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Document C2011/190/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6259 — Covéa/Bipiemme Vita) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 190 vom 30.6.2011, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/37


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6259 — Covéa/Bipiemme Vita)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 190/09

1.

Am 17. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: das Unternehmen Covéa, Société de Groupe d’Assurance Mutuelle — S.G.A.M. („Covéa“, Frankreich), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über die Unternehmen MMA IARD Assurances Mutuelles, MMA VIE Assurances Mutuelles, MAAF Assurances und Assurances Mutuelles de France (die alle der Covéa-Gruppe angehören) durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Bipiemme Vita SpA („Bipiemme“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Covéa: Verwaltung der finanziellen Beziehungen im Rahmen des Solidaritätsprinzips mit Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und anderen Einrichtungen des französischen Versicherungswesens; Verwaltung der Beteiligungen an Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften,

Bipiemme: Lebens- und Schadensversicherungen in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6259 — Covéa/Bipiemme Vita per Fax (+32 22964301), per E-Mail ([email protected]) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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