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Mit dem Beschluss (GASP) 2017/2315 wird die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (PESCO) zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit dem Ziel eingerichtet, ihre Wirksamkeit bei der Behandlung von Sicherheitsproblemen zu verbessern und auf eine weitere Integration und Stärkung der Verteidigungszusammenarbeit innerhalb der EU hinzuarbeiten. Er legt zudem die Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten fest.
Der Beschluss (GASP) 2018/340 führt die vereinbarten ursprünglichen kollaborativen Projekte auf, mit denen Bereiche wie Ausbildung, Fähigkeitenentwicklung und Einsatzbereitschaft abgedeckt werden.
Insgesamt 26 der 27 Mitgliedstaaten haben sich für eine Teilnahme an der PESCO entschieden: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden.
Ziele
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten an der Entwicklung von Projekten zusammen, um
die militärische Ausbildung und Übungen zu verbessern;
ihre Fähigkeiten zu stärken, auch im Cyberspace.
Die Teilnahme ist freiwillig und Entscheidungen verbleiben bei den einzelnen Mitgliedstaaten, während gleichzeitig der besondere Charakter ihrer Sicherheits- und Verteidigungspolitik berücksichtigt wird.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stimmen überein, zusammenzuarbeiten, um die vereinbarten Ziele in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung zu erreichen, und verpflichten sich zu mehr verbindlichen gemeinsamen Verpflichtungen in den folgenden fünf Bereichen gemäß Protokoll Nr. 10 Artikel 2 EUV:
Investieren in Verteidigungsgüter:
regelmäßige Aufstockung der Verteidigungshaushalte;
Aufstockung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich;
mehr gemeinsame und kollaborative Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten;
Aufstockung der Ausgaben für Forschung und Technologie im Verteidigungsbereich auf 2 % der Gesamtausgaben im Verteidigungsbereich.
Angleichung, gemeinsame Nutzung und Reduzierung von Überschneidungen:
Wahrnehmung einer wesentlichen Rolle bei der Fähigkeitenentwicklung in Übereinstimmung mit den EU-Zielvorgaben,
intensive Einbeziehung des Europäischen Verteidigungsfonds, der mit der Verordnung (EU) 2021/697 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde, in die multinationale Auftragsvergabe;
Ausarbeitung harmonisierter Anforderungen für alle Projekte im Bereich der Fähigkeitenentwicklung;
Erwägung der gemeinsamen Nutzung bestehender Fähigkeiten;
vermehrte Zusammenarbeit im Bereich der Cyberabwehr.
Verbesserung von Verfügbarkeit und Verlegefähigkeit:
Vereinfachung und Standardisierung grenzüberschreitender Militärtransporte zur raschen Verlegung;
Einigung auf gemeinsame Bewertungs- und Validierungskriterien für die EU-Gefechtsverbände mit der NATO (North Atlantic Treaty Organisation, Nordatlantikvertragsorganisation),
Einigung auf gemeinsame technische und operative Standards der Streitkräfte zur Gewährleistung der Interoperabilität mit der NATO;
Verpflichtung, eine aktive Rolle in den wichtigsten bestehenden und etwaigen künftigen Strukturen, die an auswärtigen EU-Maßnahmen im militärischen Bereich beteiligt sind wie Eurokorps, Verkehrsführungszentrale Europa (MCCE) und ATARES wahrzunehmen;
Einigung auf einen ehrgeizigen Ansatz bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer Operationen und Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
Überwindung der Mängel im Bereich der Fähigkeiten:
Nutzung der Europäischen Verteidigungsagentur als europäisches Forum für die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten und Vorrang für die Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) für die Verwaltung von Programmen;
Gewährleistung, dass Projekte die europäische Verteidigungsindustrie im Wege einer angemessenen Industriepolitik wettbewerbsfähiger machen;
Gewährleistung, dass die Kooperationsprogramme sich positiv auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung auswirken.
Zum Nachweis der eigenen Fähigkeit und Bereitschaft, den vereinbarten Verpflichtungen nachzukommen, legt jeder Mitgliedstaat einen nationalen Umsetzungsplan vor.
Im März 2018 hat der Rat der Europäischen Union hat eine Empfehlung für einen Fahrplan zur PESCO-Umsetzung erlassen, die strategische Vorgaben und Leitlinien für die Mitgliedstaaten enthält. Sie legt zudem den Zeitrahmen für die Einigung auf mögliche künftige Projekte fest und die wichtigsten Grundsätze für Projekte, die vom Rat bis Ende Juni 2018 angenommen werden.
Änderungen an Beschluss (GASP) 2018/340
Der Beschluss (GASP) 2018/340 wurde bisher fünfmal geändert.
Mit dem Beschluss (GASP) 2018/1797 wurde die Liste der Projekte auf insgesamt 34 Projekte aktualisiert.
Mit dem Beschluss (GASP) 2019/1909 wurde die Liste der Projekte auf insgesamt 47 Projekte aktualisiert.
Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 331 vom , S. 57-77).
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2017/2315 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom , S. 24-27).
Empfehlung des Rates vom zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ (ABl. L 88 vom , S. 1-4).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 2 – Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Artikel 42 (ex-Artikel 17 EUV) (ABl. C 202 vom , S. 38-39).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 2 – Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Artikel 46 (ABl. C 202 vom , S. 40-41).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Protokoll (Nr. 10) über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. C 202 vom , S. 275-277).
Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (Neufassung) (ABl. L 266 vom , S. 55-74).