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Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) im Bereich Sicherheit und Verteidigung

Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) im Bereich Sicherheit und Verteidigung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (GASP) 2017/2315 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

Beschluss (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte

WAS IST DER ZWECK DIESER BESCHLÜSSE?

  • Mit dem Beschluss (GASP) 2017/2315 wird die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit dem Ziel eingerichtet, ihre Wirksamkeit bei der Behandlung von Sicherheitsproblemen zu verbessern und auf eine weitere Integration und Stärkung der Verteidigungszusammenarbeit innerhalb der EU hinzuarbeiten. Er legt zudem die Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten fest.
  • Der Beschluss (GASP) 2018/340 führt die vereinbarten ursprünglichen kollaborativen Projekte auf, mit denen Bereiche wie Ausbildung, Fähigkeitenentwicklung und Einsatzbereitschaft abgedeckt werden.
  • Die PESCO wurde bereits im Vertrag über die Europäische Union (EUV) umrissen und zwar in Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 sowie in Protokoll Nr. 10.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Teilnehmende Mitgliedstaaten

Insgesamt 26 der 27 Mitgliedstaaten haben sich für eine Teilnahme an der PESCO entschieden: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.

Ziele

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten an der Entwicklung von Projekten zusammen, um

  • die militärische Ausbildung und Übungen zu verbessern;
  • ihre Fähigkeiten zu stärken, auch im Cyberspace.

Die Teilnahme ist freiwillig und Entscheidungen verbleiben bei den einzelnen Mitgliedstaaten, während gleichzeitig der besondere Charakter ihrer Sicherheits- und Verteidigungspolitik berücksichtigt wird.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stimmen überein, zusammenzuarbeiten, um die vereinbarten Ziele in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung zu erreichen, und verpflichten sich zu mehr verbindlichen gemeinsamen Verpflichtungen in den folgenden fünf Bereichen gemäß Protokoll Nr. 10 Artikel 2 EUV:

  • Investieren in Verteidigungsgüter:
    • regelmäßige Aufstockung der Verteidigungshaushalte;
    • Aufstockung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich;
    • mehr gemeinsame und kollaborative Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten;
    • Aufstockung der Ausgaben für Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich auf 2 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich.
  • Angleichung, gemeinsame Nutzung und Reduzierung von Überschneidungen:
    • Wahrnehmung einer wesentlichen Rolle bei der Fähigkeitenentwicklung in Übereinstimmung mit den EU-Zielvorgaben,
    • Unterstützung der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence – CARD)
    • intensive Einbeziehung des Europäischen Verteidigungsfonds, der mit der Verordnung (EU) 2021/697 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde, in die multinationale Auftragsvergabe;
    • Ausarbeitung harmonisierter Anforderungen für alle Projekte im Bereich der Fähigkeitenentwicklung;
    • Erwägung der gemeinsamen Nutzung bestehender Fähigkeiten;
    • vermehrte Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr.
  • Verbesserung von Verfügbarkeit und Verlegefähigkeit:
    • Bereitstellung strategisch verlegefähiger Formationen;
    • Entwicklung einer Datenbank zur Erfassung der verfügbaren und rasch verlegbaren Fähigkeiten;
    • Ziel eines beschleunigten politischen Engagements auf nationaler Ebene und gegebenenfalls Überprüfung der nationalen Beschlussfassungsverfahren;
    • Unterstützung für Operationen und Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik über Personal, Material und Ausbildung,
    • Leistung eines wesentlichen Beitrags zu EU-Gefechtsverbänden;
    • Vereinfachung und Standardisierung grenzüberschreitender Militärtransporte zur raschen Verlegung;
    • Einigung auf gemeinsame Bewertungs- und Validierungskriterien für die EU-Gefechtsverbände mit der NATO (North Atlantic Treaty Organisation, Nordatlantikvertragsorganisation),
    • Einigung auf gemeinsame technische und operative Standards der Streitkräfte zur Gewährleistung der Interoperabilität mit der NATO;
    • Verpflichtung, eine aktive Rolle in den wichtigsten bestehenden und etwaigen künftigen Strukturen, die an auswärtigen EU-Maßnahmen im militärischen Bereich beteiligt sind wie Eurokorps, Verkehrsführungszentrale Europa (MCCE) und ATARES wahrzunehmen;
    • Einigung auf einen ehrgeizigen Ansatz bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer Operationen und Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
  • Überwindung der Mängel im Bereich der Fähigkeiten:
    • Überwindung der im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung festgestellten Mängel im Bereich der Fähigkeiten zur Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung,
    • Vorrang für einen kollaborativen europäischen Ansatz zur Schließung auf nationaler Ebene festgestellter Lücken bei den Fähigkeiten;
    • Teilnahme an mindestens einem Projekt im Rahmen der PESCO unter Einbeziehung als strategisch relevant festgestellter Fähigkeiten.
  • Nutzung der Europäischen Verteidigungsagentur und der Verteidigungsindustrie:
    • Nutzung der Europäischen Verteidigungsagentur als europäisches Forum für die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten und Vorrang für die Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) für die Verwaltung von Programmen;
    • Gewährleistung, dass Projekte die europäische Verteidigungsindustrie im Wege einer angemessenen Industriepolitik wettbewerbsfähiger machen;
    • Gewährleistung, dass die Kooperationsprogramme sich positiv auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung auswirken.

Zum Nachweis der eigenen Fähigkeit und Bereitschaft, den vereinbarten Verpflichtungen nachzukommen, legt jeder Mitgliedstaat einen nationalen Umsetzungsplan vor.

Im März 2018 hat der Rat der Europäischen Union hat eine Empfehlung für einen Fahrplan zur PESCO-Umsetzung erlassen, die strategische Vorgaben und Leitlinien für die Mitgliedstaaten enthält. Sie legt zudem den Zeitrahmen für die Einigung auf mögliche künftige Projekte fest und die wichtigsten Grundsätze für Projekte, die vom Rat bis Ende Juni 2018 angenommen werden.

Änderungen an Beschluss (GASP) 2018/340

Der Beschluss (GASP) 2018/340 wurde bisher fünfmal geändert.

  • Mit dem Beschluss (GASP) 2018/1797 wurde die Liste der Projekte auf insgesamt 34 Projekte aktualisiert.
  • Mit dem Beschluss (GASP) 2019/1909 wurde die Liste der Projekte auf insgesamt 47 Projekte aktualisiert.
  • Mit dem Beschluss (GASP) 2020/1746 wurde die Liste der Projekte auf insgesamt 46 Projekte aktualisiert, wobei der Tatsache Rechnung getragen wurde, dass die Mitglieder des Projekts Kompetenzzentrum für Ausbildungsmissionen der Europäischen Union beschlossen hatten, das Projekt zu beenden.
  • Mit dem Beschluss (GASP) 2021/2008 wurde die Liste der Projekte auf insgesamt 60 Projekte aktualisiert.
  • Mit dem Beschluss (GASP) 2023/995 wurde die Liste der Projekte auf insgesamt 72 Projekte aktualisiert.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

  • Beschluss (GASP) 2017/2315 über die Begründung der PESCO ist am in Kraft getreten.
  • Beschluss (GASP) 2018/340/EU ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 331 vom , S. 57-77).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2017/2315 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom , S. 24-27).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung

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