Die Legislativbefugnis 

Wie funktioniert die gesetzgeberische Arbeit?

Das Europäische Parlament spielt als einer der beiden gesetzgebenden neben dem Rat eine wesentliche Rolle bei der Entscheidungsfindung der EU.

Die überwiegende Mehrheit der europäischen Gesetze wird gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission verabschiedet. Das Verfahren wird als ordentliches Gesetzgebungsverfahren oder Mitentscheidungsverfahren bezeichnet.

In einigen Fällen sehen die europäischen Verträge besondere Gesetzgebungsverfahren vor, beispielsweise im Falle des Anhörungsverfahrens oder des Zustimmungsverfahrens, bei denen das Parlament nicht wie im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dem Rat gleichgestellt ist.

Die Arbeit des Parlaments an einem Gesetzestext beginnt mit dem Eingang eines Vorschlags der Europäischen Kommission, der Institution, die die Gesetzgebung initiiert. Der Vorschlag wird an einen der Ausschüsse weitergeleitet und ein Mitglied des Europäischen Parlaments wird mit der Ausarbeitung eines Berichts beauftragt. Dieses Mitglied wird als Berichterstatter bezeichnet. Wenn die Gesetzgebung weitreichende Themen behandelt, können Ko-Berichterstatter aus verschiedenen Ausschüssen ernannt werden.

Nach Debatten zwischen Vertretern der Fraktionen und Konsultationen zur Suche nach Kompromissen stimmt der parlamentarische Ausschuss über den Berichtsentwurf ab und nimmt gegebenenfalls Änderungen daran vor. Wird der Text überarbeitet und im Plenum, so hat das Parlament damit seinen Standpunkt festgelegt. 

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren 

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

  1. Vorschlag der Kommission

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

    Akteure mit Initiativrecht:
    • Europäische Investitionsbank
    • Europäische Zentralbank
    • Europäisches Parlament
    • Bürgerinitiative
    • Ein Viertel der Mitgliedstaaten

    Im Einzelnen:

    Statistiken

    Die Kommission unter Leitung von Jean-Claude Juncker (2014–2019) legte 396 Vorschläge für das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor und damit weniger als die zweite Kommission unter dem Vorsitz von José Manuel Barroso (2009–2014) mit 584 Vorschlägen, die erste Barroso-Kommission (2004–2009) mit 508 Vorschlägen und die Kommission unter Romano Prodi (1999–2004) mit 432 Vorschlägen.

    Die geringere Anzahl der Vorschläge ist Ausdruck der bewussten Entscheidung der Juncker-Kommission zu Beginn ihrer Amtszeit, man werde sich auf „weniger Initiativen konzentrieren, dafür aber (die) Arbeit wirksamer gestalten“. Zugleich waren viele Vorschläge weit und bereichsübergreifend gefasst und mussten daher von zwei oder mehr Ausschüssen des Parlaments geprüft werden.

  2. Erste Lesung des Parlaments

    Während der ersten Lesung prüft das Parlament den Kommissionsvorschlag und kann ihn ohne Änderungen billigen oder ändern.

    Im Einzelnen:

    Statistiken

    Während der achten Wahlperiode (2014–2019) war der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten für 13 % aller Dossiers im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zuständig, gefolgt vom Wirtschaftsausschuss mit 12 % aller Dossiers. Der Umwelt- und der Verkehrsausschuss behandelten je 11 % aller Dossiers.

    Im Vergleich dazu befassten sich in der siebten Wahlperiode (2009–2014) der Umweltausschuss mit 14 % der Mitentscheidungsdossiers, der Wirtschaftsausschuss mit 11 % und der Ausschuss für internationalen Handel und der Innenausschuss mit jeweils 10 %.

  3. Erste Lesung des Rates

    Während der ersten Lesung kann der Rat entscheiden, ob er den Standpunkt des Parlaments akzeptiert; in diesem Fall ist der Rechtsakt angenommen. Oder er kann den Standpunkt des Parlaments abändern und dem Parlament den Vorschlag zur zweiten Lesung zurücksenden.

    Im Einzelnen:

    Statistiken

    Während der Wahlperiode 2014–2019 einigte man sich bei 89 % der Dossiers in erster Lesung im Vergleich zu 85 % in der Wahlperiode 2009–2014, 72 % in der Wahlperiode 2004–2009 und 29 % in der Wahlperiode 1999–2004.

    Durchschnittlich dauerte die Annahme eines Kommissionsvorschlags in erster Lesung – von der Veröffentlichung bis zur Unterzeichnung nach der Annahme – in der Wahlperiode 2014–2019 knapp 18 Monate im Vergleich zu 17 Monaten in der Wahlperiode 2009–2014, 16 Monaten in der Wahlperiode 2004–2009 und 11 Monaten in der Wahlperiode 1999–2004.

    Mögliche Ergebnisse:

    •  
      Angenommen:

      Der Gesetzgebungsvorschlag ist angenommen.

      Die große Mehrheit aller Vorschläge wird zu diesem Zeitpunkt verabschiedet.

    •  

      Der Gesetzgebungsvorschlag geht in die nächste Phase

  4. Zweite Lesung des Parlaments

    Das Parlament prüft den Standpunkt des Rates und billigt ihn (in diesem Fall ist der Rechtsakt angenommen), oder es lehnt ihn ab (in diesem Falle wird der Rechtsakt hinfällig, und das gesamte Verfahren ist beendet), oder es schlägt Abänderungen vor und sendet dem Rat den Vorschlag zur zweiten Lesung zurück.

    Im Einzelnen:

    Statistiken

    In der Wahlperiode 2014–2019 wurden 41 von 401 Mitentscheidungsdossiers im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (10 %) in einer so genannten frühzeitigen zweiten Lesung angenommen, bei der das Parlament einen vorher (zwischen Parlament, Rat und Kommission) ausgehandelten Standpunkt des Rates aus erster Lesung annimmt, was bedeutet, dass der Rechtsakt angenommen ist. Die durchschnittliche Dauer des Verfahrens für Einigungen in einer frühzeitigen zweiten Lesung betrug 39 Monate.

    In der Wahlperiode 2009–2014 wurden 8 % der Dossiers in einer frühzeitigen zweiten Lesung angenommen, in durchschnittlich 32 Monaten. In der Wahlperiode 2004–2009 wurden 10 % der Dossiers in einer frühzeitigen zweiten Lesung in durchschnittlich 25 Monaten angenommen. In der Wahlperiode 1999–2004 wurden 25 % der Dossiers in durchschnittlich 23 Monaten angenommen.

    Mögliche Ergebnisse:

  5. Zweite Lesung des Rates

    Der Rat prüft den Standpunkt des Parlaments aus zweiter Lesung und billigt entweder alle Abänderungen des Parlaments, was bedeutet, dass der Rechtsakt angenommen ist, oder billigt nicht alle Abänderungen, was zur Einberufung des Vermittlungsausschusses führt.

    Im Einzelnen:

    Statistiken

    In der Wahlperiode 2014–2019 wurde nur zu vier von 401 Gesetzgebungsdossiers (1 %) eine Einigung in der zweiten Lesung erzielt (ausgenommen sind Einigungen in der frühzeitigen zweiten Lesung), im Vergleich zu 5 % in der Wahlperiode 2009–2014, 13 % in der Wahlperiode 2004–2009 und 24 % in der Wahlperiode 1999–2004.

    Die durchschnittliche Dauer des Verfahrens für die Annahme in der zweiten Lesung in der Wahlperiode 2014–2019 (ausgenommen sind Einigungen in der frühzeitigen zweiten Lesung) betrug 40 Monate. Die durchschnittliche Dauer in den Wahlperioden 2009–2014 und 2004–2009 betrug 32 Monate, während es in der Wahlperiode 1999–2004 24 Monate waren.

    Mögliche Ergebnisse:

  6. Vermittlung

    Der Vermittlungsausschuss, der sich aus einer gleichen Zahl von MdEP und Vertretern des Rates zusammensetzt, versucht, eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erreichen. Ist er nicht erfolgreich, wird der Rechtsakt hinfällig, und das Verfahren ist beendet. Einigt man sich auf einen gemeinsamen Entwurf, wird er dem Europäischen Parlament und dem Rat für eine dritte Lesung übermittelt.

    Im Einzelnen:

    Statistiken

    Während der Wahlperiode 2014–2019 wurden keine Vermittlungsverfahren durchgeführt. Damit bestätigte sich ein Trend, der sich während früherer Wahlperioden abzeichnete: In der Wahlperiode 2009–2014 wurde bei 2 % der Dossiers (neun Dossiers) das Vermittlungsverfahren durchgeführt, gegenüber 5 % der Dossiers (24 Dossiers) in der Wahlperiode 2004–2009 und 20 % in der Wahlperiode 1999–2004.

    Dem Vermittlungsausschuss gelang es nicht, einen gemeinsamen Entwurf zu billigen zu

    • Sprachtelefondienst im Jahr 1994

    • Einsetzung eines Wertpapierausschusses im Jahr 1998

    • Arbeitszeitrichtlinie im Jahr 2009

    • Verordnung über neuartige Lebensmittel im Jahr 2011

    Mögliche Ergebnisse:

  7. Dritte Lesung im Europäischen Parlament und Rat

    • Dritte Lesung im Parlament:

      Das Europäische Parlament prüft den gemeinsamen Entwurf und stimmt im Plenum über ihn ab. Es kann den Wortlaut des gemeinsamen Entwurfes nicht ändern. Wenn es ihn ablehnt oder nicht auf ihn reagiert, wird der Rechtsakt hinfällig, und das Verfahren ist beendet. Wenn das Parlament und der Rat ihn billigen, ist der Rechtsakt angenommen.

    • Dritte Lesung im Rat:

      Der Rat prüft den gemeinsamen Entwurf. Er kann den Wortlaut nicht ändern. Wenn er ihn entweder ablehnt oder nicht reagiert, wird der Rechtsakt hinfällig, und das Verfahren ist beendet. Wenn er den Entwurf billigt und das Parlament ihn ebenfalls billigt, ist der Rechtsakt angenommen.

    Im Einzelnen:

    Statistiken

    Bislang wurden drei gemeinsame Entwürfe vom Parlament abgelehnt:

    • Schutz biotechnologischer Erfindungen im Jahr 1995

    • Übernahmeangebote im Jahr 2001

    • Hafendienste im Jahr 2003

    Der Rat hat noch nie einen gemeinsamen Entwurf abgelehnt.

    Mögliche Ergebnisse:

Mögliche Ergebnisse

  • Gesetzesvorschlag angenommen

    Das Europäische Parlament prüft den gemeinsamen Entwurf und stimmt im Plenum über ihn ab. Es kann den Wortlaut des gemeinsamen Entwurfes nicht ändern. Wenn es ihn ablehnt oder nicht auf ihn reagiert, wird der Rechtsakt hinfällig, und das Verfahren ist beendet. Wenn das Parlament und der Rat ihn billigen, ist der Rechtsakt angenommen.

    • Verordnungen sind in der gesamten EU ab dem Zeitpunkt verbindlich, der im Amtsblatt angegeben ist.

    • Durch Richtlinien werden Endergebnisse festgelegt, die in jedem Mitgliedstaat zu erreichen sind; es bleibt aber den nationalen Regierungen überlassen zu entscheiden, wie sie ihre Gesetze anpassen wollen, um diese Ziele zu erreichen. In jeder Richtlinie wird der Zeitpunkt angegeben, bis zu dem die nationalen Gesetze angepasst sein müssen.

    • Beschlüsse gelten für spezifische Fälle, an denen bestimmte Behörden oder Einzelpersonen beteiligt sind, und sie sind in vollem Umfang verbindlich.

  • Gesetzvorschlag nicht angenommen

    Wird der Gesetzgebungsvorschlag in irgendeiner Phase des Verfahrens abgelehnt, oder gelangen das Parlament und der Rat nicht zu einem Kompromiss, wird der Vorschlag nicht angenommen, und das Verfahren ist beendet. Ein neues Verfahren kann nur mit einem neuen Vorschlag der Kommission eingeleitet werden.

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren verleiht dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union auf einer Vielzahl von Gebieten (z. B. wirtschaftliche Ordnungspolitik, Einwanderung, Energie, Verkehr, Umwelt und Verbraucherschutz) die gleichen Gesetzgebungsbefugnisse.

Das Verfahren wurde unter dem Namen Mitentscheidungsverfahren durch den Vertrag von Maastricht (1992) eingeführt und dann durch den Vertrag von Amsterdam (1999) erweitert und effektiver gestaltet.

Mit dem Vertrag von Lissabon (2009) wurde das in ordentliches Gesetzgebungsverfahren umbenannte Verfahren zum wichtigsten Rechtsetzungsverfahren des EU-Beschlussfassungssystems.

Im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens kann ein Gesetzestext bis zu drei Lesungen im Parlament durchlaufen und kann nur dann in Kraft treten, wenn sich Parlament und Rat über den endgültigen Wortlaut einigen.

Tatsächlich stellt dieses Verfahren sicher, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments als direkt gewählte Vertreter der Europäer die Macht haben, EU-Regeln zu gestalten und die EU-Politik im Einklang mit den Erwartungen ihrer Wähler zu steuern.

Besonderes Gesetzgebungsverfahren

Ursprünglich war dem Parlament durch den Vertrag von Rom des Jahres 1957 eine beratende Rolle im Gesetzgebungsverfahren zugewiesen worden; die Kommission schlug die Rechtsvorschriften vor, der Rat erließ sie.

Die Einführung des Mitentscheidungsverfahrens und die schrittweise Ausweitung der parlamentarischen Befugnisse im Zuge späterer Vertragsänderungen führten dazu, dass einige der in der Vergangenheit weit verbreiteten Gesetzgebungsverfahren nun auf eine begrenzte Anzahl von Fällen anwendbar sind.

Anhörungsverfahren

Im Rahmen des Konsultations- oder Anhörungsverfahrens kann das Europäische Parlament einen Gesetzesvorschlag billigen oder ablehnen oder Änderungen daran vorschlagen.

Der Rat ist rechtlich nicht verpflichtet, der Stellungnahme des Parlaments zu folgen, darf jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ohne Vorliegen einer solchen Stellungnahme keinen Beschluss fassen.

Dieses Verfahren findet heute nur noch in einer begrenzten Zahl von Gesetzgebungsbereichen Anwendung, z. B. bei Ausnahmeregelungen im Bereich des Binnenmarkts und im Wettbewerbsrecht.

Zustimmungsverfahren

In einigen Fällen sieht der Vertrag über die Europäische Union oder der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vor, dass das Europäische Parlament seine Zustimmung zum Abschluss eines Verfahrens geben muss.

Das bedeutet, dass das Parlament einem Gesetzesvorschlag zustimmen oder ihn ablehnen kann, ihn jedoch nicht ändern kann. Erteilt das Parlament seine Zustimmung nicht, kann der Rechtsakt nicht vom Rat gebilligt werden.

Für die Annahme neuer Rechtsvorschriften über den Kampf gegen Diskriminierung ist die Zustimmung des Parlaments erforderlich.

Gleiches gilt, wenn der Rat Maßnahmen in Bereichen erlässt, in denen EU-Kompetenzen nicht ausdrücklich gewährt wurden, die aber zur Verwirklichung der in den europäischen Verträgen festgelegten Ziele erforderlich sind. Dies wird als Flexibilitätsklausel gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezeichnet.

Das Zustimmungsverfahren findet neben der Verabschiedung von Gesetzen auch für andere Zwecke Anwendung. Das Europäische Parlament wird um seine Zustimmung zu von der Europäischen Union ausgehandelten internationalen Übereinkommen oder Abkommen über den Beitritt oder Austritt eines Landes aus der EU gebeten.

Darüber hinaus muss das Parlament seine Zustimmung zu Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union geben, in denen festgestellt werden kann, dass in einem EU-Mitgliedstaat die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der EU-Werte besteht oder dass bereits eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der EU-Werte vorliegt.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Wenn das Europäische Parlament und der Rat einen Gesetzgebungsakt erlassen, können sie der Kommission die Befugnis erteilen, mit diesem Gesetzgebungsakt in Zusammenhang stehende Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zu erlassen.

Es gibt zwei Arten von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter:

  • Durchführungsrechtsakte, mit denen die Kommission darauf abzielt, Bedingungen für die einheitliche Umsetzung des Gesetzgebungsakts in allen EU-Mitgliedstaaten zu schaffen, und
  • delegierte Rechtsakte, bei denen die Kommission befugt ist, einige nicht wesentliche Elemente des Gesetzgebungsakts zu ergänzen oder zu ändern.

Durchführungsrechtsakte

Durchführungsrechtsakte werden Expertenausschüssen vorgelegt, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammensetzen, und werden zur Information oder zur Prüfung an das Europäische Parlament weitergeleitet.

Auf Vorschlag seines zuständigen parlamentarischen Ausschusses kann das Parlament Einspruch erheben und geltend machen, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts über die in dem betreffenden Gesetzgebungsakt vorgesehenen Befugnisse hinausgeht oder in anderer Hinsicht nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Das Parlament kann die Kommission auffordern, die Maßnahmen zurückzuziehen oder abzuändern oder im Rahmen des entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens einen neuen Vorschlag vorzulegen.

Delegierte Rechtsakte

Delegierte Rechtsakte kommen in der Regel zur Anwendung, wenn einige Elemente des Rechtsakts regelmäßig angepasst werden müssen, um dem technischen oder wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. In der Praxis übertragen das Parlament und der Rat einen Teil ihrer Befugnisse als Mitgesetzgeber, damit Entscheidungen schnell und effizient getroffen werden können.

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzgebungsakts können das Parlament oder der Rat beschließen, gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel zwei Monate) nach Erhalt der Mitteilung Einwände zu erheben. Ist dies der Fall, kann der delegierte Rechtsakt nicht in Kraft treten.

Das Europäische Parlament oder der Rat können auch beschließen, die Befugnisübertragung an die Kommission zu widerrufen.

Kann das Europäische Parlament Gesetze initiieren?

Die Europäische Kommission ist befugt, die meisten Legislativvorschläge auf EU-Ebene zu machen.

Gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat das Parlament jedoch das Recht, die Kommission aufzufordern, einen Legislativvorschlag zu einem bestimmten Thema vorzulegen.

Im Rahmen einer Übereinkunft zwischen dem Parlament und der Kommission hat sich die Kommission verpflichtet, innerhalb von drei Monaten auf ein solches Ersuchen zu antworten. Wenn die Kommission beschließt, auf das Ersuchen des Parlaments hin keine Rechtsvorschriften vorzuschlagen, muss sie ihren Standpunkt dem Parlament gegenüber begründen.

Im Parlament kann die Aufforderung, neue Rechtsvorschriften vorzuschlagen, von dem für das Thema zuständigen Ausschuss oder von einem oder mehreren Abgeordneten des Europäischen Parlaments eingebracht werden. Der Haushaltsausschuss kann eine Stellungnahme zu den finanziellen Auswirkungen des Vorschlags abgeben.

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

Gemäß Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union initiiert die Kommission die jährliche und mehrjährige Programmplanung der EU. Zu diesem Zweck bereitet die Kommission ihr Arbeitsprogramm vor.

Das Europäische Parlament arbeitet mit der Kommission bei der Ausarbeitung des Arbeitsprogramms der Kommission zusammen, und die Kommission sollte die vom Parlament in dieser Phase geäußerten Prioritäten berücksichtigen.

Nach der Annahme des Programms durch die Kommission führen das Parlament, der Rat und die Kommission Gespräche und einigen sich auf eine gemeinsame Erklärung, in der die Ziele und Prioritäten der EU dargelegt werden.

Die genauen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission in Bezug auf das Arbeitsprogramm der Kommission sind in der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen den beiden Organen festgelegt.