates, des Wirtschaftszweigs der Union, einer betroffenen Partei oder auf eigene Veranlassung besonders auf einen auffallenden Anstieg der Bananeneinfuhren aus Zentralamerika und leitet gegebenenfalls vorherige Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 ein. |
||||
Abänderung 35 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 c (neu) |
|||||
|
5c. Die Kommission leitet nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren vorherige Überwachungsmaßnahmen ein, wenn die Auslösungsmenge für den Mechanismus während des entsprechenden Kalenderjahrs erreicht wurde. |
||||
Abänderung 36 |
|||||
Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 d (neu) |
|||||
|
5d. Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht veröffentlicht hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären, die den Bananensektor betreffen. |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0237/2012).